Sonnek

Jemand, der in einer „Sache verständig“ ist, oder besser gesagt, der sich in einem Fachgebiet besonders gut auskennt. Auch Sie haben bestimmt ein Fachgebiet, in dem Sie sich gut aus­ken­nen. Also dürfen Sie sich Sachverständige(r) nennen. Oder doch nicht?

Sachverständiger ist kein gesetzlich geschützter Begriff, auch gibt es keine allgemein gültige Definition dafür, also ist es prinzipiell richtig, dass sich jeder, der sich dafür hält, als Sachverständiger bezeichnen kann. Praktisch versteht man unter einem oder einer Sachverständigen aber wohl nur Personen, die allgemein anerkannte Spezialisten auf einem Gebiet sind, das mit ihrem Beruf zusammenhängt, in dem sie im Normalfall langjährige Erfahrung besitzen.

Was sich im Gesetz findet

Darauf nimmt auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Bezug, das uns im § 1299 zum Sachverständigen folgendes zu sagen hat:

“ Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den nothwendi­gen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten.“

Das Gesetz grenzt also den Begriff des Sachverständigen ein auf alle, die sich öffentlich zu ihrem Beruf bekennen und „ohne Noth freywillig“ ein Geschäft übernehmen, dessen Ausführung etwa einen „nicht gewöhnlichen Fleiß“ erfordert. Gemeint sind Handwerker, Gewerbetreibende jeglicher Tätigkeit, etwa Baumeister, aber auch Freiberufler aller Richtungen wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschafts­treuhänder oder wie in meinem Fall Ziviltechniker.

Grundlegende Anforderungen müssen erfüllt sein

Natürlich kann aber jemand, der etwa als Angestellter sein Brot verdient, genauso als Sachverstän­diger tätig sein. Wesentlich und entscheidend sind letztlich die Fähigkeiten, die man für die Tätigkeit mitzubringen hat: ein Sachverständiger muss in seiner Funktion

-       erst einmal in der Lage sein, rauszufinden, was in einer Sache überhaupt los ist. Welche Sachverhalte vorliegen und welche Tatsachen bestehen, gestützt auf seine Erfahrung, ganz wertfrei und ohne Vorurteile. Das allein kann ganz schön herausfordernd sein,

-       dann aus den gefundenen Sachverhalten Schlüsse ziehen, diese begründen können und ein Gutachten abgeben, das logisch und nachvollziehbar ist. Und das dann so einfach erläutern können, dass es auch ein Nichtfachmann versteht,

-       dazu aus seinem Fachgebiet überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen mitbringen und diese immer wieder ergänzen und sich ständig fortbilden,

-       bedingungslos integer sein, in Streitfällen keiner der Parteien zugeneigt und völlig unabhängig agieren können und

-       bereit sein, eventuelle Fehler einzugestehen und die Folgen mangelhafter Arbeit zu verantworten.

Letztlich kommt es auf die Persönlichkeit an

Sachverständiger sein erfordert alles in allem eine starke und reife Persönlichkeit, die mit sich im Reinen ist auch im rauen Wind der Auseinandersetzung gelassen und „cool“ bleiben kann. Das ist besonders vor Gericht wichtig. Und dort ist meist der „Gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige“ tätig. Achtung: diese Bezeichnung ist gesetzlich geschützt und sein Träger muss einige zusätzliche Qualifikationen erfüllen. Doch davon ein andermal mehr.

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