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Fragezeichen

Sie bilden den Kern eines Gutachtensauftrags: Die Fragen, die dem Auftraggeber unter den Nägeln brennen und die der Sachverständige möglichst rasch und eindeutig beantworten soll. Sie sind aber auch sehr oft der Kern von Problemen, mit denen sich manche Kollegen – und damit sind beileibe nicht nur Anfänger gemeint – immer wieder herumschlagen. Das gilt insbesondere für Fragen, auf die das Gericht vom Sachverständigen in seiner Rolle als Beweismittel und Helfer eine kompetente und gut begründete Auskunft erwartet. Die Ursachen dafür sind vielfältig und liegen nicht nur in unzureichender Kommunikation.

Richter sind in den seltensten Fällen etwa von Zivilrechtsfällen sachkundig und daher in der Wahrheitsfindung auf das Mitwirken von Sachverständigen angewiesen. Andersherum kann die Arbeit von Sachverständigen nur dann von Nutzen sein, wenn der Grund für den Begutachtungsauftrag klar und eindeutig formuliert ist und von beiden Seiten im gleichen Sinn verstanden wird. Was aus Gründen der unterschiedlichen Sichtweisen und auch Begriffswelten – der rechtlichen hier und der sachlich-fachlichen da – nicht immer der Fall ist.

Eine derzeit laufende und ganz allgemein gehaltene Umfrage unter Kollegen nach der bestmöglichen Unterstützung für Sachverständige hat bereits die eine Erkenntnis geliefert, dass das Thema Kooperation mit dem Gericht manchen Sachverständige Probleme bereitet. Dazu einige Anmerkungen.

Ungenaue Fragestellungen

Der Regelfall einer Beauftragung durch das Gericht läuft in der Weise ab, dass der vom Gericht ausgewählte Sachverständige den Gerichtsakt mit dem zugehörigen Beschluss übermittelt bekommt. Vielfach hatten Gericht und Sachverständiger zuvor noch keinen Kontakt. Was tun, wenn die Fragen unklar sind? Einfache Antwort: Beim Gericht rückfragen, und zwar möglichst umgehend. Der Richter hat die Fragen meist gemeinsam mit den Rechtsvertretern erstellt, die ja auch nicht fachkundig sind und sich ihrerseits wiederum auf Äußerungen der Parteien stützen müssen. Der Sachverständige kann natürlich von sich aus Änderungen oder Präzisierungen vorschlagen und so bei der Klärung mithelfen.

Un- oder missverständliche Fragen

Wie schon erwähnt, sprechen Juristen und Fachleute verschiedene Sprachen. Üblicherweise sind Fragen des Gerichts soweit „neutral“ verfasst, dass Eindeutigkeit besteht. Problematisch sind solche Fragen an Fachleute, die letztlich auf rechtliche Beurteilungen hinauslaufen können. Ein Beispiel: Ob etwa in einer Sache ein Mangel besteht, kann erst dann beantwortet werden, wenn der Inhalt des Begriffs definiert ist, da ein Fachmann darunter etwas anderes verstehen könnte als ein Jurist. Konsequenz: Der Sachverständige muss sich erklären lassen, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Er wird nur dann antworten können, wenn er einen Begriff in dem Sinne verwenden kann, den er auf seiner fachlichen Ebene hat.

Fragen, die die Sache nicht treffen

Der Gutachtensauftrag wird erteilt, vorerst aber beschränkt auf eine örtliche Befundaufnahme. Das Gericht will wissen, was denn nun vor Ort wirklich los ist, erst nach Vorliegen des Befundes wird weiterverhandelt. Vor Ort stellt der Sachverständige fest, dass eine der Fragen von einem Missverständnis ausgeht und von völlig falschen Voraussetzungen. Was jetzt? Das Logische: Die Frage wird entweder unter Mitwirken der Beteiligten noch vor Ort korrigiert oder aber fallen gelassen. Das Gericht muss natürlich darüber möglichst umgehend informiert werden und vom Sachverständigen wird erwartet werden, dass er sein Vorgehen – wenn nötig – genau begründet.

Fragen, die den Umfang der Befugnis nicht treffen

Das Gericht ist sehr oft nicht in der Lage, die Fragestellung an den Sachverständigen fachlich genau zutreffend einzugrenzen. Fragen oder Teile davon, die die fachliche Befugnis des Sachverständigen überschreiten, kann und darf dieser nicht beantworten. Er wird dazu einen Kollegen des entsprechenden Fachgebiets benötigen. Die Richtige Vorgangsweise: Das Gericht davon verständigen und für die Fragebeantwortung einen geeigneten Kollegen vorschlagen. Die Beauftragung desselben kann wiederum nur durch das Gericht erfolgen. Jeder Sachverständige sollte gute Kontakte zu Kollegen haben, die in angrenzenden Fachgebieten tätig sind.

Eine Hilfe zu mehr allseitiger Effizienz

Das Gericht kann den Sachverständigen bereits im frühen Stadium eines Verfahrens zu Einvernahmen beiziehen, sodass er Fragen an Verfahrensbeteiligte oder Zeugen stellen und in der Folge bei der Erstellung der Fragen beratend mitwirken kann. Das setzt natürlich voraus, dass Richter und Sachverständiger sich zuvor schon kennen gelernt haben und ausreichend Vertrauen zueinander besitzen. Für Sachverständige ist diese Vorgangsweise in Verhandlungen wünschenswert und anzustreben. Auch für das Verfahren insgesamt wird dies im Regelfall vorteilhafter sein, allein schon wegen des schnellen und direkten Informationsaustausches.

Der Vorteil von Qualitätsmanagement

Ein Sachverständiger, der ein funktionierendes Qualitätsmanagement besitzt, tut sich in all diesen Fällen leichter. Denn zum einen wird er jeden Gutachtensauftrag einer peniblen Machbarkeitsanalyse unterziehen, was kompliziert klingt, in der Praxis aber mit einer guten Prüfliste schnell zu erstellen ist und zum anderen ist er angehalten, eine Risikoanalyse durchzuführen, die aber ebenso rasch erledigt und  dokumentiert werden kann. Aus den Ergebnissen sieht er sofort, ob er den Auftrag annehmen wird oder nicht und vor allem erkennt er, ob und welche von den angeführten Maßnahmen zu treffen sind. Ziel des Ganzen ist, den Auftrag exakt und für den Auftraggeber zufriedenstellend zu erfüllen, also das zentrale Merkmal für Qualität sicherzustellen.

Haben Sie Erfahrungen zum Thema? Über Ihre Antwort würden wir uns freuen!

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