Sonnek

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Gemäß den Regeln der österreichischen Rechtsprechung hat ein Gerichtssachverständiger zwei unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen: Erstens ist er Beweismittel, was bedeutet, dass das Gericht seine gutachterlichen Aussagen zur Urteilsfindung heranziehen kann, aber nicht muss. Zweitens ist er Helfer des Richters, hauptsächlich durch Einsatz seiner besonderen Fachkenntnis, die der Richter üblicherweise nicht haben wird, aber manchmal auch deshalb, weil er weiß, wie man in bestimmten Situationen oder mit verzwickten Sachverhalten umgehen kann, damit der weitere Verlauf eines Verfahrens nicht unnötig blockiert wird.

Vorauszuschicken ist, dass die folgenden Äußerungen ausschließlich auf Erfahrungen in zivilgerichtlicher Sachverständigentätigkeit beruhen. Und ebenso ist von vornherein deutlich festzuhalten, dass sämtliche Begegnungen mit Richtern und die im Gerichtsprozess erforderlichen Erledigungen miteinander verflochtener Aufgaben samt und sonders von gegenseitigem Respekt getragen waren. Das schon von Beginn an, der Zeit nämlich, als die Gerichtslandschaft einerseits und die Durchführung eines Gerichtsauftrags für den jungen Sachverständigen noch weitgehend Neuland waren.

Gemeinsame Sprache

Das zeigt, dass Richter generell den Sachverständigen in dem Maß unterstützen, wie sie sich vom Sachverständigen Unterstützung erwarten dürfen, ja müssen. Wichtig ist, dass beide eine gemeinsame Sprache finden: Der Richter muss gewillt und in der Lage sein, sein Anliegen und seine Informationen an den Sachverständigen in einer für den Nichtjuristen verständlichen Sprache vorzubringen. Im Gegenzug darf er vom Experten erwarten, dass dieser sich dem Nichtfachmann ohne Fachchinesisch mitteilen kann und ausreichende sprachliche Gewandtheit besitzt, dieselbe Erläuterung alternativ in andere Worte zu kleiden.

Gemeinsames Ziel

Das Gericht hat ein Verfahren durchzuführen, das Gutachten soll fachliche Fragen beantworten. Diese müssen für den Sachverständigen verständlich und inhaltlich eindeutig sein. Ist dies nicht der Fall oder liegen die Fragen fachlich außerhalb der Befugnis, muss der Sachverständige umgehend Rücksprache halten und um Klärung ersuchen. Ängste eines noch unerfahrenen Kollegen, er könne sich lächerlich machen, weil er eine Frage nicht beantworten könne, sind unbegründet. Wenn notwendig, wird der Richter selbstverständlich den Sachverständigen eines anderen Fachgebietes beiziehen.

Gemeinsames Vorgehen

Richter sind auch offen für Vorschläge. Beispielsweise könnten für das Gutachten Informationen wichtig sein, die nur vor Ort und nur von bestimmten Personen gegeben werden können. Dazu wäre zwar eine Befundaufnahme der richtige Anlass, aber ein Sachverständiger darf keine Einvernahmen von Parteien oder Zeugen vornehmen, das bleibt ausschließlich Sache des Gerichts. In einem derartigen Fall kann man ersuchen, eine Verhandlung vor Ort durchzuführen, in der sowohl Befundaufnahme als auch Einvernahmen erfolgen können und in deren Verlauf auch der Sachverständige seine Fragen stellen kann.

Gleicher Informationsstand

Überhaupt ist die Kontakthaltung zum Gericht eine wichtige Aufgabe des Sachverständigen. So kann es durchaus öfter vorkommen, dass ein vereinbarter Abgabetermin nicht eingehalten werden kann, sei es aus Gründen, die beim Sachverständigen liegen oder auch außerhalb seiner Einflusssphäre. Oder aber es zeigt sich, dass der vereinbarte Kostenrahmen nicht eingehalten werden kann. In beiden Fällen ist im Rahmen der Warnpflicht unverzüglich der Richter zu verständigen und es ist die weitere Vorgangsweise abzuklären. Auch bei Auftreten unerwarteter Hindernisse wird umgehende Information des Gerichts erwartet.

Verlässlicher Helfer

Ein Sachverständiger wird sich seiner Verantwortung gegenüber dem auftraggebenden Gericht und den anderen vom Verfahren Betroffenen bewusst sein und er wird grundsätzlich sorgfältige und fundierte Arbeit liefern. Der größtmögliche anzunehmende Unfall („GAU“) läge für das Gericht dann vor, wenn der Sachverständige etwa im Zuge einer Gutachtenserörterung „umfiele“, weil sein Gutachten nicht haltbar ist. Das wäre auch für den Sachverständigen ein dicker Nachteil und er dürfte sich nicht wundern, wenn er künftighin nicht mit weiterem Vertrauen des Auftraggebers rechnen kann.

Kompetenz und Standhaftigkeit

Die erwähnten Erörterungen von Gutachten können zu hitzigen Auseinandersetzungen führen, weil ja die vom Gutachten nicht profitierende Seite alles daransetzen wird, Gutachten und Gutachter zu „erschüttern“. Der Sachverständige darf sich nicht aus der Ruhe bringen lassen, auch wenn der Richter selbst beginnt, die Aussagen des Gutachtens oder Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen. Das gehört einfach dazu. Wer sauber gearbeitet hat, hat nichts zu befürchten, kann standhaft bei seinen Aussagen bleiben und diese in aller Ruhe und Gelassenheit vertreten.

Und wenn doch mal ein Fehler vorkommt?

Was aber, wenn ein Fehler passiert ist? Eine Berechnung ist falsch, eine wichtige Information wurde übersehen u.a.m. Falsche Reaktion: Alles vertuschen und abstreiten wollen. So nicht! Die richtige Reaktion: Erst mal gelassen bleiben, denn nobody is perfect! Zweitens unterscheiden: Hat der Fehler eine Auswirkung auf das Gutachtensergebnis? Wenn ja, sofort Richter kontaktieren, korrigieren, entschuldigen! Wenn nein: Kein unnötiger Lärm, die Sache auf sich beruhen lassen. Kommt jemand drauf, sofort zugeben, sich dafür bedanken, korrigieren, hinweisen, dass keine Änderung im Gutachtensergebnis vorliegt, das war‘s.

Haben Sie Anmerkungen zum Thema? Über eine Reaktion würde ich mich freuen!

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