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Man kann nicht oft genug daran erinnert werden, dass eigene Meinungen oder Verhaltensweisen nicht allein schon deshalb richtig sind, weil man sie seit Jahren beibehalten hat. Ganz wichtig ist hin und wieder ein sanfter Anstoß zu mehr Wachsamkeit, vor allem dann, wenn es um den eigenen Verdienst geht. So sollten Sachverständige in Gebührenangelegenheiten bei Gericht stets sattelfest sein. Deshalb greife ich heute nochmals auf das Heft 3/2022 der Zeitschrift „Sachverständige“ zurück, in dem wichtige Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs zum Gebührenanspruchsgesetz wiedergegeben und diskutiert werden.

Konkret will ich heute einige Textpassagen unverändert zitieren, in denen es um Gebührenansprüche aus verschiedenen Tätigkeiten geht, die rund um einen Gutachtensauftrag anfallen können. Dass in den zitierten Erkenntnissen Wiederholungen vorkommen, dürfte wohl der Tatsache geschuldet sein, dass gewisse Fragen rund um Gerichtsgebühren häufiger Gegenstand von Klärungen des OGH sind. Zitate sind kursiv wiedergegeben.

  1. 1. Mühewaltung in der Vorbereitung eines Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung

Mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 GebAG wird jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert. Dazu gehören auch Zeiten der Befundaufnahme und der Vorbereitung des Gutachtens, aber auch der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung einer Gutachtensergänzung und Gutachtenserörterung.

  1. 2. Nachweis des Zeitaufwands für Mühewaltung

Bei der Gebührenberechnung ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Nur wenn die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich sind, ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob es objektiv möglich gewesen wäre, die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen in einem kürzeren Zeitraum zu erbringen. Eine Prüfung der „Angemessenheit“ der vom Sachverständigen aufgewendeten Zeit hat daher im Allgemeinen nicht zu erfolgen. Auch der Umstand, dass ein anderer Sachverständiger für ein ähnliches Gutachten einen geringeren Zeitaufwand verzeichnete, ist nicht entscheidend.

  1. 3. Wiedergabe eines Verfahrensganges aus einem Vorgutachten

Die Wiedergabe eines bisherigen Verfahrensgangs samt vorgelegter Urkunden im Sachverständigengutachten ist keineswegs sinnlos, sondern durchaus zielführend, um die Standpunkte der Parteien darzustellen, mit denen sich der Sachverständige auch auseinanderzusetzen hat. Aus dem Umstand, dass der eigene Befund und das Gutachten des Sachverständigen nur einen geringen Teil des schriftlichen Gutachtens ausmachen, kann nicht abgeleitet werden, dass der Stundenaufwand nur 20 % der verrechneten Stunden entspreche.

Alle Punkte aus: OLG Graz vom 29.09.2021, GZ 7 R 22/21s

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