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An Sachverständige wird eine Reihe von persönlichen Anforderungen gestellt. Bereits im Rahmen der Zulassungsprüfung müssen sie nachweisen, mit den Standesregeln vertraut zu sein. In Österreich wurden solche vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen beschlossen. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz kommt dem Inhalt dieser Standesregeln allgemeine Gültigkeit zu, womit deren Einhaltung von allen bei Gericht tätigen Sachverständigen verlangt werden kann. Das betrifft ein größeres und eher ungeordnetes Spektrum an persönlichen Eigenschaften und Kompetenzen.

Erfahrungsgemäß nehmen Sachverständige diese Standesregeln zu Beginn ihrer Laufbahn zur Kenntnis, sehen aber in weiterer Folge keinen Anlass, sich weiter mit ihnen auseinanderzusetzen. Es lohnt sich aber, dieses Dokument von Zeit zu Zeit näher in Augenschein zu nehmen und sich die darin genannten Anforderungen vor Augen zu halten. Um das rasch erledigen zu können, sind aus der aktuellen Fassung von 2013 nachstehend die wichtigsten geforderten Verhaltensweisen schlagwortartig  zusammengefasst, wobei die in Klammern gesetzten Ziffern sich auf die jeweiligen Kapitel der standesregeln beziehen:

-       Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit, Vertrauensverlust vermeiden (1.1)

-       Arbeit mit Sorgfalt, Treue, Vollständigkeit, nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln von Wissenschaft, Kunst, Technik, Gewerbe oder Fachgebiet (1.2)

-       Keine Teilnahme an bedenklichen, gesetz- oder sittenwidrigen Handlungen (1.3)

-       Verbot der Annahme von Zuwendungen oder Vergünstigungen (1.4)

-       Verpflichtung zu strengster Verschwiegenheit (1.5)

-       Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung (1.6)

-       Beachtung des Verbots von Werbung und Wettbewerb (1.7)

-       Angemessenheit des Honorars, Warn- und Aufklärungspflicht bei Erhöhungen (1.8)

-       Einhaltung von erteilten oder vereinbarten Fristen, gegebenenfalls rechtzeitige Ansuchen um Fristerstreckung (2.1)

-       Eigenprüfung der Sachkompetenz bei Auftragsübernahme (2.2)

-       Vermeidung von Befangenheit (2.3)

-       Unverzügliche Bekanntgabe von Hinderungsgründen (2.4)

-       Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Verfahrensökonomie (2.5)

-       Auftragsdurchführung unter persönlicher Verantwortung (2.6)

-       Auftritt mit Höflichkeit und Geduld, sprachlicher Ausdruck objektiv und unparteilich (2.7)

-       Einhaltung von Verfahrensvorschriften (2.8) und Bemühen um Verfahrensbeschleunigung (2.9)

-       Verpflichtungen des Sachverständigeneids gelten auch für Privatgutachten (3.1)

-       Ablehnung von Aufträgen bei Interessenskonflikten (3.2)

-       Gegenüber anderen Sachverständigen Beachtung des Grundsatzes der Kollegialität (4.1) und Vermeidung von unsachlicher oder persönlich herabsetzender Kritik (4.2)

Anmerkung: In dieser Zusammenstellung nicht enthalten sind die Vorgaben bezüglich Befund- und Gutachtenserstellung.

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