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Achtung, werte Kollegen! – Die Zeitschrift „Sachverständige“ als offizielles Organ des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs bringt in seinem Heft 3/2022 einige Erkenntnisse und Entscheidungen, die sich mit Gebühren für Sachverständige befassen. Dabei geht es etwa um Fragen wie „Wer ist Träger des Gebührenanspruchs?“ oder „Wann ist die Tätigkeit eines Sachverständigen abgeschlossen?“ und „Wann ist der Zeitaufwand zu bescheinigen?“. Nachfolgend habe ich die Antworten auf Wesentliches gekürzt wiedergegeben.

  1. 1. Wer ist Träger des Gebührenanspruchs?

Der vom Gericht bestellte Sachverständige muss sein Ansprüche Persönlich geltend machen. Er selbst – nicht aber ein Unternehmen, an dem er als Gesellschafter beteiligt ist – ist Träger des Gebührenanspruchs. Wenn also jemand seine Honorarnote auf dem Geschäftspapier ausfertigt, ist das ein formaler Mangel, der korrigiert werden muss!

  1. 2. Wann ist die Sachverständigentätigkeit abgeschlossen?

Das ist erst dann der Fall, wenn die mündliche (oder in meinem Fall auch oft schriftliche) Erörterung des Gutachtens erfolgt und abgeschlossen ist. Oder aber dann, wenn feststeht, dass es zu einer solchen Erörterung nicht mehr kommen wird. Erst dann ist die Gebühr zu bestimmen. Aber Achtung – der Sachverständige kann natürlich nach Fertigstellung des Gutachtens einen Gebührenvorschuss verlangen!

  1. 3. Wann ist der Zeitaufwand für ein Gutachten zu bescheinigen?

Die Angaben des beeideten Sachverständigen sind so lange als wahr anzusehen, als nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Wenn aber eine Partei das in Rechnung gestellte Zeitausmaß bestreitet, muss der Sachverständige seine Zeitangaben entsprechend den verrechneten Positionen genau detaillieren und nachvollziehbar darstellen können!

  1. 4. Besteht für eine Gutachtensergänzung ein Gebührenanspruch?

Wenn der Sachverständige sein Gutachten in der Gerichtsverhandlung ergänzt oder aber wenn er die Beantwortung der von den Parteien gestellten Fragen vor einer Gutachtenserörterung schriftlich ausarbeitet, hat er Anspruch für eine Gebühr für Mühewaltung, grundsätzlich also auch dann, wenn die schriftliche Beantwortung vom Gericht nicht beauftragt worden ist!

  1. 5. Besteht ein Gebührenanspruch für inhaltlich unrichtige Gutachten?

Im Zuge der Bestimmung der Gebühren ist nicht die Richtigkeit eines Gutachtens zu überprüfen. Nur für gänzlich unbrauchbare Gutachten besteht kein Gebührenanspruch. Im Rahmen der Bestimmung der Gebühr werden Schlüssigkeit, Beweiskraft oder Nachvollziehbarkeit nicht beurteilt. Entfall oder Minderung der Gebühr kämen nur in Betracht, wenn es aus Verschulden des Sachverständigen unvollendet ist und deswegen einer Erörterung bedarf.

Alle Punkte aus: OLG Graz vom 15. 04.2021, 4 R 31/21t

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