Sonnek

Lupe

Ein mehrjähriges Gerichtsverfahren endete mit einem Vergleich, der klagende Anlagenlieferant hatte einen großen Teil seiner Ansprüche zugesprochen bekommen. Bevor es aber so weit kommen konnte, war noch eine knifflige Frage zu lösen: Wer sollte die an der Anlage des Beklagten noch bestehenden Mängel beheben, die ja Streitpunkt gewesen waren? Der Kläger bot an, die Mängelbehebung im Fall des Vergleichs selbst durchzuführen, was aber angesichts des nicht mehr vorhandenen Vertrauens unter den Parteien riskant erschien. Konnte das denn gut gehen?

Die Antwort zu diesem konkreten Fall: Ja, es klappte sehr gut. Aus der praktischen Erfahrung mit genau diesem Fall habe ich nachstehend einige wesentliche Faktoren und die wichtigen Schritte aufgelistet, die letztlich den Erfolg ermöglichten.

Klare Abmachungen zur Vorgangsweise

Grundvoraussetzung für das Gelingen waren klare Abmachungen, die unter Anleitung des Richters gemeinsam festgelegt worden waren. Die Arbeiten sollten beginnen, sobald der offene Betrag auf dem Treuhandkonto eines Notars eingelangt war. Der Sachverständige allein sollte festlegen, welche Mängel noch tatsächlich gegeben und zu beheben waren. Beide Parteien bekräftigten dazu ihr Vertrauen in den  Sachverständigen. Letzterer sollte im Einvernehmen direkt mit den Streitparteien die weiteren Termine und die Vorgangsweisen festlegen.

Erster Schritt: Vorbesprechung

Beim ersten gemeinsamen Termin wurden die aus der Sicht des Sachverständigen bestehenden Mängel vor Ort Punkt für Punkt durchgegangen und es wurde klargestellt, wie der erwartete Zustand nach der Behebung jeweils auszusehen hätte. Bei der Besprechung wurden ausführlich die Fragen der beiden Parteien besprochen und noch bestehende Unklarheiten konnten beseitigt werden. Gemeinsam wurde sodann ein Fertigstellungstermin festgelegt, nach dem eine gemeinsame Abnahme der Leistungen stattfinden sollte.

Zweiter Schritt: Transparente Durchführung

Den nächsten wichtigen Schritt setzte der Kläger. Sehr offen besprach er mit dem Beklagten die Situation, erklärte klar und deutlich, das Bestmögliche tun zu wollen, um eine klaglos funktionierende Anlage zu hinterlassen. Zudem erklärte er jeden einzelnen Schritt seiner Tätigkeit unter Einbeziehung des Betreiberpersonals, gab Tipps und sorgte dafür, dass auch kleinere zusätzliche Wünsche des Beklagten erfüllt wurden. Letztendlich führte diese Haltung des Klägers dazu, dass sich auch die Einstellung des Klägers ins Positive drehte.

Dritter Schritt: Abnahme der Leistungen

Zum vereinbarten Termin konnten die fertiggestellten Arbeiten besichtigt und unter Mitwirkung der Parteien nochmals besprochen werden. Der Kläger hatte ganze Arbeit geleistet und in einzelnen Punkten mehr getan, als von ihm erwartet worden war. Zudem wurden einige noch fehlende und wichtige Dokumente übergeben. Die Ergebnisse wurden protokolliert und das Protokoll wurde von den Streitparteien anstandslos unterzeichnet. Die Stimmung war sehr gut, die Parteien verständigten sich darauf, weiterhin zusammenarbeiten zu wollen und demnächst einen Wartungsvertrag abzuschließen.

Was lernen wir daraus?

Für den Erfolg war zu allererst der gute Willen der beiden Parteien entscheidend, in der Sache einen Abschluss finden zu wollen. Das Gericht baute dann den Rahmen für die weiteren Schritte.  Der Sachverständige konnte an der Verbesserung des Gesprächsklimas mitwirken. Letztlich ausschlaggebend für den Erfolg waren die offene Kommunikation des Klägers und seine demonstrative Bereitschaft, für seinen Kunden das Beste tun zu wollen.

Eine persönliche Anmerkung dazu: Paradoxerweise war es gerade das Fehlen angemessener  Kommunikationsbereitschaft, das während der Errichtung der Anlage zu Problemen und Unstimmigkeiten geführt hatte und letztlich Ursache des für beide Seiten unnötig teuren Gerichtsprozesses geworden war. Aber bekanntlich lernt man nie aus und Lernen ist halt nicht immer kostenlos.

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