Sonnek

Frage

Fragen beantworten gehört zu den Kernaufgaben eines Sachverständigen. Im Fall eines Gerichtsauftrages sind diese meist klar und unmissverständlich vorgegeben, in anderen Fällen braucht der Auftraggeber Hilfe zur Formulierung, die schlichte Anforderung „mochn’s ma a Gutochtn“ reicht für einen Gutachtensauftrag nicht aus. Eine andere Art von Fragen stellen Sachverständige an Kollegen: meist sind es solche fachlicher Art, andere betreffen Modalitäten der Durchführung, wiederum andere die Gutachtensgestaltung. Aus aktuellen Anfragen von und Gesprächen mit Kollegen sind nachstehend wiederum einige ausgewählt.

Frage #4:

In einem Fall soll ich, nach Information des Klagsvertreters, in der nächsten Besprechung eine Mediatorenrolle einnehmen, um einen ev. Vergleich zu ermöglichen. Darf ich bzw. soll ich als Mediator agieren?

Antwort:

Natürlich ist es für einen technischen Sachverständigen möglich, als Mediator zu agieren. Schließlich kann es im Rahmen des Verfahrens eine wertvolle Hilfe sein, den Konflikt zu entschärfen oder gar beizulegen. Allerdings muss man sich die Aufgabe zutrauen und sollte über entsprechende Fähigkeiten verfügen, so etwas in angemessener und für die Parteien vorteilhaften Art und Weise durchzuführen, wozu aber eine längere Berufserfahrung und eine gewisse Grundkenntnis im Umgang mit Menschen ausreichend sein müsste.

Frage #5:

Bei einem anderen Fall wurde die Erdwärmesondenanlage von einer Firma errichtet, die es durch Konkurs nicht mehr gibt. Diese Anlage ist meiner Einschätzung nach zu klein. Wie weit ist der Installateur, der dann die Wärmepumpenanlage inkl. der Heizungsanlage errichtet hat, verpflichtet dies zu überprüfen bzw. darauf hinzuweisen? Kann ich das begründen?

Antwort:

Aus rein technischer Sicht ist dazu anzumerken: Wer eine Aufgabe übernimmt, muss sich sicher sein, dass er sie auch ordnungsgemäß ausführen kann. Dazu gehört auch die Pflicht, sorgfältig vor Übernahme des Auftrages die Rahmenbedingungen für den Auftrag – soweit ihm zumutbar – zu überprüfen und im Fall, dass Unstimmigkeiten vorliegen, zu warnen oder gar den Auftrag abzulehnen. Wenn also der Installateur auf der Basis der von einem anderen Unternehmen errichteten Bohrung weiterarbeitet, übernimmt er für das Gewerk meiner Ansicht nach letztlich die Gesamtverantwortung und muss für eine Fehlfunktion geradestehen. Es sei denn, an der Bohrung läge ein grundsätzlicher Mangel vor, der zuvor für den Installateur mit zumutbarem Aufwand nicht festzustellen gewesen wäre.

Frage #6:

In einem anderen Fall habe ich bei der ersten Befundaufnahme bei einem uralten Zentralheizungskessel (Baujahr ca. 1920) übersehen, dass die vier seitlichen, vertikalen, wasserführenden Bauteile zusammenhängen, weil ich eine obere Abdeckplatte nicht abgeschraubt habe. Nachdem der Besitzer diesen Kessel durch einen Schlosser hat abdichten bzw. soweit sanieren hat lassen, dass er ihn beheizen kann, wurde diese Verbindung festgestellt und mir in einer ergänzenden Befundaufnahme gezeigt. Wie weit bin ich verpflichtet ein Gerät zu zerlegen bzw. auseinanderzuschrauben, um bei der 1. Befundaufnahme alle Details erkennen zu können?

Antwort:

An Geräten oder Anlagen lege ich prinzipiell nicht selbst Hand an, es sei denn, es erscheint absolut notwendig oder zumindest sinnvoll und die Parteien sind damit und mit möglichen Folgen (z.B. einer Beschädigung) einverstanden, etwa, wenn die Funktion eines alten Ventils überprüft werden soll. Bei einem mir unbekannten Kessel werde ich jemanden beiziehen, der den Kessel kennt und sollte das nicht möglich sein, mit einem Fachunternehmen, dem zuvor erlaubt worden ist, am Kessel Arbeiten vorzunehmen, den Kessel gemeinsam untersuchen und seinen genauen Zustand soweit einsehbar feststellen und dies gegebenenfalls in Abstimmung mit den Parteien zu einem getrennten Zeitpunkt, um dies ohne Hektik durchführen zu können.

Sie, lieber Leser, lade ich wiederum herzlich ein, mitzudiskutieren: Was würden sie anders oder besser machen? Jede konstruktive Meinung ist willkommen!

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