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Zivilgerichtsfälle haben es so an sich, dass Streitgegenstände und die damit zusammen­hängenden Probleme der Streitparteien nicht zwangsläufig an den für Sachverständige geltenden Fachgrenzen haltmachen: Entweder sind von einem gerichtlichen Problemfall von Haus aus mehrere Fachgebiete betroffen oder aber es „grast“ ein Gerichtsauftrag von einem Haupt- in ein Nebenfach hinüber. Im ersten Fall wird meist das Gericht schon von sich aus tätig, im zweiten Fall erkennt meist erst der beauftragte Sachverständige, dass er für einen Teil seiner Arbeit Unterstützung durch einen fachkundigen Kollegen braucht.

Grundsätzlich ist ein Sachverständiger angehalten, in seiner Tätigkeit „bei seinem Leisten zu bleiben“ und nicht fachfremde und damit seine Befugnis überschreitende Aufgaben zu bearbeiten. Klugerweise aus Haftungsgründen selbst dann nicht, wenn er ausreichende Ahnung von den vorliegenden Dingen haben sollte, denn er muss davon ausgehen, dass sich dann im Problemfall seine Haftpflichtversicherung sperrt. Außerdem hinterlässt es bei Auftraggebern nicht unbedingt ein gutes Bild, wenn jemand zu einem „Experten für eh alles“ tendiert und mit dieser Kompetenz-Überdehnung Glaubwürdigkeit verliert.

Fachliche Auswahl

Wie geht ein Gerichtssachverständiger vor, wenn er erkennt, dass er allein mit der Materie nicht zurechtkommen wird und Unterstützung von einem Kollegen benötigt? Nun, zuerst wird er sich klar werden müssen, aus welchem Fachgebiet Hilfe kommen muss. Wenn etwa ein Sachverständiger für Sanitärinstallationen einen Wasserschaden zu beurteilen hat, kann er zwar zur Reparatur der Rohrleitung etwas sagen. Nicht aber wird er die Notwendigkeit des Ausmaßes und der Kosten für die bauwerksseitige Sanierung beurteilen können, denn das kann klarerweise nur Aufgabe eines Sachverständigen für das Baufach sein.

Einen geeigneten Kollegen vorschlagen

Nach der Klärung des Fachgebiets, in dem sein Subsachverständiger firm sein muss, kann er nicht einfach selber die Dinge vorantreiben und in Eigeninitiative einen Kollegen wählen und beauftragen, sondern der Sachverständige hat das Gericht von seinem Bedarf an Unterstützung zu verständigen. Dazu kann es dann vorteilhaft sein – und ist dem Gericht im Regelfall auch durchaus willkommen – einen Kollegen vorzuschlagen, den man kennt, mit dem man schon erfolgreich zusammen­gearbei­tet hat und dem man daher vertraut. Andernfalls liegt der Ball jetzt beim Gericht, das sich um einen geeigneten Helfer umsehen muss.

Bestellung immer durch das Gericht

Die formale Bestellung des ausgewählten Subsachverständigen erfolgt wiederum direkt durch das Gericht, und zwar durch einen eigenen Beschluss. Natürlich wird der „Haupt-Sachverständige“ schon zuvor mit dem in Frage kommenden Kollegen über den anstehenden Fall und die Art der benötigten Tätigkeit gesprochen und dessen Zusage zur Mitwirkung erhalten haben. Damit die Zusammenarbeit in der Folge auch wirklich reibungslos vonstattengeht, verfügt das Gericht zumeist auch, dass die Kooperation im internen Wirkungsbereich (und nicht im Umweg über das Gericht) erfolgen möge.

„Gerichtsfremde“ Experten heranziehen

Es kann natürlich vorkommen, dass ein Spezialist für ein besonders seltenes oder ausgefallenes Fachgebiet benötigt wird, der nicht beeidet und nicht gerichtlich zertifiziert ist, oder aber, dass für ein geläufiges Thema gerade kein geeigneter Gerichtssachverständiger verfügbar ist. Dann kann man natürlich auch „außenstehende“ Personen vorschlagen, die bei Bedarf vom Gericht genau für diesen Fall vereidigt werden können. Oder aber ein Gerichtssachverständiger wird für ein Fachgebiet benötigt, in dem er sich zwar auskennt, für das er aber nicht vereidigt ist, auch einen solchen kann das Gericht heranziehen.

Gemeinsame Vorgangsweise

Dem neuen Teamplayer wird man eine Kopie des Gerichtsakts zukommen lassen. Nach ausreichender Zeit zur Einarbeitung und interdisziplinärer Abklärung der zu erhebenden Sachverhalte wird nach gut abgestimmter Vorbereitung eine gemeinsame örtliche Befundaufnahme stattfinden können. Die Ausarbeitung erfolgt üblicherweise in getrennten Gutachten, wobei im Hauptgutachten soweit erforderlich auf den Inhalt des Subgutachtens Bezug genommen werden kann, aber nicht muss. Auch die Honorarnoten werden getrennt gelegt, sinnvollerweise gehen die Gutachten samt Honorarnoten gemeinsam ans Gericht.

Abschluss des Verfahrens

Sehr oft ist eine Erörterung der Gutachten gefragt. Üblicherweise trennen die Parteien die Fragelisten je nach Sachverständigen auf, andernfalls ist untereinander zu klären, wer was beantwortet. Manchmal will das Gericht auch nur die Befragung eines der Gutachter gelten lassen. Werden beide Gutachter „interviewt“, ist insbesondere bei Zusatzfragen direkte und offene Abstimmung nötig, mit wechselseitiger Rücksichtnahme und freiwilliger Einschränkung der Antworten auf das eigene Fachgebiet, auch wenn man durch die enge Zusammenarbeit schon viel über das andere Fachgebiet gelernt hat …

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