Sonnek

Befund

Es wäre zu einfach, von einem Gutachten beste Qualität zu verlangen, wie überhaupt die Forderung nach „bester Qualität“ – egal in welchem Zusammenhang – wenig zielführend erscheint. Besser ist es, klar zu sagen, was man sich unter der geforderten Qualität eigentlich vorstellt und was erwartet wird. Konkret geht es hier um Qualität in Gestalt einiger formaler Merkmale, die für ein Gutachten wesentlich sind. Das Wort Gutachten enthält ja das Adjektiv „gut“ und das Verb „achten“, der Verfasser hat also seine Sache nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch im richtigen Rahmen darzulegen.

Die nachstehende Checkliste von formalen Merkmalen eines Gutachtens ist Sachverständigen wohlbekannt. Ihre Wichtigkeit kann durch praktische Erfahrung aus über einhundert Gerichtsfällen und mehreren hundert Privatgutachten aus mehreren Jahrzehnten Gutachter- und eineinhalb Jahrzehnten Gerichtssachverständigentätigkeit nur bestätigt werden. Trotzdem erhebt sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch stellt die Reihenfolge keine Prioritätenwertung dar, sondern richtet sich nach dem inhaltlichen Aufbau des Gutachtens.

1. Auftraggeber, Beteiligte

Auftraggeber müssen mit vollem Namen und aktuellen Adressen angeführt sein. Im Fall von Gerichtsgutachten finden sich hier auch die Adressen der Parteien, der Nebenintervenienten und deren Vertreter.

2. Gegenstand

Es muss klar erkennbar sein, welchem Zweck oder welcher Rechtssache das Gutachten dienen soll.

3. Kennzeichnungen

Anzugeben sind die Geschäftszahl des Auftraggebers und die eigene  Projektkennung des Sachverständigen. Rein formal muss die Gutachtensausfertigung Seitennummerierung und Datum der Ausfertigung aufweisen. Folgt man den Regeln international anerkannten Qualitätsmanagements, sollte auch jede einzelne Seite des Gutachtens unverwechselbare Kennzeichnungen besitzen, also neben der Seitennummerierung z. B. auch die Projektkennzahl des ausstellenden Sachverständigen

4. Auftrag

Hier können die näheren Details des Auftrages angegeben sein, also etwa die Person des Auftraggebers, das Auftragsdatum und andere relevante Umstände. Weiters ist der Auftragsinhalt möglichst wörtlich wiederzugeben: das Gutachten dient immer der Beantwortung einer Frage des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber selbst nicht in der Lage, die Frage zu formulieren, kann der Sachverständige dabei helfen, er wird aber im Auftrag darauf hinweisen, dass er die Fragen gemeinsam mit dem  Auftraggeber formuliert hat.

5. Grundlagen

Hier findet sich eine Auflistung aller Informationen, die für den Befund und das Gutachten herangezogen worden sind. Das sind schriftliche Unterlagen und Dokumente jeglicher Art, E-Mails, Telefonate, aber auch Quellen für die Beurteilung wie Gesetze, Normen, Richtlinien, Unterlagen von Herstellern, Prospekte, Angaben aus der Fachliteratur usw. Auch erforderliche, aber letztlich nicht verfügbare Informationen können hier erwähnt werden.

6. Befund

Der Befund erfasst alle Wahrnehmungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Auftrag. Hier geht es um feststellbare Tatsachen, Vermutungen oder Behauptungen haben darin keinen Platz. Diese Tatsachen werden sehr oft in einem Ortstermin unter Anwesenheit der Parteien oder des Auftraggebers erhoben. Der Befund enthält meist auch Lichtbilder, die im Lauf der Erhebungen angefertigt und Dokumente, die übergeben worden sind. Der Befund muss alle Informationen aufweisen, die zur Beantwortung der Fragen aus dem Auftrag notwendig sind.

7. Gutachten

Das ist der entscheidende Teil des Dokuments, das ihm auch seinen Namen gibt. Hier werden die Fragen aus dem Gerichtsauftrag beantwortet. Der Beantwortung hat jeweils eine Begründung zu folgen, die erkennen lässt, wie der Sachverständige zu seinem Ergebnis gekommen ist. Die Sprache des gesamten Gutachtens muss so gehalten werden, dass sie auch für den Laien vollkommen verständlich ist.

8. Warnhinweise oder Empfehlungen

In manchen Fällen stößt der Sachverständige im Zuge seiner Arbeit auf Gegebenheiten, die gefährlich oder rechtswidrig sind, hat entsprechend sofort zu warnen und sollte diese Warnungen auch im Gutachten verankern. Oder aber im Zuge des Gutachtens sind Stellungnahmen gefragt, die hier in Form von Ratschlägen wiedergegeben werden können.

9. Fertigung

Damit ist nichts anderes gemeint als die rechtsgültige Unterschrift des Sachverständigen, im Gerichtsfall zusammen mit seinem Rundsiegel. Die Fertigung muss natürlich den Ort und das Datum der Ausstellung mit einschließen.

10. Anhang

Im Anhang an das Gutachten finden sich Lichtbilder, sofern diese nicht schon im Text des Befundes eingebaut waren, Berechnungen, Dokumente, die für das Gutachten wesentlich sind und am Beginn der Arbeit noch nicht bekannt waren, Prospekte, etc.

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Haben Sie weitere Anregungen und Ergänzungen dazu? Wir freuen uns über Ihre Kommentare!

2 Antworten auf “10 Dinge, die ein Gutachten enthalten sollte”

  1. Monika Hladek

    Ich habe einem Sachverständig einen Auftrag – (Gutachten) gegeben.
    Das Gutachten wurde von Sachverständig geschrieben, aber das Gutachten erhalten keine Stellungnahme.
    Was soll ich jetzt machen? Ich habe ihm schon bezahlt.

    Danke Ihnen für einen guten Rat.

  2. admin

    Liebe Frau Hladek,

    danke für Ihr Interesse!

    Zu Ihrer Frage: Der Auftrag zum Gutachten muss eine oder mehrere Fragen enthalten, die der Sachverständige aufgrund der Ergebnisse seines Befunds zu beantworten hat. Die gutachterliche Stellungnahme muss die Antworten enthalten. Wenn das nicht der Fall ist oder die Stellungnahme überhaupt fehlt, ist das Gutachten unvollständig. Teilen Sie das dem Sachverständigen mit und verlangen Sie, dass er die Stellungnahme nachholt!

    Mit freundlichen Grüßen,
    Ingo Sonnek

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