Sonnek

Wert

Im Mittelpunkt eines Gerichtsverfahrens steht eine etwas komplexere haustechnische Anlage; Die beklagte Partei als Auftraggeber behauptet, die vom Installateur vorgelegten Rechnungen seien überhöht, die verzeichneten Forderungen seien nicht nachvollziehbar, zudem bestünden etliche technische Mängel. Der klagende Installateur hingegen will alles richtig gemacht haben, beharrt auf seinen Forderungen und sieht keinen Grund, auch nur ansatzweise nachzugeben. Das Gericht will nun – vereinfacht gesagt – den tatsächlichen Wert der Leistungen wissen, die das Installationsunternehmen erbracht hat.

Der per Beschluss des Gerichts beauftragte Sachverständige steht vor der Aufgabe, sich einen Überblick über die Anlage zu verschaffen, die hier Streitgegenstand ist. Grundsätzlich geht es für ihn darum, einerseits den in der Anlage verbauten Materialaufwand zu erheben und andererseits den Arbeitsaufwand abzuschätzen, der zur Errichtung der Anlage notwendig war. Dass er dazu eine örtliche Befundaufnahme benötigen wird, steht für ihn fest. Zunächst aber wird er sich eine Übersicht aller relevanten Unterlagen im Gerichtsakt verschaffen, Fehlendes wird er umgehend von den Parteien nachfordern.

Notwendige Unterlagen

Im konkreten Fall muss ein Angebot vorliegen, vielleicht gibt es Nachtragsangebote dazu, im bestmöglichen Fall liegen Auftragsbestätigungen vor, die von beiden Parteien unterfertigt sind. Dann gibt es vielleicht Teilrechnungen, jedenfalls sollte eine Schlussrechnung vorliegen. Dieser sollten Aufmaßpläne, Aufmaßlisten und Übergabeprotokolle beigefügt sein, ebenso –  von beiden Parteien unterfertigte – Arbeitsscheine. Auch Lieferscheine könnten von Bedeutung sein. Für Regiearbeiten sollten Nachtragsangebote und Bestätigungen über die Durchführung vorhanden sein. Installations- oder Verlegepläne würden die Unterlagen vervollständigen.

Massenermittlungen

Der nächste Schritt besteht darin, die verbauten Massen anhand von bereits vorliegenden Aufmaßunterlagen zu überprüfen. Sollten solche nicht existieren, muss der Sachverständige die Massenermittlung selbst durchführen. Dazu muss er die Art und die Mengen der installierten Bauteile protokollarisch festhalten. Meist geschieht dies von Hand durch grafische Darstellungen auf isometrischen Zeichenblättern. Die festgestellten Massen werden sodann von den Zeichnungen in detaillierte Aufmaßlisten übertragen. Diese Listen bilden die Grundlagen für die nun folgenden Schritte.

Preiserhebungen

Hier können sich für den Sachverständigen eine Menge an Fragen stellen: Stimmen die in den Rechnungen ausgewiesenen Preise mit denen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung überein? Wurden die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten – Pauschalpreis oder Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand – eingehalten? Wurden die vereinbarten Materialien geliefert und eingebaut oder gibt es Abweichungen? Wurde freie Fabrikatswahl vereinbart? Wenn entgegen Vereinbarung andere Materialien verbaut wurden, gibt es Nachweise über die Preisgestaltung, zum Beispiel Preislisten?

Berechnungen

Im schlimmstmöglichen Fall muss der Sachverständige den Wert von Materialien selbst erheben, er muss auch die Kalkulationsgrundlagen des Installateurs kennen oder abschätzen können. Um zu einem Gesamtbetrag zu kommen, wird er die bereits vorliegenden Aufmaßlisten um die erhobenen Einheits- und Positionspreise erweitern. Er wird darin auch die Quellen und Grundlagen für seine Preisermittlungen angeben (z. B. ob er von Großhandels- oder Herstellerpreisen ausgegangen ist) , sodass die Berechnungen für einen Laien nachvollziehbar und für einen Fachmann nachprüfbar sind.

Arbeitsaufwand

Anders als bei der Ermittlung von Materialpreisen kann bei der Ermittlung von Arbeitszeiten nicht von festen Werten oder von Kalkulationslisten ausgegangen werden, weil es solche in praxisnaher und rasch anwendbarer Art schlicht nicht gibt. Hier ist man im Wesentlichen auf eigene Erfahrungen angewiesen und muss Schätzungen vornehmen. Arbeitszeiten werden üblicherweise in „Partiestunden“ angesetzt, wobei unter einer „Partie“ jeweils ein Team von einem Monteur und einem fachkundigen Helfer zu verstehen ist. Zu berücksichtigen ist auch, ob und wie An- und Abfahrtszeiten zur und von der Baustelle hinzuzuzählen sind.

Endergebnis

Letztlich wird – wenn möglich in Anlehnung an die Auftragsbestätigung oder an die Schlussrechnung – eine vollständige und gut nachvollziehbare Gesamtübersicht erstellt, die alle Positionen und Kapitel umfasst und den vom Sachverständigen ermittelten Gesamtbetrag ausweist. Aus praktischen Gründen und der besseren Erfassbarkeit und Lesbarkeit wegen wird man lediglich die Ergebnisse der Arbeit in Befund und Gutachten einfügen; Die Unterlagen für die Massenermittlung und die Preisberechnung wird man sinnvollerweise in einem Anhang dem Gutachten beifügen.

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