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Der Einsatz erneuerbarer Energie zur Beheizung eines Wohnhauses ist schon was Feines: Erstens, weil man damit der Umwelt Gutes tut und damit dem eigenen moralischen Wohlbefinden und zweitens, weil man erwarten darf, mit der Investition auf längere Sicht beträchtliche Kosten zu sparen. Was also liegt näher, als seinen alten ölbefeuerten Zentralheizungskessel gegen eine neue Wärmepumpenanlage mit Erdkollektor zu tauschen? Eine Routineangelegenheit heutzutage. Das dachte sich auch der Besitzer eines stattlichen Einfamilienhauses, bis die neue Anlage wegen technischer Harmonieprobleme vor Gericht landete.

Einem althergebrachten biblischen Wort zufolge sollte man neuen Wein nicht in alte Schläuche gießen, denn der neue Wein könnte die alten Schläuche überbeanspruchen und am Ende ginge der Wein verloren. Die Redewendung ließe sich auf die Heizungstechnik umlegen: Man soll nicht unüberlegt erneuerbare Energie in alte Heizungsanlagen leiten, denn das könnte zu Verlusten führen an Energie und damit an Geld. Will hier heißen: Wenn eine neu errichtete Wärmepumpenanlage Energie für ein bestehendes Heizungsnetz liefern soll, ist große Vorsicht geboten.

Mängelliste und Klagepunkte

Die Klage des Hausherrn war umfangreich: Nach Aufnahme des Heizbetriebes hätte man schon im ersten Winter die unzureichende Erwärmung der Wohnräume beklagt. Vielfache Änderungen an der Wärmepumpensteuerung hätten nichts gefruchtet, im zweiten Winter hätte gar deren defekter Kompressor getauscht werden müssen. Zudem seien die vom Installateur als maximal zugesicherten Stromkosten beträchtlich überschritten worden. Lediglich der nimmermüde Betrieb des stattlichen Kachelofens hätte die Familie vor Unbill des Winters bewahrt. Er wolle nun Investitions- und Mehrkosten zurück.

Routinearbeit vor Ort

Im Zuge der örtlichen Befundaufnahme folgte die übliche Arbeit eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen: Kontrolle der Leistungsdaten der Wärmepumpe am Typenschild; Feststellung der Einstellwerte von Umwälzpumpen; Genaue Aufnahme von Größe und Bauart der Heizflächen, allesamt der Bauart nach Kompakt- oder Plattenheizkörper, zum Teil hinter Sitzbänken oder Schränken verbaut; Prüfung des vorliegenden Gebäudeplans auf Übereinstimmung mit der Realität; Erhebung der Größe und Verlegeart des Erdkollektors; Ablesen von Verbrauchsdaten; Ablichten aller interessanten Anlagenteile.

Detektivarbeit im Büro

Als Hauptursache für die Probleme wurde sogleich das Nicht-Zusammenpassen von Wärmequelle – also Wärmepumpenanlage – und Wärmeabgabe – Heizkörper – vermutet. Dies galt es zu überprüfen. Die Auslegung des Erdkollektors erwies sich hinsichtlich der Höhe der Entzugsleistung als grenzwertig und damit nachteilig für den Energieaufwand der elektrisch betriebenen Wärmepumpe. Die Heizlast des Gebäudes und die Leistung der Heizkörper wurden für verschiedene Bedingungen errechnet. Die tatsächlich erreichten Jahresarbeitszahlen wurden errechnet, Energiekostenvergleiche erstellt.

Was war hier passiert?

Die nominelle Leistung der Wärmepumpe hätte leicht ausgereicht, das Haus zu beheizen, jedoch war die Vorlauftemperatur der Wärmepumpe zu gering. Oder anders gesagt waren die Heizflächen zu klein, um bei der zur Verfügung stehenden höchsten Vorlauftemperatur der Wärmepumpe das Haus ausreichend erwärmen zu können. Wärmepumpe und Heizkörper bildeten somit ein ungleiches, ja widerborstiges Paar. Keiner der beiden Anlagenteile war mit den Leistungen des anderen zufrieden. Leidender Dritter waren die hohen Stromkosten der „überforderten“ und an der Temperatur-Leistungsgrenze laufenden Wärmepumpe und damit der zahlende Eigentümer.

Was konnte man tun, was lernen wir daraus?

Drei Lösungen boten sich an: Erstens die Vergrößerung der Heizflächen, was angesichts der baulichen Gegebenheiten nicht gewünscht wurde. Zweitens der Austausch der Wärmepumpe gegen eine mit höheren Vorlauftemperaturen, was der Hausherr bevorzugte. Drittens: Alles so belassen und in den kältesten Monaten die Zusatzheizung – den Kachelofen – aktivieren, Lieblingsversion des Installateurs. Worauf sich die Parteien letztlich geeinigt haben, ist nicht bekannt, der Sachverständige wurde dafür jedenfalls nicht mehr benötigt.

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