(IRS) – Für manche Sachverständige mag das Verfassen von Gutachten für Versicherungen ein interessantes und lohnendes Unterfangen sein. Oder gewesen sein, weil doch wohl ein steigender Teil von Schadensfällen, die von Versicherungsanstalten früher extern vergebenen wurden, von internen Kräften begutachtet und direkt erledigt wird. Aber es verbleibt eine Anzahl von größeren Fällen und vor allem von Streitfällen vor Gericht, in denen Versicherungen betroffene Parteien sind, als Arbeitsgebiet für unabhängige Sachverständige bestehen. Von Sachverständigen-Erfahrungen mit Versicherungen soll in diesem Beitrag die Rede sein.
Privatgutachten für Versicherungen …
Verständlicherweise befassen sich Aufträge von Versicherungen an Sachverständige fast ausschließlich mit Schadensfällen, in denen an besagte Versicherungsinstitution über einen Versicherungsnehmer Ansprüche gestellt worden sind. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden verursacht. in meinem Fall etwa ein Bauunternehmen, das bei Grabarbeiten das Kollektorfeld einer Erdwärmepumpe zerstört hat. Der Sachverständige soll nun die vorliegenden technischen Gegebenheiten aufnehmen, den Schaden aus technischer Sicht begutachten, also befunden, bewerten und schließlich die Schadenshöhe feststellen.
… haben einen Unterschied zu Gerichtsgutachten
In Gerichtsgutachten wird sorgsam darauf geachtet, dass ein Sachverständiger ausschließlich Sachfragen beantworten darf und keine Rechtsfragen, mit denen sich ausschließlich Gericht und Rechtsanwälte beschäftigen. Hier liegt in Gutachten für Versicherungen ein wesentlicher Unterschied vor: Der Sachverständige ist hier gefordert, darüber hinaus eine Aussage zu treffen, wer der Verursacher des Schadens ist und die Verantwortung für den Schaden trägt, also quasi den „Schuldigen“ darstellt – ein absolutes Unding in Gerichtsgutachten. Im Fall mehrerer Verursacher soll der Sachverständige einen Vorschlag unterbreiten, wie der Schaden z. B. im Fall einer „Verantwortungskette“ auf diese aufzuteilen ist oder anders gesagt, wie er ihnen zuzuordnen ist. Das Ergebnis ist dann eine prozentuelle „Quotelung“. Bei drei Verursachern kann diese etwa so aussehen: 1. Verursacher 50%, 2. Verursacher 30%, 3. Verursacher 20%.
Konfliktpotential
Bei der Arbeit für Versicherung ist es für den Sachverständigen von Vorteil, die zum Teil unterschiedlichen Bestrebungen der Beteiligten stets im Auge zu behalten, die im Folgenden ganz offen angesprochen werden sollen:
Die den Sachverständigen beauftragende Versicherung
- wird als Haftende legitimes Interesse daran haben, dass der an den Geschädigten letztlich zu überweisende Geldbetrag möglichst niedrig ausfällt;
- wird auch ein verständliches Interesse daran haben, dass sich das Honorar für den Sachverständigen in einem überschaubaren Rahmen bewegt;
- besitzt dafür ein gewisses Druckmittel in der Form, dass sie dem Sachverständigen – zumeist wohl unausgesprochen – bei ihr gefälligem Ergebnis weitere Aufträge in Aussicht stellen könnte;
- wird das vorliegende Gutachten im für sie bestmöglichen Sinne zu verwerten trachten, d. h. den Betroffenen vorlegen, es gegebenenfalls aber auch ignorieren.
Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige
- der das Gutachten für den konkreten Fall erstellt, wird von der Versicherung beauftragt und von dieser auch bezahlt;
- steht daher unter gewissem Druck, den – vielleicht auch nur vermeintlichen – Erwartungen der Versicherung zu genügen, nämlich erstens, die von ihm festgestellte Schadenssumme und zweitens das Honorar eher gering zu halten.
Konfliktvermeidung
Einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wird selbstverständlich bekannt und auch stets bewusst sein, dass für Gutachten bei Gericht und genauso für jegliche Privatgutachten dieselben rechtlichen, aber auch ethischen Bedingungen gelten müssen, so da sind Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität etc. Einem Institutionellen Auftraggeber wie einer Versicherung wird das ebenfalls bekannt sein, aber anderen Privaten, das sei hier mit erwähnt, muss das sicherheitshalber deutlich mitgeteilt werden, da sich manche Auftraggeber in der falschen Erwartung wiegen könnten, ein bezahlter Sachverständiger würde agieren wie ein guter Gehilfe oder gar wie ein Rechtsanwalt.
Honorarfragen
Es ist klar, dass für einfache und rasch zu erstellende Gutachten geringe Honorare bezahlt werden, allein schon deshalb, weil es hier mehr Wettbewerb geben muss als im Fall fachlich schwieriger Fälle. Für jemanden, der regelmäßig für größere Fälle herangezogen wird und gute Auftragslage hat, sind Kleinaufträge naturgemäß wenig interessant. Aus meiner Erfahrung mit größeren Fällen ist anzumerken, dass Versicherungen fast immer korrekt agiert und das geforderte Honorar auch anstandslos beglichen haben. Es ist aber auch vorgekommen, dass eine Versicherung mich zu einem Gespräch eingeladen hat. Sie suchte einen langfristigen und ständigen Partner mit so etwas wie „Loyalität“ (sprich: der Versicherung geneigt zu agieren) und mit einer Art Honorarbegrenzung nach oben. Das ich von derlei Ansinnen nur rasch flüchten konnte, ist klar.
Integrität
In diesem Zusammenhang ist allgemein daran zu erinnern, dass Integrität ein kostbares Gut ist. Verhalten, das gegen Strandsegeln oder gar gegen das eigene Gewissen verstößt, ist seinen Preis nie und nimmer wert. Ein Sachverständiger darf sich absolut keine Fehltritte erlauben. Es muss ihm immer gewärtig sein, dass er bei Fehlverhalten allein vor einem Richter landen kann und dafür geradestehen muss. Eine Verurteilung durch ein Gericht kann eine Existenzgrundlage vernichten. Allein schon aus dieser Überlegung heraus ist Korrektheit in allen Dingen – auch in den kleinsten – für einen Sachverständigen unerlässlich.
Vertrauensvorschuss
An zwei vom Schadensumfang gesehen größere Fälle kann ich mich erinnern, in denen mir Versicherungen nicht nur die Gutachtensaufträge erteilt haben, sondern im Anschluss daran auch die Verhandlungen mit den Geschädigten. Dazu wurde mir ein „Pouvoir“ in Form des Betrages für die Schadensregulierung gegeben, was von Seiten der Versicherungen, die mich durch Empfehlungen mir unbekannter Dritter gefunden hatten, einen sehr hohen Vertrauensvorschuss zeigte:
- Im ersten Fall waren die technischen Verhältnisse kompliziert, der Fall länderübergreifend und der bisher angefallene Zeitaufwand zermürbend für den Schadensverursacher und die Versicherung gewesen; das Setzen eines (reduzierten) Entschädigungsbeitrages nach technischer Klärung mit Zusage sofortiger Überweisung bei umgehender Zustimmung verfehlte seine Wirkung nicht und die Sache konnte prompt erledigt werden.
- Im zweiten Fall war eine Gesprächsbasis zwischen Versicherung und geschädigtem Unternehmen nicht mehr vorhanden; das Finden einer guten Gesprächsgrundlage mit dessen oberstem „Boss“ brauchte zwar Zeit, aber die ursprüngliche Forderung konnte infolge des nachvollziehbaren Gutachtensergebnisses auf ein Drittel reduziert werden.
Der Vorteil von Netzwerken
Genauso wie bei größeren Gerichtsfällen war auch für viele Versicherungsgutachten die Beiziehung von Fachleuten aus angrenzenden Fachgebieten erforderlich. Persönliche Netzwerke sind höchstwahrscheinlich für jeden Sachverständigen von großem Vorteil, allein schon deshalb, weil man informell rasch zur Klärung von Zuständigkeiten und kleineren Fragen oder Problemen kommt. In meinem Fall betraf das hauptsächlich die Gebiete Bauwesen mit Hoch- und Tiefbau, Elektrotechnik, Regelungstechnik, Arbeitsmedizin, Werkstofftechnik für Metall oder Kunststoff, Chemie. In einzelnen Fällen war aber aus Kapazitätsgründen auch die Beiziehung von Fachleuten aus dem eigenen Fachgebiet notwendig. Es zeigte sich oft, dass das Aufrechterhalten einer guten Gesprächsbasis mit Mitbewerbern eine gute Sache ist.
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