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Leitlinie

(IRS) – Es ist insbesondere für einen Einsteiger in die Tätigkeit eines Sachverständigen etwas verwirrend, wenn er versucht, einen Anhalt für den passenden Stundentarif zu finden. In den Vorbereitungskursen der Sachverständigenverbände beschränkt sich die Information zumeist auf Erläuterungen der gesetzlichen Regelungen. Darin werden für verschiedene Qualifikationsstufen entsprechende Tarife vorgegeben. Ein Sachverständiger mit höherer Ausbildung, langjähriger Erfahrung und daher mit Aussicht auf Bestellung in größeren und komplexeren Rechtsfällen wird mit diesen Tarifen sehr oft nicht sein Auslangen finden.

Gesetzliche Regelungen

In Österreich gilt für die Bestimmung von Gebühren für die Tätigkeit von Sachverständigen das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in seiner aktuellen Fassung. Dessen §§ 24 bis 42 behandeln die Sachverständigentätigkeit. Von besonderem Interesse ist hier der § 34 „Gebühr für Mühewaltung“, wobei unter Mühewaltung insbesondere „die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens“ zu verstehen sind. Ziffer (3) Punkt 3. legt fest: „… für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, (gilt) eine Gebühr für Mühewaltung von 116 bis 217,50 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.“

Stundensatzfolder der ZT-Kammer

Die österreichische „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen“ macht auf ihrem Web-Auftritt einen „Stundensatzfolder 2025“ verfügbar, der Orientierungswerte für Stundensätze angibt. Dieser weist darauf hin, dass von der Interessensvertretung keine festen Stundensätze festgelegt werden, sondern für jeden Auftrag individuelle Vereinbarungen zu treffen sind. Es handelt sich daher unverbindliche Richtwerte für Stundentarife (exklusive USt.) nach den Leistungskategorien der Allgemeinen Regelungen für Planerverträge (LM.VM 2023). Für die höchste Leistungskategorie A (Ziviltechniker) wird ein Band von € 187 bis 293 genannt. Wie man sieht,  liegt dieses deutlich über den im GebAG genannten Werten.

Basiswert

Weil wir schon bei den Ziviltechnikern sind: Deren Bundeskammer veröffentlicht jeweils am Jahresbeginn den sogenannten „Basiswert“, einen Geldwert, der jährlich der allgemeinen Teuerung angepasst („valorisiert“) wird. Seit 01.01.2025 beträgt er € 110,43 (exklusive USt.). Der Anstieg des Basiswertes kann auch Richtlinie für Erhöhungen eines individuellen, frei gewählten Stundensatzes sein. In der Praxis wird der Basiswert direkt herangezogen als Vergütung zum Beispiel für Warte- und Fahrtzeiten, wie diese auch in § 32 des Gebührenanspruchsgesetzes genannt sind. Natürlich ist auch für derartige von einem Sachverständigen aufgewendete Zeiten ein Nachweis zu erbringen.

Autonome Honorarrichtlinien der Ziviltechniker (AHR)

Glaublich bis zum Jahr 2004 gab es die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR). Sie umfassen insgesamt nur sieben Paragrafen. Diese AHR wurden zurückgezogen, da sie für die Stundentarife tabellarisch Festwerte vorgab und keine Preisbänder, was angeblich Bestimmungen der EU zuwiderlief. Dennoch ist die AHR auch heute noch wertvoll als Denkstütze erstens für die Einstufung von Ingenieurleistungen nach Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung und zweitens als Einordnung nach dem Wert der zu Sache, die zu bearbeiten ist. Sie ist darüber hinaus eine gute Grundlage für den Aufbau einer eigenen Honorarleitlinie, aber insbesondere für eine Tabelle für Stundentarife, was wir uns näher ansehen wollen.

Hilfreiche Besonderheiten der AHR

§ 3 „Schwierigkeitsklassen“ der AHR enthält eine Auflistung von insgesamt fünf Stufen, von Schwierigkeitsklasse 1 für einfache Befunde und Beratungen bis hin zu Klasse 5 für Befunde und Gutachten mit ausführlicher wissenschaftlicher Begründung, für komplexe Bewertungsfragen, Schiedsgerichtsverfahren und dergleichen. Mit den fünf Stufen lässt sich einordnen, wie anspruchsvoll die eigene Arbeit gesehen wird. § 4 „Honorarberechnung“ enthält eine Tabelle mit insgesamt 11 Wertstufen, und zwar von € 5.000 bis € 50.000.000. Dazu werden noch Leistungsfaktoren genannt, mit denen bei Bedarf auch Stundensätze technischer und administrativer Mitarbeiter berechnet werden können.

Berechnung und Bedeutung der Tabellenwerte

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die in der Tabelle genannten Werte durch eine Formel errechnet werden können, die als Fußnote auf Seite 5 der AHR angegeben ist. Ausgangspunkt für die Berechnungen ist der doppelte Basiswert, ausgewiesen in der linken oberen Ecke der Tabelle: Zum Zeitpunkt der Erstellung im Jahr 2004 betrug dieser noch € 120, im Jahre 2025 bereits € 221 – nebenbei ein mahnendes Zeichen der Geldentwertung seither! – Die aktualisierten Stundentarife können mittels einer einfachen Excel-Tabelle errechnet werden, die bei Bedarf (und ohne Gewähr!) vom Autor dieser Zeilen per E-Mail angefordert werden kann. Wie man diese Tabelle gezielt einsetzen kann, soll das nächste Mal erörtert werden.

(Wird fortgesetzt)

Quellen:

Stundensätze für ZT-Büros aus dem Stundensatzfolder 2025:

-          https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Leitlinien/Stundensatzfolder_2025_online.pdf

Basiswert der ZT-Kammer:

-          https://www.arching-zt.at/mitgliederservice/honorare

Autonome Honorarrichtlinie der Ziviltechniker  (AHR) Stand 2014

-          https://wien.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure_wnb/D_Service/D_6_Honorare/Honorarleitlinien%20alt/1.5.1%20AHR.pdf

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