Sonnek

Wert

Einsprüche gegen die Höhe des Honorars eines Sachverständigen kommen hin und wieder vor. In den meisten Fällen werden sie von der Seite vorgebracht, für die das Verfahren wegen des Gutachtensergebnisses nicht sehr vorteilhaft aussieht. Altgediente Sachverständige sind darauf vorbereitet oder besser gesagt, dagegen gewappnet. Das bedeutet im Klartext, dass jede, auch noch so kleine Position in der Gebührennote – so heißt die Honorarnote bei Gericht – im Anlassfall ganz genau belegt und begründet werden muss. Wie wichtig diese Sorgfalt ist, zeigt sich an jenem Fall, den ich gerade erlebt habe.

Das Verfahren hat sich über zwei Jahre hingezogen. Schon nach Abgabe des Gutachtens hatte der Rechtsvertreter der beklagten Partei schriftlich seine Ablehnung einiger der in Rechnung gestellten Positionen kundgetan. So stieß er sich nicht nur an der Höhe des Stundentarifs und der Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden, sondern auch an der Höhe einer verrechneten Parkgebühr (12 Euro inklusive USt.), die für die Zeit einer Gerichtsverhandlung ausgewiesen worden war. Es wären genügend Zonenparkplätze zur Verfügung gestanden, sie zu benützen wäre billiger gekommen.

Nachweise, Nachweise …

Der Richter hat mich daraufhin aufgefordert, zu den Äußerungen des Beklagtenvertreters Stellung zu nehmen. Das war leicht machbar. Für den Stundentarif konnte ich ein Dutzend Honorarnoten vorlegen, aus denen hervorging, dass mein außergerichtlich erzielter Stundensatz etwa 25 Prozent höher lag, oder anders gesagt, dass ich dem Gericht auf meinen normalen Stundentarif einen Nachlass von 20 Prozent gewährt hatte. Obwohl dazu nicht verpflichtet, legte ich auch meine Stundenaufzeichnungen vor, aus denen sich zeigte, dass ich sogar einige Stunden weniger verrechnet hatte, als tatsächlich angefallen waren.

… auch für die kleinsten Beträge

Ja und natürlich war da auch der Parkschein, den ich gerne vorlegte und der exakt den verrechneten Betrag nachweisen konnte. Dazu brachte ich noch das Argument vor, dass ich mich als von auswärts Anreisender nicht darauf verlassen könne, rechtzeitig und in zumutbarer Entfernung in der Zone einen Parkplatz zu finden, ich also auf eine Parkgarage angewiesen sei. – Alle Nachweise packte ich in ein Konvolut zusammen, das ich umgehend dem Gericht zukommen ließ. Bei all dem musste und konnte ich ruhig bleiben und nüchtern die Fakten präsentieren. Auf Sarkasmus oder Ironie verzichtete ich, obwohl mir das zugegeben nicht ganz leichtfiel.

Zum Ende des Verfahrens …

Unlängst kam es zu einer letzten Vernehmung der Parteien, mit der meine Dienste im Verfahren beendet waren. Am Schluss übergab ich meine vorbereitete Gebührennote. Der Stundentarif wurde wieder prompt beeinsprucht, hingegen – man höre und staune – diesmal nicht die angesetzte Parkgebühr! Der Richter meinte, er werde sich die Gebührensache noch ansehen und dann eine Entscheidung treffen. Den Kostenvorschuss setzte er aber vorsichtshalber in voller Höhe fest. Ein, zwei Tage danach kam vom Beklagtenvertreter noch der Wunsch, ein in meinem Gutachten erwähntes E-Mail nachzureichen. Das war’s dann.

… gab es eine gute Nachricht

Zwei Wochen später flatterte der Beschluss des Gerichts zu dieser Sache in mein Büro. Die Höhe des Honorars – oder der Gebühr – wurde darin in der verrechneten Höhe anerkannt. Zuerst einmal hat mir das Schreiben Freude bereitet, denn wer freut sich nicht, wenn seine nicht immer einfache Arbeit belohnt wird und sein “Kampf“ für eine angemessene Entlohnung nicht umsonst war. Des Weiteren ist das Scheiben aber auf seine Art lehrreich, weil es nochmals aufzeigt, worauf es ankommt, wenn man sein Honorar auch wirklich in voller Höhe bekommen will. Ich gebe daher den Beschluss und die Begründung nachfolgend weitgehend ungekürzt, aber anonymisiert (und nicht formatiert) wieder.

BESCHLUSS

(…)

I. Die Gebühren des Sachverständigen … werden wie folgt bestimmt:

1.) für sein schriftliches Gutachten (Gebührennote ON ..):

Fahrtkosten 60 km mit eigenem PKW à EUR 0,42 EUR 25,20

Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften EUR 60,00

Sonstige Kosten – 1 Pauschale Büroaufwand EUR 30,00

Entschädigung für Zeitversäumnis 2 Stunden Fahrtzeit à EUR 28,00 EUR 56,00

Gebühr für Mühewaltung 14 Stunden bis 31.12.2020 à EUR 262,00 EUR 3.668,00

Gebühr für Mühewaltung 13 Stunden ab 1.1.2021 à EUR 272,00 EUR 3.536,00

Aktenstudium EUR 6,50

Summe EUR 7.381,70

20% Umsatzsteuer EUR 1.476,34

Parkgebühr EUR 12,00

Gesamt (gerundet) EUR 8.870,00

2.) für die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung vom … Kostenaufstellung ON …):

Fahrtkosten 60 km mit eigenem PKW à EUR 0,42 EUR 25,20

Entschädigung für Zeitversäumnis 2 Stunden Fahrtzeit à EUR 28,00 EUR 56,00

Gebühr für Mühewaltung 4 Stunden ab 1.1.2022 à EUR 282,00 EUR 1.128,00

Summe EUR 1.209,20

Umsatzsteuer EUR 241,84

Parkgebühr EUR 13,50

Gesamt (gerundet) EUR 1.464,00

II. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses an zur Deckung der bestimmten Sachverständigengebühren an … auf dessen Konto bei …, IBAN …, unter Berücksichtigung des bereits ausbezahlten Akontos insgesamt EUR 4.334,00 zu überweisen, und zwar

1) aus dem Kostenvorschuss der klagenden Parteien ZO Nr. … EUR 2.000,00 (in Worten Euro zweitausend),

2.) aus dem Kostenvorschuss der klagenden Parteien ZO Nr. … EUR 1.364,00 (in Worten Euro neunhundertvierunddreißig),

3) aus dem Kostenvorschuss der beklagten Partei ZO Nr. … EUR 970,00 (in Worten Euro neunhundertsiebzig).

BEGRÜNDUNG:

Zu I:

Der Sachverständige verzeichnete für sein schriftliches Gutachten (inklusive einer vorangegangenen Verhandlung) EUR 8.870,04 (ON …). Dagegen erhob die beklagte Partei Einwendungen, worin die Anzahl der unter Mühewaltung verzeichneten Stunden sowie die Höhe des Stundensatzes bemängelt wurden. Ferner brachte die beklagte Partei vor, zwar einerseits gegen die Parkgebühren (und die weiteren Positionen) keine Einwendungen zu erheben, andererseits dass die Kosten des Parkens in der Kurzparkzone in … deutlich billiger seien als – wie verzeichnet – in der Parkgarage. In der Tagsatzung vom … verzeichnete der Sachverständige weitere EUR 1.464,54 (ON …). Dagegen erhob die beklagte Partei Einwendungen, wonach der Stundensatz überhöht sei.

Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen des GebAG ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde (§ 34 Abs 1 GebAG).

Der Sachverständige hat bescheinigt, dass er im außergerichtlichen Erwerbsleben im Jahr 2021 einen Stundensatz von EUR 340,00 netto und im Jahr 2020 und davor von zwischen EUR 320,00 und EUR 328,00 netto verdiente (ON ..). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der außergerichtliche Stundensatz im Jahr 2022 geringer wurde. Die vom Sachverständigen herangezogenen Stundensätze liegen jeweils deutlich unter den bescheinigten Stundensätzen. Ein Fall des § 34 Abs 2 GebAG liegt nicht vor. Auch die Grenzen des § 34 Abs 3 GebAG sind nicht anzuwenden, da diese nur dann gelten, wenn kein anderes Einkommen nachgewiesen wurde. Die Stundensätze sind daher angemessen.

Bei der Berechnung der einem Sachverständigen für seine Mühewaltung zustehenden Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird (RIS-Justiz RS0059228). Der Sachverständige hat eine Stundenaufzeichnung übermittelt, die nachvollziehbar ist und sogar eine höhere als die verzeichnete Stundenanzahl aufweist. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Aufstellung zu zweifeln.

Die Parkgebühren wurden bescheinigt. Im Hinblick auf die Parkplatznot in größeren Städten gebührt dem Sachverständigen der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Parkgelegenheit (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 28 GebAG E 10).

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