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Zeuge in einem Gerichtsverfahren ist eine Person, die in einer das Verfahren betreffenden Angelegenheit bestimmte Wahrnehmungen gemacht hat und zu diesen nun vom Gericht befragt wird. Der Zeuge unterliegt der Wahrheitspflicht und wird darüber vom Gericht gleich nach der Aufnahme seiner persönlichen Daten belehrt, was seinem Auftritt von vornherein eine gewisse dramatische Note anhaftet. Wahrscheinlich jeder Zeuge empfindet auch deshalb schon ein gewisses Maß an Spannung und Respekt, da er ja zumeist nie weiß, was in seiner Einvernahme an Fragen auf ihn zukommen könnte.

Für den Sachverständigen und sein Gutachten können Zeugen sehr wichtige Informationen liefern. Befragungen von Zeugen können nur im Rahmen von Einvernahmen vor Gericht erfolgen, manchmal auch anlässlich einer Verhandlung vor Ort, innerhalb deren auch eine Befundaufnahme erfolgen kann. Der Sachverständige wird seine Fragen entsprechend vorbereitet und sich zurechtgelegt haben, wenn er nach der Befragung durch den Richter an der Reihe ist. Wie im Umgang mit den üblicherweise nicht fachkundigen Parteien wird er auch im Gespräch mit Zeugen um einfache und allgemein verständliche Sprache bemüht sein.

Bildliche Hilfsmittel verwenden

Im Fall einer technischen Sachverständigentätigkeit hat man im Rahmen von Gerichtsakten naturgemäß sehr oft mit bildlichen oder zeichnerischen Darstellungen zu tun. Sehr oft können Zeugen dazu Erläuterungen geben oder aber etwa Plandarstellungen oder Lichtbilder können den Zeugen in seinen Aussagen unterstützen. Es hat sich in solchen Fällen sehr bewährt, den Zeugen zum Richtertisch zu bitten und ihm dort Bild oder Plan vorzulegen, damit er ausreichend und ruhig Einsicht nehmen kann. Es mag durchaus vorkommen, dass sich auch Parteien und deren Vertreter zum „Mitschauen“ rund um den Zeugen scharen.

Verständliche Sprache einsetzen

Dieselbe Vorgangsweise wird man wählen, wenn dingliche Beweisstücke vorliegen und der Zeuge dazu Anmerkungen machen soll. Wichtig ist auch hier die Sprache, vor allem ist die Bedeutung von Fachbegriffen sorgfältig zu erläutern und es muss auf jeden Fall vermieden werden, den Zeugen durch für ihn unverständliche Sprache zu verwirren, ein Zeuge soll nicht unabsichtlich darin behindert werden, seine Aussage zu machen. Andersherum muss der Sachverständige dann, wenn ihm Äußerungen des Zeugen unverständlich erscheinen, rechtzeitig nachfragen und sich vergewissern, dass er den Zeugen richtig verstanden hat.

Der sachverständige Zeuge

Eine Besonderheit ist der sachverständige Zeuge. Das ist zum Beispiel jemand, der selbst in der gerichtsanhängigen Materie fachlich bewandert und als Sachverständiger tätig ist. Es kann auch durchaus sein, dass der Betreffende in derselben Angelegenheit, aber für einen anderen Auftraggeber, zum Beispiel für eine Versicherung, ein Gutachten erstellt hat und mit der gerichtsgegenständlichen Problematik deshalb bereits gut vertraut ist. In dieser Situation muss der Gerichtssachverständige beachten, dass er den sachverständigen Zeugen zwar zu seinen Wahrnehmungen, nicht aber zu seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen befragen darf.

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