Sonnek

Error

Nobody is perfect – auch Sachverständige und Gutachter nicht. Wegen der hohen Verantwortung muss es klares Bestreben eines anerkannten Experten sein, Fehler in höchstmöglichem Maß von vornherein auszuschließen, und das in allen Phasen der Gutachtenserstellung und in jeglicher Tätigkeit, die im Rahmen des Gutachtensauftrages durchgeführt wird. Die Beachtung der Prinzipien des Qualitätsmanagements kann dazu eine wertvolle Hilfe sein. Genauso wichtig ist aber die kritische Auseinandersetzung mit jenen vier möglichen Fehlerquellen, die stark mit der Person des Gutachters zusammenhängen.

Der deutsche Rechtswissenschaftler Karl Peters hat sich in seiner Berufslaufbahn eingehend mit der Wiederaufnahme von Verfahren beschäftigt. Bereits vor dreißig Jahren hat er mehr als eintausend Prozessakten aus Wiederaufnahmeverfahren untersucht, von denen viele auch fehlerhafte Gutachten enthielten. Er hat die Fehler in insgesamt vier Kategorien gegliedert, die nachstehend als Überschrift wiedergegeben sind und zu denen ich dann jeweils einen kurzen Kommentar gebe.

1. Verdecken von mangelndem Fachwissen

„Ich weiß es nicht, die Frage kann ich nicht beantworten“ Diese Reaktion ist die einzig richtige, wenn unser Wissen nicht ausreicht. Ich gehe dabei davon aus, dass Sachverständige und Gutachter ihre Grenzen kennen, fachlich gewichtig aufgestellt und genug selbstbewusst sind, diese Grenzen auch einzugestehen. „Drüberschwindeln“ gilt hier nicht. Man kann im Gegenteil an Anerkennung gewinnen, wenn man auf kompetente(re) Kollegen verweist. Erst recht dann, wenn die Frage in ein Fachgebiet hinüberreicht, das an das eigene angrenzt.

2. Missverstehen des eigenen Auftrags oder Überschreiten der eigenen Rolle als Gutachter.

Das Ziel des Gutachters muss es sein, Fragen des Auftraggebers exakt zu beantworten. Er soll zu der Sache Stellung nehmen, zu der er gefragt wird. Dieses Faktum ist seine Legitimation, er darf es während der gesamten Bearbeitung nie aus dem Auge lassen. Ist ihm die Aufgabenstellung unklar, muss er rückfragen, bevor er mit seiner Arbeit beginnt. Im Qualitätsmanagement ist das ein Teil der Machbarkeitsprüfung. Auch muss er sich stets seiner Rolle als Gutachter bewusst sein, beispielsweise darf er keine Fragen aus der Rechtssphäre beantworten.

3. Unterlassung von notwendigen weiteren Feststellungen

Sehr oft sind Feststellungen notwendig, die unter einem vorgegebenen Zeit- oder Kostendruck nicht erbracht werden können. Hier unterliegt der Gutachter der Warnpflicht. Auch ist im Gutachten eine klare Einschränkung einzufügen, wenn gewichtige Aspekte nicht berücksichtigt wurden oder werden konnten. Andererseits darf sich aber ein Gutachter keinesfalls scheuen, schwierige Tätigkeiten durchzuführen, wenn sie für die Wahrheitsfindung unerlässlich sind und die Möglichkeit dafür gegeben ist.

4. Voreilige, unrichtige Schlüsse, Darstellung von Annahmen als Tatsachen

Weil der Gutachter ja ergebnisoffen arbeiten muss, läuft seine Arbeit an einem Gutachten meist als stufen- und schrittweises Herantasten an die Wahrheit ab. Es gilt, sorgfältig abzuwägen, kritisch zu hinterfragen, eigene und fremde Vorurteile aufzudecken und zu neutralisieren, Prioritäten zu setzen und Wahrscheinlichkeiten abzuwägen. Das braucht ausreichend Zeit zum Denken. Auch wenn Auftraggeber nicht ewig auf das Ergebnis warten können, darf nicht überstürzt gearbeitet werden. Gefährlich ist auch, eine reine Vermutung als Faktum darzustellen oder eine Information ohne Nachweis zu übernehmen.

Haben Sie Anmerkungen zum Thema? Ich freue mich über Ihre Mitteilung!

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