Sonnek

Nägel

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auf technischen Fachgebieten sind nicht nur zur ständigen Fortbildung verpflichtet, sondern in der Praxis sogar dazu gezwungen. Warum? Weil sich der Stand der Technik in den meisten Gebieten rasch weiterentwickelt. Aber fachliche Weiterentwicklung allein wäre zu wenig, auch in Richtung Sozialkompetenz, Persönlichkeit, Kommunikation usw. darf man nicht stehen bleiben. Wir lernen aber ebenso voneinander. In E-Mails, in Seminaren oder nach Vorträgen kommen Fragen, von denen in loser Folge hier einige beantwortet werden sollen.

Frage #1:

Wie ist aus deiner Erfahrung die Einschätzung, wie weit man selbstständig arbeiten soll oder soll man immer mit dem Richter telefonisch oder per Mail Kontakt halten und über die einzelnen Aktivitäten informieren? Wo siehst du die Grenze, wo ist sie rechtlich?

Antwort:

Den Richter halte ich nur insoweit am Laufenden, als er bei Terminvereinbarungen per E-Mail oder per Fax mit am Verteiler steht. Er ist damit über den Status des Verfahrens laufend informiert, braucht sich aber damit nicht näher zu befassen. Nur wenn durch Verhalten der Parteien Probleme in der Abwicklung auftreten oder Fristen oder Kosten nicht eingehalten werden können, nehme ich direkt Kontakt auf.

Frage #2:

Bei multivalenten Heizungsanlagen sind immer die Fragestellungen: Welche Mängel liegen vor, sind sie behebbar, wie hoch sind die Behebungskosten? Frage: Kann ich (muss ich) oder darf ich nicht (bzw. auf keinen Fall) einen Sanierungsvorschlag machen?

Antwort:

Der Gerichtsauftrag und sein Inhalt sind wesentlich, wenn er zu ungenau ist, muss ich ihn mit dem Richter abklären. Wenn für Mängelbehebungen Kostenschätzungen oder Sanierungsvorschläge zeitaufwändig sind, habeich darauf zu achten, dass der Aufwand dafür gedeckt ist. Im Zweifelsfall wiederum mit dem Richter Rücksprache halten.

Anmerkung: Wir müssen prinzipiell die Tatsache auseinanderhalten, dass von Parteien sehr oft eine Lösung verlangt wird, was verständlich ist, wenn vom Gericht nur Befund und Gutachten über den Status quo beauftragt sind. Wir sind in so einem Fall als Sachverständige tätig, nicht als Berater.

Frage #3:

Bei einem aktuellen Fall hat der Beklagte (ein EDV-Spezialist), der die Rechnung des Installateurs nicht zahlen will, die Anlage mit einem Datenlogger ausgestattet. Kann ich bzw. darf ich diese Daten verwerten?

Antwort:

Den Parteien oder dem Gericht kann ich anbieten, eigene Erhebungen durchzuführen, die mit entsprechenden Kosten verbunden sind, werde aber auf das Vorliegen von Daten der Partei verweisen, wenn mir diese plausibel erscheinen, ich sie für brauchbar und für das Gutachten zielführend halte. Hat die Gegenpartei keine Einwände, kann ich sie verwenden. Auf den Ursprung der Daten muss ich natürlich im Befund hinweisen.

Sie, lieber Leser, lade ich herzlich ein, mitzudiskutieren: Was würden sie anders oder besser machen? Jede konstruktive Meinung ist willkommen!

Antworten

Copyright ©2012 Ing. R. Sonnek GmbH