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Einer der zentralen Grundsätze einer Qualitätssicherung für ein Gutachten besteht darin, dass jene Grundlagen klar ersichtlich sind, auf denen der Befund und die gutachterlichen Schlussfolgerungen beruhen. Diese Grundlagen können sich aber wandeln: Einerseits dadurch, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen vorgelegt werden, die zu neuen Erkenntnissen und damit zu Änderungen in Schlussfolgerungen führen können, andererseits dadurch, dass im Zuge eines Verfahrens neue Fragen aufgeworfen werden, die auf Basis der vorhandenen Unterlagen nicht oder nur ungenügend beantwortet werden können.

Es bleibt natürlich den Sachverständigen überlassen, in welcher Form und an welchem Ort im Gutachten sie diese Grundlagen auflisten, ob als Anhang oder gleich zu Beginn, ob sie als Teil des Befundes gesehen werden oder als eigener Abschnitt gelten. Ich persönlich bevorzuge die letztere Art und füge das Kapitel gleich nach dem Auftrag in das Gutachten ein.

Was ist in den Grundlagen erfasst, was wird aufgelistet? Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten und Spielräume. Das Folgende widerspiegelt lediglich meine eigene Sicht der Dinge.

Angaben aus dem Gerichtsakt

Im Fall eines Gerichtsverfahrens wird man nicht gesondert auf den Gerichtsakt als Grundlage hinweisen müssen. Wohl aber kann es sein, dass bestimmte Angaben daraus, etwa einzelne Äußerungen von Parteien oder Zeugen, für den Befund besonders wichtig sind. Diese sollten möglichst wörtlich zitiert werden, wobei hier die üblichen Zitierregeln zu beachten sind, so das Setzen zwischen Anführungszeichen oder das Verwenden kursiver Schrift oder beides.

Unterlagen der Parteien und Nebenintervenienten

In meinem Fall kommt es sehr oft vor, dass mir für den Auftrag relevante Unterlagen erst im Laufe einer Befundaufnahme persönlich übergeben werden. Das können Rechnungen sein, Lieferscheine, aber auch Pläne, Notizen, Listen etc. Hauptsächlich aber habe ich mit Informationen zu tun, die über Post und E-Mail einlangen oder bisweilen auch nur mündlich anlässlich eines Telefongespräches weitergegeben werden.

Unterlagen Dritter

Im Zuge von Erkundigungen, etwa wenn es darum geht, den Stand der Technik einer Anlage zu ermitteln, sammeln sich Prospekte, Pläne, Beschreibungen, Nachweise, Atteste, Prüfberichte, aber auch Preislisten, Kostennachweise etc. Wenn diese für das Verfahren von Bedeutung sind, werden sie in die Grundlagen übernommen. Hierher gehören auch telefonische Auskünfte unter genauer Angabe von Datum, Organisation und Gesprächspartner.

Beurteilungsgrundlagen

In Gerichtsverfahren wird in den seltensten Fällen allein die Meinung des Sachverständigen ausreichend sein, selbst wenn er auf langjährige Erfahrung verweisen kann. In technisch geprägten Verfahren sind üblicherweise Dokumente gefragt, aus denen sich eine Begründung herleiten lässt. Das umfasst in erster Linie Normen, Technische Richtlinien, kurzum alles das, was man als anerkannte Regeln der Technik subsummiert. Nicht zu vergessen sind in diesem Zusammenhang Angaben aus der Fachliteratur.

Nicht verwendete Unterlagen

Es ist durchaus möglich, dass Unterlagen vorliegen, die für den Befund nicht herangezogen werden. Dies kann unterschiedlichste Gründe haben, etwa schlechte Leserlichkeit, fehlende Relevanz, mangelnde Zuordnungen etc. Auch solche Unterlagen können aufgelistet werden. Dazu können auch anerkannte Regeln der Technik gehören, die nicht als Beurteilungsgrundlagen verwendet wurden. Begründungen dafür sollten später im Gutachten genannt sein.

Anmerkung zur Rückverfolgbarkeit

Qualitätsmanagement kennt den Grundsatz der Rückverfolgbarkeit. Damit ist zwar in erster Linie die Forderung zu verstehen, dass nach einem Fehler sehr schnell die Ursache dafür in einem der vorgehenden Bearbeitungsschritte gefunden werden kann. Im Zusammenhang mit einem Begutachtungsauftrag geht es darum, dass Unterlagen und Beweisstücke, die für das Gutachtensergebnis von Bedeutung waren, einerseits für alle Parteien einsehbar und unverändert verfügbar sein sollen. Das ist nicht immer einfach, wenn großvolumige oder gewichtige Beweisstücke fachgerecht zu lagern sind oder wenn  ein Aktenberg von Dutzenden prallgefüllten Ordnern solange gesichert aufzubewahren sind, bis das Verfahren in der letzten Instanz endgültig entschieden ist.

Soviel dazu.

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