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Es sind die unterschiedlichsten Anlässe, die zu einem Gutachten führen und auch die Auftraggeber unterscheiden sich, ebenso die Arten der Gutachten: Abgesehen von solchen für Gerichte gibt es ja noch Gutachten für Private und Gutachten von amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen, letztere für behördliche Zwecke. Aber gewisse Elemente sind allen Gutachten gemeinsam. Um solche Gemeinsamkeiten geht es in dieser Kurzserie. Im Auftaktbeitrag haben wir einige formale Erfordernisse behandelt, diesmal steht der Auftrag im Mittelpunkt, der ja den Grund für das Gutachten bildet.

Üblicherweise beinhaltet ein Gutachten die Darlegung eines Sachverhaltes (auch als Befund bezeichnet) und dessen Beurteilung (dem Gutachten im engeren Sinn). Der Auftrag dazu beinhaltet jene Fragen, die der Auftraggeber vom Gutachter oder Sachverständigen gerne beantwortet haben möchte. Diese Fragen sind der Anlass für den ganzen Aufwand und der zentrale Angelpunkt des Gutachtens, das ja nichts anderem dient als der Beantwortung ebendieser Fragen.

Sinn und Zweck des Gutachtens

Der Verfasser wird daher am Anfang seines Gutachtens die Fragen des Auftraggebers wiedergeben. Er wird dies nach Möglichkeit wörtlich tun. Wichtig ist dabei auch die genaue Angabe der Quelle, die einen klaren Bezug zum Auftraggeber beinhaltet („Beschluss des Landesgerichtes … vom …“ oder „Telefonischer Auftrag durch Herrn Rechtsanwalt … namens Firma … vom …“ etc.). Sehr oft sind Auftraggeber wohl in der Lage, ihren Wunsch zu artikulieren, nicht aber den genauen Wortlaut der Fragestellung, den der Gutachter dann gemeinsam mit dem Auftraggeber formulieren und präzisieren muss. Und auch der Zweck des Gutachtens soll ersichtlich sein, etwa „Dient der Vorlage bei …“, sofern durch die Art des Auftrages dies nicht ohnehin schon klar ist.

Anmerkung zum Zeitraum für die Erstellung

Ein diesbezüglicher Hinweis fehlt im Gutachten selbst meist, aber mit dem Gutachtensauftrag werden üblicherweise auch gleich wichtige Rahmenbedingungen festgelegt: Zeit und Kosten. Der gewünschte Zeitraum bis zur Fertigstellung muss realistisch vereinbart sein und den Bedürfnissen von Auftraggeber und Gutachter entgegenkommen. Realistisch sind im Normalfall vier bis acht Wochen, die für die Fertigstellung eines Gutachtens erforderlich sind, in großen Fällen mit hohem Rechercheaufwand können natürlich auch mehrere Monate gerechtfertigt sein.

Anmerkung zu den Kosten

Im Gutachten fehlt auch ein Hinweis auf die zu erwartenden oder tatsächlichen Kosten. Auch darüber muss im Vorfeld eine zumindest grobe Abstimmung gegeben sein, denn eine exakte Vorhersage der tatsächlichen Kosten ist meist nicht möglich. Sowohl hinsichtlich der Zeitaufwendungen und der Kostenentwicklung ist Kontakthaltung des Gutachters mit dem Auftraggeber erforderlich. Besonders bei Privatkunden ist von vornherein eine deutliche Klarstellung erforderlich, oftmals bis hin zur Klärung der Frage, ob denn ein Gutachten überhaupt zielführend ist.

Durchführung

Der Verfasser kann eine kurze Erläuterung dazu abgeben, in welchen Schritten und auf welche Weise er das Gutachten erstellt hat. Hier kann auch auf Besonderheiten eingegangen werden, wie etwa auf die Notwendigkeit der Beiziehung von weiteren Sachverständigen, sofern dies nicht ohnehin schon im Auftrag angegeben ist. Auch Verzögerungen oder Änderungen werden hier erwähnt, sodass der Leser des Gutachtens eine gewisse Hintergrundinformation darüber bekommt, wie es entstanden ist.

Anmerkung zur Schlüssigkeit

Im Sinne des Qualitätsmanagement muss bei allen Aktivitäten die Fragestellung des Auftrages im Auge behalten werden. Dies bedeutet, aus den vielerlei Informationen, mit denen der Sachverständige konfrontiert ist, jene sorgfältig zu selektieren, die für die Fragebeantwortung Relevanz besitzen. Die Schlüssigkeit besteht nun darin, dass sich anhand der Darstellungen der Weg von den Fragen in die Tatsachenerhebung über die Beurteilungen zu den Antworten lückenlos und logisch – eben schlüssig – ergibt.

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