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Unser Gutachten ist erstellt, die Fragen sind beantwortet, der Auftrag erledigt! Ist damit aus der Sicht des Sachverständigen alles gesagt, was zu sagen war? Nicht unbedingt. Im Zuge von Befundaufnahmen wird ein Sachverständiger oft mit Dingen konfrontiert, die vielleicht gar nicht mit seinem Auftrag zusammenhängen, über die er gleichsam „stolpert“ und die er aber aus vielerlei Gründen nicht übergehen will, darf oder kann. Was tun? Hier empfiehlt es sich, dem Gutachten noch ein Kapitel anzufügen, in dem er auf diese seine Beobachtungen eingeht und sie dem Auftraggeber zur Kenntnis bringt.

Aus der eigenen Praxis seien dazu einige Beispiele angeführt, wobei ich hier gleich die Überschriften für entsprechende Kapitel angebe:

Wahrnehmung der Warnpflicht

Unter diesem Kapitel wird auf Missstände und Gefahren hingewiesen, beispielsweise auf fehlende oder schadhafte Sicherheitseinrichtungen. In Fällen mit Gefahr im Verzug muss ohnehin sofort und vor Ort eine Warnung ausgesprochen werden, danach eine schriftliche Verständigung der Betroffenen erfolgen. Hier im Gutachten kann nochmals auf die betreffenden Sachverhalte und die durchzuführenden (oder schon getroffenen) Maßnahmen eingegangen werden.

Hinweise auf Mängel

Auch auf offensichtliche Mängel zum Beispiel an begutachteten Sachen ist hinzuweisen. In meinem Fall sind das sehr oft fehlende Wärmedämmungen an Rohrleitungen von Heizungs- und Warmwasserleitungen. Das widerspricht nicht nur dem Energiespargedanken, sondern auch dem Baugesetz. Aber auch die Erwähnung von Zuständen, die nicht unbedingt gefährlich, aber nachteilig sein können, gehört hierher.

Empfehlungen

Manche Auftraggeber stellen zwar Fragen, die zu beantworten sind, erwarten sich in Wirklichkeit aber eher Vorschläge, was in einer konkreten Problemsituation am besten getan werden kann. Oder sie stehen vor Alternativen und verlangen Entscheidungshilfen. Wenn der Gutachtensauftrag dazu genug Spielraum gibt, steht einer derartigen Hilfestellung oft nichts entgegen und liefert den Beteiligten eventuell sogar unerwarteten Mehrwert.

Abgrenzungen

Ein gänzlich anderer Aspekt ist der einer fachlichen, örtlichen oder zeitlichen Abgrenzung oder Einschränkung des vorliegenden Gutachtens: Ein Hinweis, dass bestimmte Fragen nur von einem Gutachter aus einem anderen Fachgebiet beantwortet werden könnten. Oder die Beschränkung der Gültigkeit des Gutachtens auf zeitliche und örtliche Grenzen. Auch der Hinweis, dass eine bestimmte Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte und die Begründung dafür gehören dazu.

Vergleichsvorschläge

Wenn im Zuge der Gutachtenserstellung absehbar wird, dass die Parteien in einer Rechtssache – sei es aus Einsicht oder auch nur aus Erschöpfung durch ein langes Verfahren – mittlerweile einem Vergleich grundsätzlich positiv gegenüberstehen, dann kann eine entsprechende Übereinkunft vorgeschlagen werden. Gute Erfahrungen macht man mit der Methode, klar und deutlich die konträren Standpunkte darzulegen und dann einen für beide Seiten gangbaren Mittelweg anzubieten.

Haben Sie Anmerkungen zum Thema? Ich freue mich über Ihre Mitteilung!

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