Sonnek

SV

Ein Installationsunternehmen hat eine Heizungsanlage geliefert und seine Leistungen abgerechnet. Der Kunde war mit dem seiner Ansicht nach viel zu hohen Rechnungsbetrag nicht einverstanden. Außerdem war eine angeblich vereinbarte Trennung in Firmen- und Privatanteile nicht vorgenommen worden. Auch behauptete der Kunde eine Vielzahl von Mängeln. Nach einem mehrere Monate dauernden und letztlich ergebnislosen Hin und Her reichte der Installateur bei Gericht Klage ein. Im Gerichtsverfahren soll der Sachverständige nun den tatsächlichen Lieferumfang feststellen und bewerten.

Nun ist eine „Mengenermittlung nach Aufmaß“, wie die Werksvertrags-ÖNORM B 2110 den Vorgang nennt, Routine, zumindest für jemanden, der den Großteil seines Berufslebens mit Planungen und Bauaufsichten zu tun hatte. Aber mit jeglicher Art Routine muss man bei Gericht allein schon deshalb äußerste Vorsicht walten lassen, weil hier nicht Fachleute miteinander Schritt für Schritt nach bewährter Norm vorgehen, sondern in der Person des Beklagten und in der des Richters Laien involviert sind. Seitens des Sachverständigen besteht somit erhöhter Erläuterungs- und Klärungsbedarf über das, was zu tun ist.

Aufnahme des gesamten Anlagenumfangs

Grundsätzlich könnte man auch aufgrund von Plänen solche Mengenermittlungen bequem am Schreibtisch erledigen, allerdings nur dann, wenn genaue Planunterlagen vorliegen, die aber hier nur in rudimentärer Form vorliegen. Das Aufmaß vor Ort erfordert eine genaue tabellarische oder zeichnerische Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten. Bereits im Vorfeld ist mit dem Gericht und den Parteien der Umfang der Aufmaße zu klären. Es könnte sein, dass manche Teile der gelieferten Installation außer Streit stehen. Aber Vorsicht! Es geht hier um die Beurteilung des gesamten Lieferumfangs, also empfiehlt es sich, grundsätzlich alle Anlagenteile mengenmäßig zu erfassen, die in Rechnungen angeführt sind.

Abstimmung mit Eigentümern und Besitzern

Wenn man vor Ort tätig ist, muss man sich mit den Besitzern der Liegenschaft abstimmen und klären, was wann betreten werden kann und darf und ob grundsätzliche Erlaubnis zum Fotografieren gegeben ist, und – wichtig für Betriebe – ob man eine Begleitperson beigestellt bekommt, die die Örtlichkeit kennt und Zutritt ermöglicht, aber auch Gefahrenzonen kennt und auf Einhaltung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen achtet. Außerdem sollten von beiden Parteien fachkundige Auskunftspersonen genannt werden, die entweder ebenfalls begleiten oder zumindest rasch telefonisch erreichbar sind.

Quantitative und qualitative Erfassung

Von Bedeutung ist hier auch die möglichst genaue Festlegung der Eigentumsgrenzen zwischen Firmen- und Privatanteil. Für Teile der Installation, die nicht mehr direkt einsehbar oder zugänglich sind, sollten einvernehmliche und plausible Schätzungen vorgenommen werden. Neben der quantitativen Erfassung wird man aber zwangsläufig auch darauf achten müssen, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Bauteile tatsächlich in der beschriebenen Beschaffenheit eingebaut worden sind oder ob hier Qualitätsminderungen vorliegen. Das erscheint zumindest für die wichtigsten und wertvollsten Bestandteile der Installation notwendig.

Zielstrebiges Arbeiten durch Einsatz von Hilfskräften

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der Sachverständige zielstrebig und ungestört arbeiten kann. Laute Auseinandersetzungen zwischen den Parteien oder deren Anwälten sind diesbezüglich kontraproduktiv, ebenso das Beanspruchen des Sachverständigen für Tätigkeiten, Auskünfte oder Stellungnahmen, die mit seinem Auftrag nichts zu tun haben. – In vielen Fällen ist für den Sachverständigen die Beiziehung von Hilfskräften sinnvoll. Diese können ihn unterstützen beim Aufnehmen von  Lichtbildern, bei Anfertigen von isometrischen Planskizzen oder beim Anlegen von Aufmaßlisten.

Zusammenfassung und Bewertung

Von der örtlichen Befundaufnahme geht es nun wieder an den Schreibtisch, wo alle Informationen der Mengenermittlung zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt werden, zumeist in Form umfangreicher Excel-Dateien. Für die Bewertung des ermittelten Lieferumfangs werden die in den Angeboten ausgewiesenen Positionspreise herangezogen, der Wert geänderter und in den Angeboten nicht enthaltender Positionen wird auf Basis von Preislisten unter Berücksichtigung begründbarer Nachlässe geschätzt. Das Gesamtergebnis wird in Form eines Gutachtens präsentiert.

Comments are closed.

Copyright ©2012 Ing. R. Sonnek GmbH