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Genau genommen geht es hier um geistig-schöpferische Dienstleistungen, wie sie ein Freiberufler erbringt, wenn er etwa Planungen durchführt, Gutachten erstellt, Beratungen macht, Ratschläge erteilt usw. Die Leistungen, von denen hier die Rede ist, beschränken sich auch nicht auf den technischen Sektor, auch Rechtsanwälte oder Steuerberater erbringen sie. Für seine geleistete Arbeit berechnet der Freiberufler ein Honorar. Wie kommt dessen Höhe zustande? Wie bewertet man überhaupt geistige Leistungen im Sinne eines Geldbetrages? Versuch, auf komplexe Zusammenhänge einfache Antworten zu geben.

Zuerst ist zur Klarstellung aber eine Definition erforderlich:

Der Begriff „geistig-schöpferische Dienstleistungen“ …

… ist in Österreich in der Vergabegesetzgebung und in Verfahrensnormen im Wesentlichen dahingehend definiert, dass solche Leistungen nicht zwangsläufig zum selben Ergebnis führen, eben weil es sich um geistige Leistungen handelt und dass solche Leistungen auch nicht im Vorhinein genau beschrieben werden können. Typisches Beispiel: Die Planung eines Einfamilienhauses, zu der drei Architekten geladen sind, hat höchstwahrscheinlich drei sehr unterschiedliche Lösungen zur Folge. Denn geistig-schöpferische Leistungen sind an Personen gebunden und die sind zum Glück unterschiedlich „gestrickt“, sodass die Leistung immer individuelle und damit unterschiedliche Züge aufweisen wird.

Wie solche Dienstleistungen üblicherweise abgerechnet werden

Erste Möglichkeit: Die geistig-schöpferische Dienstleistung wird nach einem Ansatz von Zeitaufwand und Stundentarifen abgerechnet, was etwa bei Gutachten den Regelfall darstellt. Der Zeitaufwand wird aufgezeichnet und nachgewiesen, der Stundentarif richtet sich nach der Qualifikation und nach der Schwierigkeit des bearbeiteten Auftrages, manche Freiberufler haben dafür Vorgaben ihrer Standesvertretungen oder aus der Gesetzgebung.

Zweite Möglichkeit: Die Abrechnung erfolgt in einem Betrag, der als Prozentsatz des Wertes der bearbeiteten Sache ermittelt wird, bei einer Haustechnikplanung etwa der Herstellungskosten der entsprechenden Gebäudetechnik. Dazu bieten verschiedene Berufsverbände Kalkulationshilfen in Form von Tabellen oder Berechnungsleitfäden an. Dabei werden Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad des zu bearbeitenden Projekts ebenfalls berücksichtigt.

Dritte Möglichkeit: Die Leistung wird als Pauschalbetrag abgerechnet, der vor Leistungsbeginn vereinbart worden ist. Solche Ansätze sind dann für den Freiberufler möglich, wenn die Leistung im Vorhinein gut abschätzbar ist und geringes Risiko besteht, dass eine der beiden Parteien in größerem Maß „draufzahlen“ könnte. Eine Pauschalvereinbarung kann deshalb beliebt sein, weil jede Partei letztlich exakt weiß, woran sie ist.

Alle beschriebenen Arten haben ihre Vor- und Nachteile, lassen aber üblicherweise außer Acht, welchen Wert und Nutzen die Leistung für den Kunden tatsächlich bringt. Dazu wird nachstehend ein anderer Ansatz dargestellt.

Abrechnung ausgehend vom Wert des Kundennutzens

Derartige Ansätze sind noch eher selten. Prinzipiell ist es dazu notwendig, dass der Freiberufler durch seine exzellente Arbeit einen sehr hohen Kundenutzen erzielen kann und zudem auch in der Lage ist, diesen Nutzen vorab darzustellen und nach Abschluss etwa eines Projekts nachzuweisen. Das setzt aber voraus, dass eine sehr gute und dauerhafte Kundenbeziehung besteht und ebenso der Auftraggeber definitiv davon überzeugt ist, dass der Berater sein Honorar mehrfach wert ist, selbst wenn es scheinbar exorbitante Höhe aufweist. Dazu zwei Beispiele:

Beispiel 1: Ein Planer erstellt auf Grundlage seines Knowhow ein Energiesparkonzept, das die dafür notwendigen Investitionen bereits nach kürzester Zeit wieder „einspielt“ und anschließend satte dauerhafte Kosteneinsparungen ermöglicht. Das hohe Honorar berücksichtigt diese Einsparungen.

Beispiel 2: Für ein anderes Projekt kann eine unerwartete Förderung ausverhandelt werden, die das geplante Projekt betriebswirtschaftlich auf Schiene bringt. Darüber hinaus wird es volkswirtschaftlich als vorbildhaft eingestuft, was obendrein kostenlose wertvolle Medienpräsenz des Unternehmens zur Folge hat. Das hohe Honorar wird gerne genehmigt.

Voraussetzung für diese Art der Honorarbestimmung ist aber eine langjährige und dauerhafte Partnerschaft, in der der Freiberufler in der Lage ist, seine Arbeit überzeugend und zum hohen Nutzen des Auftraggebers zu gestalten und in der sich beide Partner hohe Wertschätzung entgegenbringen.

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