Sonnek

Preis

„Kommt drauf an!“ – Das wäre eine der möglichen Antworten auf eine Frage, die man im Voraus nicht oder nur sehr schwer beantworten kann. Vor allem dann, wenn weder der Interessent noch der Sachverständige so recht wissen, was Gegenstand des Gutachtens sein soll und was mit dem Gutachten bezweckt wird. Auch wenn noch dazu nicht bekannt ist, ob eine Expertise denn das richtige Hilfsmittel für die Lösung des Problems darstellt, das den potentiellen Klienten bewegt. Vor allem aber dann, wenn nicht feststeht, ob der Sachverständige überhaupt der richtige ist, um die Sache zu behandeln.

Was tun in einem derartigen Fall? Ein paar Anmerkungen aus der Sicht des Sachverständigen. Vier Dinge gilt es zu klären: Die Sache, die Rolle, die Termine und dann erst die Modalitäten rund um das Honorar.

Die Sache

Vorab ist einmal der Sachverhalt zu klären, um den sich alles dreht und für den Licht ins Dunkel gebracht werden soll. Dazu gehört auch, dass der Interessent nicht nur die Situation schildert, sondern auch objektivierbare Informationen vorlegt, also Nachweise in Form von Schriftstücken, Belegen, Plänen etc. also ganz allgemein Dokumente, auf die der Sachverständige Bezug nehmen kann und die ihm helfen, ein möglichst objektives Bild von seiner angedachten Aufgabe zu bekommen.

Eine derartige Informationsbeschaffung und -aufbereitung benötigt ihre Zeit, auch muss der Sachverständige ausreichend Gelegenheit haben, Fragen zu stellen und Unklarheiten aufzuhellen, bevor er sich auf die Auftragsannahme einlässt. Das ist wichtig, denn eine vorschnelle Zusage, die Arbeit zu übernehmen, hätte – so meinen Juristen – bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis zur Folge.

Die Rolle

Klienten wenden sich zumeist deshalb an den Sachverständigen, weil sie davon ausgehen, dass ihnen in ihrer Lage mit einem Gutachten am besten geholfen ist. Manchmal vielleicht auch aus dem Grund, weil ein Sachverständiger in ihren Augen auch nichts anderes kann, als eben Gutachten zu erstellen. Ein Gutachten ist aber für manchen Auftraggeber ein zweischneidiges Schwert: Da es objektiv verfasst sein muss, wird es auch jene Dinge zur Sprache bringen, die für den Auftraggeber nicht vorteilhaft sind, was unerwünschte Folgen haben kann.

Jedoch kann der Sachverständige durchaus auch in anderer Weise tätig werden, nämlich als Berater. In dieser Rolle agiert er aber mit dem wesentlichen Unterschied, dass er Partei ergreift und die Interessen seines Auftraggebers vertritt. In dieser Rolle verbietet es sich grundsätzlich, Gutachten zu verfassen. Gerichtsurteile aus den letzten Jahren zeigen, dass ein Verstoß gegen diese Grundregel nicht nur den Verlust der Reputation, sondern auch empfindliche materielle Verluste zur Folge haben kann.

Die Termine

In manchen Fällen fühlt sich der Hilfesuchende in seinen Umständen in die Situation gedrängt, unter Zeitdruck und rasch etwas Substantielles vorweisen zu müssen, etwa weil ihm ansonsten von einem Gegner in einer Auseinandersetzung Ungemach droht oder weil er finanzielle Nachteile befürchten muss. Der Sachverständige wird sich nicht zu Hast oder gar zu überstürzten Handlungen verleiten oder drängen lassen. Auch vorschnelle Terminzusagen sind zu vermeiden.

In derartigen Umständen hat sich des Öfteren gezeigt, dass sich allein schon durch den Hinweis, dass der Sachverständige Soundso sich nunmehr der Sache angenommen hat, es zu einer gewissen Entschleunigung und auch Versachlichung der Debatte kommen kann. Gut Ding braucht Weile, das gilt auch für alle Arten von Stellungnahmen und erst recht für Gutachten, wenn diese von Nutzen sein sollen.

Letztlich: Das Honorar

Doch nun zum eigentlichen Thema: Was kostet ein Gutachten? Das ist am Anfang schwer zu sagen. Nach ausführlichen Gesprächen mit dem Auftraggeber, was zu behandeln ist und was nicht, kann der Gutachtensauftrag formuliert werden, der die Fragen beinhaltet, die der Sachverständige zu beantworten hat. Nun muss der Sachverständige in der Lage sein, seinen Aufwand abzuschätzen und kann einen Rahmen nennen, in dem sich die Kosten bewegen werden. Er wird darauf hinweisen, dass er, sollte Unvorhergesehenes eintreten, sofort vor Kostenerhöhungen warnen wird.

Zu guter Letzt wird der Sachverständige immer darauf beharren müssen, dass seine Arbeit, die hohe Qualifikation erfordert, besonderes Wissen verlangt und jahrelange Erfahrung voraussetzt, ein wertangemessenes Honorar verdient. Auch wird er erwarten können, dass die erbrachte Leistung unmittelbar nach Rechnungslegung vom Auftraggeber vollumfänglich beglichen wird. Was von Gerichten, Unternehmen und andere Institutionen beachtet wird, muss auch für private Auftraggeber gelten.

Antworten

Copyright ©2012 Ing. R. Sonnek GmbH