Sonnek

Gerichtsakten

Nicht nur bei Gerichtsverhandlungen bieten sich Gelegenheiten, mit Richtern ins Gespräch zu kommen. Auch Tagungen oder Seminare sind willkommene Anlässe nicht nur eigenes Wissen auf dem letzten Stand zu behalten, sondern ermöglichen auch direkten Kontakt zu Referenten und Teilnehmern im Rahmen eines allgemeinen „Networkings“ etwa in Pausenzeiten oder auch nur beim kurzen Gespräch quasi im Vorbeigehen. So auch in diesem Fall mit der Frage nach den Anforderungen an Sachverständige. Der Vorteil, wenn nur wenig Zeit zur Verfügung steht: die Antworten müssen spontan kommen.

Und solche Antworten sind wegen ihrer Unmittelbarkeit und Direktheit äußerst wertvoll.

Auf meine einleitende Anmerkung, dass ja letztlich der Richter als Vertreter des Gerichts Auftraggeber des Sachverständigen sei und wir als Sachverständige ja im Sinne von Qualität wissen müssen, was der Richter von uns erwartet, unterbrach er mich und meinte: „Auftraggeber ist die Wahrheit.“ Das hat mir im Nachhinein zu denken gegeben. Er hat absolut Recht, denn letztlich sind wir ausschließlich der Wahrheit verpflichtet, egal, wer unser Auftraggeber ist. In seinem exzellenten Seminarbeitrag hatte er zuvor auch gemeint, einem Sachverständigen könne daher egal sein, wie ein Verfahren endet, in dem er tätig ist. Er habe bloß seinen Auftrag zu erfüllen. Stimmt genauso.

Aber jetzt zum Kern der Sache. Meine Frage an den Richter lautete:

„Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten drei persönlichen Eigenschaften, die ein Sachverständiger haben sollte?“

Die Antwort gebe ich hier wiederum anonymisiert, aber wörtlich weiter:

Richter eines Oberlandesgerichtes, November 2012:

Die Anforderungen an einen Sachverständigen sind:

-          Ehrlichkeit,

-          Fachkunde,

-          sich ausdrücken können.

Anschließend habe ich auch wieder nach den Eigenschaften einer Richterin, eines Richters gefragt.

Die Anforderungen an eine Richterin, einen Richter sind:

-          Ehrlichkeit,

-          die Fähigkeit, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen,

-          Urteilskraft.

Wobei auf Nachfragen zum letzteren erläutert wurde, dass trotz aller Restunsicherheiten, die in den Verfahren immer gegeben sind, eine deutliche abschließende Aussage erforderlich ist.

Was ist Ihre Meinung dazu? Wir freuen uns über Ihre Kommentare!

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