Sonnek

SV

Sehr oft sehe ich – insbesondere bei jüngeren Kollegen – eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit dem Gericht insofern, als sie nicht genau abschätzen können, was das Gericht wann erfahren möchte und wie weit es auf dem Laufenden gehalten werden muss, vor allem im Zeitraum während der Abarbeitung eines Auftrags. Auch ist oft nicht klar, was zu tun ist, wenn Hindernisse auftreten: Kann ich das Gericht dann mit meinen Fragen und Problemen „belästigen“? Ja und wenn das Gutachten fertiggestellt ist, braucht das Gericht nicht gleich meine Erläuterungen dazu und sollte ich deswegen nicht gleich bei Herrn oder Frau Rat vorstellig werden?

Sachte, sachte, immer mit der Ruhe, eins nach dem anderen und alles mit Maß und Ziel … Wir sollten uns vor irgendwelchen überstürzten oder auch unterlassenen Aktivitäten in aller Ruhe über einige grundsätzliche Dinge unterhalten. Vor allem aber die Frage stellen: Ist das, was mir als Sachverständiger wichtig gilt, auch  dem Gericht genauso wichtig? Vorab gleich die Antwort: Nein! Wie überall sonst halt auch hat jeder seine eigenen Interessen und bewertet Prioritäten auch aus seiner Perspektive. Um klarere Sicht zu bekommen, sollten wir an den Anfang des ganzen Prozesses der Gutachtenserstellung zurückgehen.

Wie kommt ein Auftrag zustande?

Heutzutage meldet sich in den meisten Fällen das Gericht bei dem Sachverständigen, den es für einen Auftrag ins Auge gefasst hat. Richter oder Richterin fragt an, ob man bereit und in der Lage sei, für einen bestimmten Fall Befund und Gutachten zu erstellen. Vorab werden zumeist die Namen der Streitparteien genannt, um zu vermeiden, dass Gründe für Befangenheit vorliegen könnten. Dann wird kurz der vorliegende Sachverhalt geschildert, manchmal kommen auch Hintergrundinformationen dazu. Der Sachverständige hat dann die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Das Gericht seinerseits will sichergehen, dass es den Richtigen gefunden hat.

Beide Seiten benötigen sorgfältige Abklärung

Der Sachverständige hingegen will sichergehen, dass der Auftrag in sein Fachgebiet passt, dass er ihn zeitgerecht erstellen kann und dass er mit dem Kostenvorschuss auskommen wird. Deshalb wird er in vielen Fällen nicht sofort seine Bereitschaft erklären können, sondern wird zunächst weitere Informationen benötigen. Das kann dann so aussehen, dass er Zugang bekommt zum Gerichtsakt, sich in den Fall vertieft, dann aber mit gutem Grund zusagen oder ablehnen wird. Er kann seine Zusage noch mit Warnungen hinsichtlich seiner Kosten oder der Terminsituation verbinden.

Was tun mit Hindernissen und bei Unklarheiten?

Das Gericht erteilt den Auftrag mittels Beschlusses und merkt sich den Zeitpunkt vor, zu dem das fertiggestellte Gutachten erwartet werden kann. Ansonsten tut sich von seiner Seite nicht viel, es sei denn, dass sich während der Gutachtenserstellung von den Parteien her wichtige Änderungen ergeben, dann wird es den Sachverständigen darüber informieren. Treten für den Sachverständigen Hindernisse auf, dann kann er auf den Beschluss zurückgreifen, der meist Hinweise enthält, wie z. B. bei Problemen in der Mitwirkung der Parteien umzugehen ist. Treten weiterhin Unklarheiten oder Hindernisse auf, muss er das Gericht informieren, am besten schriftlich.

Zwei Arten schriftlichen Kontakts

Schriftlicher Kontakt kann auf zweierlei Arten erfolgen: Angelegenheiten, die die Parteien und das Gericht betreffen, haben „offiziellen“ Charakter und werden direkt in den Gerichtsakt hochgeladen, sodass alle Beteiligten rasch informiert sind. Es gibt aber auch „inoffizielle“ Angelegenheiten, die für den Fall direkt nicht von Bedeutung sind, aber wichtig für die Abwicklung, z. B. wenn der Sachverständige einen Rat des Richters benötigt über Verfahrensfragen. Diesfalls gibt es natürlich den direkten telefonischen Draht oder aber den Weg über ein E-Mail an Richter oder Richterin persönlich.

Sauberer Abschluss

Wie es halt oft so kommt, kann mitunter der Termin für die Abgabe des Gutachtens nicht exakt eingehalten werden. Diesfalls ist unbedingt ratsam, das Gericht davon zu verständigen, falls nicht schon eine Warnung ergangen ist, als die Verzögerung absehbar war. Ein Aufschub ist erfahrungsgemäß in den seltensten Fällen ein Problem. Und dann? Geduld! Innerhalb ein paar Wochen nach Abgabe des Gutachtens ist klar, ob a) das Gutachten erörtert werden soll und ob b) gegen die Gebührennote Einspruch erhoben wird. Es hat auch keinen Sinn, den Richter vorinformieren zu wollen. Wenn er die Hilfe des Sachverständigen braucht, wird er sich um den Kontakt zum Sachverständigen bemühen …

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