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Preis

Ein frisch gebackener Gerichtssachverständiger fragt an, wie er sich bei einer Gutachtenserörterung verhalten solle. Gegen die Höhe seines Honorars (genauer: seiner Gebühren) habe es Einwendungen gegeben. „Wie kann ich in dieser Sache erfolgreich argumentieren?“ Noch dazu sei es seine erste Erörterung. Fachlich hätte er die Sache ja gut vorbereitet, die Fragen sogar detailliert schriftlich ausgearbeitet, solle er die auch an Richter und Anwälte verteilen? – Anlass, um einen vor einiger Zeit erschienenen Artikel über Gutachtenserörterung um sieben praktische Tipps zu ergänzen.

Der „Angriff“ auf die Höhe der vom Sachverständigen verrechneten Gebühren kann sich in der Praxis auf zwei Punkte richten: Die Höhe des Stundentarifs oder die Anzahl der verrechneten Stunden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Verfahren in Zivilrechtssachen.

Die Höhe des Stundentarifs

Der Stundentarif, den der Sachverständige für seine Mühewaltung ansetzen kann, muss dem seines außergerichtlichen Einkommens entsprechen. Das bedeutet ganz praktisch, dass der Sachverständige im Fall von Einwendungen gegen den von ihm verrechneten Tarif in der Lage sein muss, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Was dann einfach ist, wenn etwa ein Ziviltechniker Privatgutachten erstellt und anhand seiner Honorarnoten belegen kann, dass er dort denselben oder einen höheren Stundensatz lukriert.

Schwieriger wird’s dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Sachverständige Eigentümer und Geschäftsführer eines Handwerksbetriebes ist und als solcher seine Arbeit auch noch als Projektleiter erbringt, dessen Stundentarif nirgends direkt aufscheint. Wie findet man dann den Wert seiner Eigenleistung heraus? Tipp Nr. 1: Den Steuerberater fragen! Tipp Nr. 2: Den Stundensatz des Montageleiters oder Obermonteurs im eigenen Betrieb ins Auge fassen, der Wert der Leistung des Geschäftsführers mit zwanzig Jahren Erfahrung wird wohl um einiges darüber liegen.

Jedenfalls empfiehlt es sich für jeden Gerichtssachverständigen, seine „Tariflandschaft“ sorgsam zu pflegen und die erforderlichen Nachweise stets bereit zu halten, sie können im Konfliktfall wertvolle Dienste leisten. Wer wie oben dargestellt seinen Preis nicht kennt und wenn auch der Steuerberater keinen Beitrag dazu leisten kann (Tipp Nr. 3: Steuerberater wechseln!), ist vielleicht die Standesvertretung dazu in der Lage, das wäre wohl ureigenstes Metier eines derartigen Zwangsmitgliedschaftsvereins. Scheitert auch das, bliebe noch die Orientierung an anderen Kollegen, die in ähnlichem Status in ähnlichem Fachgebiet tätig sind (Tipp Nr. 4: Einfach anrufen, gute Sachverständige sind durchwegs umgänglich und auskunftsfreudig, andernfalls würden sie keine Aufträge kriegen).

Die Anzahl der verrechneten Stunden

Auch hier gilt: Der Nachweis ist alles! Zwar ist entsprechend den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes davon auszugehen, dass der Sachverständige die verrechnete Stundenzahl auch tatsächlich aufwenden musste, um seine Arbeit erfolgreich erbringen zu können. Aber wer etwa anhand seines Terminkalenders oder mittels seiner digitalen Stundenaufzeichnungen den verrechneten Aufwand begründen kann, ist natürlich klar im Vorteil. Im Regelfall wird der Sachverständige ja ohnehin diese Bestätigung für sich selber benötigen, um überhaupt seine Honorarnote legen zu können (Tipp Nr. 5: Die Ermittlung schriftlich erledigen und das zugehörige Notizblatt oder Formular bei der Rechnungskopie verwahren).

Erfahrungsgemäß verrechnen Sachverständige meist nicht den ganzen Zeitaufwand, der ihnen im Rahmen ihrer  Mühewaltung tatsächlich angefallen ist. Warum eigentlich? Sachverständigentätigkeit ähnelt in vieler Hinsicht einer wissenschaftlichen Tätigkeit: Man weiß meist nicht, was am Ende herauskommt, es gibt manchmal unvermeidbare und aus der Situation heraus erklärbare Irrwege, die einfach zur Arbeit gehören und manchmal sehr mühsam sind – deshalb spricht man ja auch von einer Gebühr für Mühewaltung. Manche Sachverständige getrauen sich aber nicht, diesen Aufwand in der Verrechnung der Leistungen gebührend (das Wort hat schließlich mit Gebühr zu tun) anzusetzen.

In diesem Zusammenhang noch etwas: Der Sachverständige sei eindrücklich davor gewarnt, nicht rechtzeitig zu warnen! Denn: Der für einen Gerichtsauftrag an den Sachverständigen erliegende Kostenvorschuss ist gleich bei Erhalt des Gutachtensauftrages zu prüfen. Ist er zu gering, muss der Sachverständige unverzüglich warnen (Tipp Nr. 6: Er ist meistens zu gering, also vorsichtshalber und präventiv warnen!). Tut er‘s nicht und ist das Honorar höher als vom Gericht veranschlagt, kann es Probleme geben. Und wenn man erst draufkommt, wenn das Gutachten schon fertig ist? Hm, offiziell: Schwierig zu beantworten (Inoffizieller Denkanstoß als Tipp Nr.7: Sofort wegen Kosten warnen, um ein paar Wochen Verlängerung bitten, Gutachten derweil liegen lassen, Zeit für Verbesserungen nutzen, erst knapp vor Ende der Frist ausstellen und absenden).

Pro und kontra schriftliche Vorbereitung der Fragenbeantwortung

Abschließend sei noch zur Frage der schriftlichen Beantwortung von Fragen Stellung genommen, was spricht dafür, was dagegen?

Pro:

-          Die Erörterung kann beschleunigt werden, wenn die Parteien mit der Unterlage zufrieden sind und nur kurze Erläuterungen oder Antworten auf zusätzliche Fragen erforderlich sind.

-          Richterin oder Richter ersparen sich weitgehend eine Protokollierung, da die ausgearbeiteten schriftlich vorliegenden Antworten einfach zum Akt gegeben werden können.

-          Der Sachverständige kann sich an genaue Formulierungen halten und findet Klarheit und Unterstützung in seiner Argumentation, besonders in stressigen Situationen vor Gericht.

Kontra:

-          Jedem Nichtjuristen muss bewusst sein, dass seine schriftlichen Formulierungen durchaus Angriffsflächen für die im Verfahren tätigen Rechtsanwälte bieten können. Dem könnte man in der Weise begegnen, dass man sich von Vornherein für den Fall von Unklarheiten mündliche Interpretationen oder Präzisierungen vorbehält.

Eine schriftliche Ausarbeitung ist natürlich mit entsprechendem Zeiteinsatz und daher Mühewaltung verbunden, was sich wiederum im Honorar für die Erörterung bemerkbar machen muss. Über den Aufwand im Vorfeld zur Verhandlung sollte der Sachverständige genau Bescheid wissen und ihn bei der Hand haben, wenn er am Ende seiner Tätigkeit danach gefragt wird.

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