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SV-RA

… abgesehen natürlich von der Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt auch Sachverständiger sein kann. Doch darum geht es hier nicht. Die Rede ist davon, dass manche potentielle Auftraggeber – fast immer Privatpersonen – in einen Sachverständigen die falsche Hoffnung setzen, dass er ihnen als einziger aus einer für sie unangenehmen Situation helfen kann. Das trifft aber ganz eindeutig dann nicht zu, wenn sie diese Hoffnung auf Aktivitäten und Anlässe ausweiten, die nicht in den Tätigkeitsbereich eines Sachverständigen fallen, sondern im Gegenteil nur Aufgabe eines Rechtsanwalts sein können.

Die Probleme eines Hausbesitzers …

Die Ausgangslage ist beispielsweise die, dass ein Hausbesitzer unzufrieden ist mit den Leistungen eines Installateurs, dass er mit diesem auch persönlich nicht zurande kommt und ebenso mit den gelegten Rechnungen nichts anfangen kann, weil er daraus nicht entnehmen kann, was denn nun wirklich geliefert und installiert worden sei. Unzufriedenheit äußert er über eine Fülle von Mängeln, die er dem Handwerker bereits bekanntgegeben habe, auf die dieser aber unzureichend oder gar nicht reagiert hätte und die ihm die Freude an der ganzen Sache ordentlich vergällen würden.

… und seine (falschen) Erwartungen an den Sachverständigen …

Was der erboste Mann nun vom eilig herbeigeholten Sachverständigen erwartet? Nun, ein Gutachten halt, mit dem man dem Installateur ordentlich auf die Zehen steigen könne, damit dieser nicht nur die Mängel behebt, sondern auch noch einen Preisnachlass gibt für die höchstwahrscheinlich gar nicht erbrachten und trotzdem verrechneten Leistungen. Und dass der Sachverständige einen ordentlichen Krach macht dem Installateur gegenüber und diesen einmal so richtig in die Mangel nimmt, ihn wegen der unzureichenden Leistungen herunterputzt und ihm notfalls auch gleich mit einer Klage droht …

… erfordern eine Klärung, ob dessen Rolle …

Spätestens dann wird ein Sachverständiger gefordert sein, im Licht der geschilderten Probleme die eigene Aufgabe zurechtzurücken. Nämlich durch den Hinweis, dass er in der fachlichen Klärung der Sachverhalte mithelfen kann, dass er Mängel benennen und Behebungsvorschläge machen kann, dass er auch als Mittler tätig sein könnte, so es beide Seiten wollten, natürlich aber auch ein Gutachten über den vorgefundenen Sachverhalt erstellen kann, wobei das eine Frage der Sinnhaftigkeit und natürlich auch der Kosten sein würde.

… als Gutachter vorgezogen wird …

Zudem ist dem potentiellen Klienten klar zu machen, dass der Sachverständige zwei Rollen wird auseinanderhalten müssen: Entweder er ist als Gutachter tätig, der ein Gutachten über die vorgefundenen Probleme erstellen soll, wobei der genaue Umfang und die Fragestellung zu klären sein wird und zu beachten ist, dass der Sachverständige unabhängig agiert und nur dem Gesetz und seinem Gewissen verpflichtet ist. Was bedeutet, dass auch solche Sachverhalte zur Sprache gebracht werden müssen, die dem Auftraggeber nicht genehm sein mögen.

… oder aber seine Hilfestellung als Berater …

Oder aber als andere Möglichkeit, dass er als Berater tätig ist, der auf der Seite des Hausbesitzers steht und die Situation ausschließlich aus der Sicht des Auftraggebers und als dessen Gehilfe behandelt. Was natürlich bedeutet, dass er zwar sein Wissen als Sachverständiger zur Verfügung stellen, aber nicht in der Rolle des Sachverständigen tätig sein kann. In dieser Rolle kann er dem Auftraggeber helfen, Forderungen gegenüber dem säumigen oder gar renitenten Handwerker zu artikulieren und auch mithelfen, diese Forderungen durchzusetzen.

… keinesfalls aber als Rechtsberater!

Aber auch dabei gibt es eine rote Linie, die von einem Berater nicht überschritten werden darf: die zur Rechtsberatung. Denn anders als in vielen Ländern Europas ist letztere eine ausschließliche Domäne der Rechtsanwälte, sieht man von Sonderfällen der Rechtsberatungen in den Kammern und in anderen Organisationen ab. Daher wird der Sachverständige, egal in welcher Rolle er tätig ist, stets empfehlen, von Anbeginn an einen Rechtsanwalt des Vertrauens mit der Angelegenheit zu befassen.

Hier herrscht also eine klare Aufgabenteilung: Die Klärung von fachspezifischen Sachverhalten ist Aufgabe des Sachverständigen oder Beraters, die rechtliche Einordnung der Materie, die Vorbereitung und Durchsetzung der Sache im Rechtsbereich ist und bleibt Aufgabe des Rechtsanwalts.

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