Sonnek

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Ein Wesenszug für Gutachten aus Fachgebieten der Technik und der Naturwissenschaften besteht darin, dass sie sich in hohem Ausmaß auf bildliche Darstellungen stützen. Sachverständige wollen dadurch dem Leser helfen, den Inhalt besser zu verstehen. Bilder sollen Gegebenheiten und Sachverhalte visuell rasch erfassbar machen, sollen erklären und verdeutlichen. Manche erst scheinbar undurchschaubare und komplexe Zusammenhänge lassen sich durch Bilder entflechten. Bilder werden eingesetzt, um Beweise zu dokumentieren, aber auch, um entdeckte Widersprüche und Unstimmigkeiten offenzulegen.

Allerdings wird dem technischen Sachverständigen spätestens beim ersten Kontakt mit der Sphäre des Rechts klar: Diese Welt ist eine andere. Richtern und Rechtsanwälten ist die Verwendung von Bildern im Sinn von Illustrationen, Lichtbildern, Diagrammen etc. fremd, in ihrer Domäne herrscht das Wort – egal, ob geschrieben oder gesprochen. Noch deutlicher gesagt: Ihre Domäne ist das Wort und dessen präziser Einsatz. Was den genannten Sachverständigen sehr bald veranlasst, erste Impulse etwa zu Antworten einzubremsen und schriftliche und sprachlichen Äußerungen auf ihre Genauigkeit und Treffsicherheit hin sorgfältig abzuwägen.

Inhalt: Perspektiven bestimmen den Inhalt von Bildern

Aber zurück zum Thema. Eine Erfahrung macht jeder Sachverständige sehr bald: Bild ist nicht gleich Bild. Soll heißen: Die Perspektive, aus der – um ein einfaches Beispiel zu nennen – Lichtbilder für einen Befund aufgenommen werden, hängt völlig vom Fachgebiet ab. Ein sachverständiger Haustechniker dokumentiert den Schaden aus einem Rohrbruch verständlicherweise anders, als dies im selben Fall ein sachverständiger Baumeister macht. Was dazu führt, dass der eine mit den Lichtbildern des jeweils anderen sehr wenig oder gar nichts anfangen kann. In meiner Praxis sind mir derlei baumeisterliche Befunde zu meinem Leidwesen sehr oft erst dann untergekommen, wenn der Schaden schon behoben und eine eigene Befundaufnahme nicht mehr möglich war …

Auflösung: Digitale Originale sind vorzuziehen

Weil wir schon bei Gutachten Dritter sind: In den Beilagen zu Gerichtsakten finden sich Gutachten anderer Sachverständiger, zum Beispiel solche aus Vorverfahren, die für das laufende Verfahren von Bedeutung sind. In der Mehrzahl der Fälle sind diese Gutachten – so sie überhaupt vollständig sind – so entstanden, dass man in Ermangelung eines digitalen Originals eine Papier-Kopie digitalisiert und dem digitalen Gerichtsakt eingepflegt hat. Für die textliche Darstellung und deren Lesbarkeit stellt das zumeist kein Problem dar. Hingegen sind Lichtbilder infolge der schlechteren Auflösung sehr oft nicht brauchbar. Auf Ersuchen und im Regelfall – aber leider nicht immer – ist die einbringende Partei in der Lage, ein digitales Original zu beschaffen.

Aussagekraft: Aufwertung durch Hinweise

Mit Lichtbildern allein ist es meist noch nicht getan, üblicherweise sind nicht allzu viele davon selbsterklärend. Daraus folgt, dass zumindest eine Bezugsnummer zum erläuternden Text vorhanden sein muss und eine passende Bildunterschrift. Das reicht erfahrungsgemäß nicht immer aus. In fast jedem meiner Gutachten sind Hinweise oder Erläuterungen enthalten, das können etwa Pfeile sein oder eingrenzende Kreise um Bildinhalte, die hervorgehoben werden sollen, begleitet von textlichen Erläuterungen meist direkt im Bild oder am Bildrand. Bewährt hat sich auch die Methode, wichtige und hervorzuhebende Details aus Bildern in einem separaten Bildausschnitt vergrößert darzustellen.

Bildquellen: Urheberrecht beachten

Nicht immer reicht es aus, in Gutachten ausschließlich eigene Lichtbilder zu verwenden, sehr oft muss auf Material zurückgegriffen werden, das anderen Quellen entstammt. In meinem Fall kann es sich um Bilder handeln zum Beispiel aus Firmenprospekten, Verkaufskatalogen, Produktbeschreibungen oder Einbau- und Bedienungsanleitungen. Selbst wenn man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die betroffenen Firmen nichts gegen eine Verwendung einzuwenden haben, ist das Urheberrecht zu beachten und daher sind grundsätzlich alle Bildquellen anzugeben! Dasselbe gilt natürlich auch für die Verwendung von Lichtbildern und sonstigen Darstellungen aus anderen Gutachten (wofür man zuvor um Erlaubnis gefragt hat) und aus der Fachliteratur.

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