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Ein Sachverständiger, der auf die Qualität seiner Arbeit Wert legt, wird keinen Auftrag voreilig annehmen. Nicht nur, weil durch eine übereilte Zusage ungewollt ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht, sondern weil er sicher sein muss, dass er dem Auftraggeber bestmöglich dienen kann. Dazu wird er überlegen, ob der Auftrag für ihn tatsächlich machbar ist und sich dazu drei Fragen stellen. Erstens: Bin ich aus sachlich-fachlicher Sicht dazu in der Lage? Zweitens: Kann ich den terminlichen Forderungen genügen? Und drittens: Ist der Auftrag unter annehmbaren finanziellen Konditionen durchführbar? Das ist aber noch nicht alles …

…, denn dem sorgfältig abwägenden Sachverständigen ist bewusst, dass eine Prüfung der Machbarkeit auf Fachkompetenz, Termin und Kosten zwar entscheidend wichtig ist, allein aber noch nicht ausreicht. Er will darüber hinaus jedes unnötige Risiko vermeiden, das in Verbindung mit dem Auftrag gegeben sein kann. Ein gutes Hilfsmittel zur vorbeugenden Ortung von Gefahren und zur Abschätzung eines Risikos ist die Durchführung einer

Risikoanalyse

Dieser Begriff klingt vielleicht erst einmal sehr geheimnisvoll und kompliziert. Dabei ist das, was dahinter steht, ganz einfach zu erklären und auch durchzuführen. Eine Risikoanalyse in Zusammenhang mit einem möglichen Auftrag besteht schlicht darin, dass man sich einige Fragen stellt und dazu jeweils abwägt, ob sich daraus Gefahren erkennen lassen. Oder zumindest Gründe, sich kritische Gedanken zu machen.

Es ist durchaus denkbar, dass sich aus den abwägenden Überlegungen der Anlass für eine Ablehnung des Auftrags ergibt. Oder aber ob im Fall einer Annahme zumindest vorbeugende Maßnahmen gegen unliebsame Überraschungen zu treffen sein werden. Es empfiehlt sich jedenfalls, diese Analyse und ihre Ergebnisse schriftlich festzuhalten. Das ist besonders wichtig für einen – hoffentlich nie eintretenden – Versicherungsfall.

Beispiele für Fragen

Einige solche Fragen, die für die Annahme eines Gutachtensauftrages relevant sein können, sind nachstehend beispielhaft angeführt und begründet.

Besteht die Gefahr der Befangenheit zu einer Partei?

Der Hintergrund für die Frage liegt darin, dass jemand, der in seinem Fachgebiet tätig ist oder auch nur eine fallweise Geschäftsbeziehung mit einem vom Verfahren Betroffenen hat, vorsichtig sein muss. Es darf keine auch noch so geringe Beeinflussung auf die Arbeit und deren Ergebnis entstehen.

Ist das Aufklärungsziel unklar?

Wenn ein zu großer Spielraum für die Beantwortung der im Gutachten gestellten Fragen vorliegt, kann eine vorhergehende Klärung mit dem künftigen Auftraggeber notwendig sein. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Sachverständige am eigentlichen Auftragsziel vorbeiarbeitet.

Ist die „Hidden Agenda“ einer Partei erkennbar?

Hier geht es darum, herauszufinden, ob eine der Parteien mit verdeckten Interessen oder Absichten agiert oder ob die „Drahtzieher“ eines Verfahrens nicht erkennbar sind, sondern von außen auf das Verfahren einwirken wollen. Damit wäre die Gefahr verbunden, dass der Sachverständige nicht mit den in Wahrheit Verantwortlichen zu tun hat, sondern mit vorgeschobenen Personen, was der Findung der tatsächlichen Sachverhalte hinderlich sein kann.

Sind die vorliegenden Unterlagen ausreichend?

Es ist sehr oft am Anfang eines Auftrages nicht absehbar, ob wirklich alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Wenn der „Datensatz“ schon von Anfang an eher dürftig ausfällt, kann die Gefahr bestehen, dass die künftigen Befundaufnahmen in falsche Richtungen verlaufen. Es ist oft schwer zu durchblicken, ob alle Informationen weitergegeben werden oder nur jene, die der jeweiligen Beteiligtenseite nützlich sind.

Ist der Zugang oder Zugriff auf zu befundende Gegenstände, Räume oder Anlagen gegeben?

Es ist ein Problem, eine Anlage oder ein Gerät zu untersuchen, das entweder nicht abgeschaltet werden darf oder aber nicht oder nur zu bestimmten Zeiten zugänglich gemacht werden kann, etwa während Revisionsterminen oder zu bestimmten Jahreszeiten. Dadurch kann eine Befundaufnahme beträchtlich verzögert werden.

Die fünf Fragen sind nur einige von vielen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden können. Jeder Sachverständige wird sich im Laufe seiner Tätigkeit eine derartige Liste zusammenstellen können. Sie sollte ihm ein wichtiges Hilfsmittel der Qualitätssicherung sein. Haben Sie Anregungen zum Thema? Wir freuen uns über Ihre Kommentare!

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