(IRS, 6262) – Projektmanagement ist für Sachverständige Routine, wird üblicherweise doch jeder Gutachtensauftrag – egal, ob privat oder vom Gericht – als eigenständiges Projekt gesehen und als solches auch Schritt für Schritt abgewickelt. Routine also dann, wenn sich die Aufgabenstellung auf Bearbeitung fachlich-sachlicher Fragen beschränkt. Es gibt aber Aufträge, deren Erledigung den üblichen Rahmen sprengt, weil der Sachverhalt mehrere Fachgebiete berührt, die zu bewältigenden Aufgaben komplex und ineinandergreifend sind und angesichts der involvierten Personen und Institutionen ein gut organisierter Ablauf unabdingbar wird.
Wie läuft ein (komplexer) Gutachtensauftrag an?
Ein Praxisbeispiel, vor etlichen Jahren so erlebt: Von einem Gericht in einem anderen Bundesland kommt schriftlich die Bestellung zum Sachverständigen herein, gleich mitsamt dem Akt, damals noch in Papier. Am Anfang weiß ich erst mal nix. Also erste grobe Erkundung, worum es dabei geht. Serienschäden an einem energietechnischen Produkt, betrifft eine Komponente eines Sublieferanten. Ursache rätselhaft, jedenfalls unbekannt. Beachtlicher Sreitwert, eine Versicherung zahlt nicht. Ein vom Gericht zuvor bestellter Sachverständiger hatte angesichts der Problemstellung das Handtuch geworfen und war abbestellt worden.
Unwägbarkeiten …
Nach ein paar Tagen finde ich genug Zeit, das Aktenkonvolut durchzuackern, um näher mit Details, Abläufen und Zusammenhängen des Falls vertraut zu werden. Ich muss eine Entscheidung treffen: Nehme ich den Auftrag an oder nicht? Also erste Frage: Fällt es in mein Fachgebiet und habe ich dazu die fachliche Kompetenz? Zum überwiegenden Teil ja, aber es sind Untersuchungen und Messungen notwendig, ohne Unterstützung durch bestimmte Institutionen und Firmen wird es nicht gehen. Und: Die Fragestellung im Gerichtsauftrag ist sehr breit angelegt, Präzisierungen werden nötig sein.
… und Risikobetrachtungen
Zweitens: Schaff ich das im vom Gericht zeitlich vorgegebenen Rahmen? Sicher nicht! Der zeitliche Aufwand ist offen und hängt sehr stark davon ab, wie die Kooperation mit den Parteien und Institutionen gestaltet werden kann. Und die notwendigen Messungen können aus bestimmten Gründen nur in gewissen Zeiträumen erfolgen. Ein halbes Jahr bis zur Gutachtensabgabe ist realistischer Mindest-Zeitbedarf. Drittens: Reicht der vorliegende Kostenrahmen aus? Sicher nicht! Ein finanzieller Rahmen wird aus momentaner Sicht erst nach Klärung aller Details mit Gericht und Parteien überhaupt und dann auch nur annähernd prognostizierbar.
Was ist zu tun?
Mit anderen Worten: Der Pfad zu einem Gutachten ist noch nicht gefunden, weil die Zwischenstationen dorthin noch nicht geklärt sind. Was tun, damit es zu einer Konkretisierung kommt? Fest steht bloß: Zunächst muss es eine örtliche Befundaufnahme geben, um die schadhaften Bauteile in Augenschein nehmen zu können. Bei der Gelegenheit kann geklärt werden, was den Parteien wirklich wichtig ist, das aber muss so weit verbindlich sein, dass meine Sachverständigenarbeit auf einem festgelegten und sicheren Pfad erfolgen kann. Diese Verbindlichkeit ist aber nur gegeben, wenn die Parteien das zweifelsfrei bestätigen.
Die Suche nach einem Konsens
In der Praxis lässt sich eine verlässliche und tragfähige Vereinbarung oder Zusage der Parteien wohl nur im Rahmen einer Gerichtsverhandlung treffen oder festlegen. Daher ersuche ich die zuständige Richterin, einen Ortstermin durchzuführen mit ausreichend Raum für die Befundaufnahme und die gemeinsame Abklärung der weiteren Schritte. Die Richterin stimmt dem Ansinnen zu. Was dann folgt, ist die Suche nach einem geeigneten Termin, was bei fast einem Dutzend Personen, die in irgendeiner Weise in den Fall involviert sind, sich als nicht einfach herausstellt und jedenfalls das Verfahren wieder gut zwei Monate in die Verlängerung zieht.
Die örtliche Befundaufnahme
Letztlich kommt der Termin zustande, alle vorgesehenen Teilnehmer sind anwesend. Die Schadenssituation wird aufgenommen, die Art und Anzahl der zu untersuchenden Geräte wird eingegrenzt, die infrage kommenden Institutionen und Firmen für die weiteren Untersuchungen werden festgelegt, ebenso die Vorgangsweise und möglichen Partner für die Messungen sowie die Orte und Zeiträume, an denen diese erfolgen können. Von Parteien und Nebenintervenienten werden die Ansprechpersonen und deren Kontaktdaten bekanntgegeben. Etwas sehr Wesentliches ist aus meiner Sicht noch festzuhalten: Unter allen Beteiligten herrscht ein Klima des Zusammenwirkens, alle sind bemüht, die Sache möglichst rasch zu Ende zu bringen.
Der Vorhabenbericht
Jetzt liegt es am Sachverständigen, „Nägel mit Köpfen“ zu machen: Es folgen intensive Gespräche mit den Institutionen und Firmen, die Untersuchungen und Messungen durchführen sollen. Der Vorhabenbericht gliedert sich in vier Schwerpunkte: Erstens den Komplex der Materialuntersuchungen an zerstörten und unzerstörten Geräten mit Festlegung der Modalitäten. Zweitens die Gruppe der Messungen und Auswertungen einschließlich Aufwendungen für Tätigkeiten an unterschiedlichen Orten. Drittens folgt das praktische Organisieren und Begleiten der Untersuchungen einschließlich Kontakthaltung zu Gericht und Ansprechpersonen. Und schließlich viertens die Erstellung des eigentlichen Gutachtens, das die Zusammenfassung der Befunde und die Beantwortung der Fragen des Gerichts umfasst.
Die Kosten
Zu jedem der oben genannten Schwerpunkte wird ein Richtpreis angegeben, was heißt, dass die genannten Beträge in einem Spielraum von etwa plus/minus 25 % aufweisen. Weder bei den Material-Untersuchungen noch bei den Messungen handelt es sich um Routinetätigkeiten, die anbietenden Institutionen und Firmen weisen ausdrücklich darauf hin. Auch bei bestem Bemühen sind sie nicht in der Lage, sich genauer festzulegen. Auch ein Sachverständiger kann meist nicht präzise vorhersagen, wie hoch seine Aufwendungen und sein Zeiteinsatz sein werden, das ist eben eine Eigenheit vieler Dienstleistungen.
Zur „Wirtschaftlichkeit“ von gerichtlichen Auseinandersetzungen
Aus sachverständigem Blickwinkel ist im Grunde genommen kein Streit vor Gericht „wirtschaftlich“ in dem Sinne, dass er einen volkswirtschaftlichen Mehrwert mit sich bringt. Richter hingegen verwenden eher den Begriff „Unwirtschaftlichkeit eines Verfahrens“ in dem Zusammenhang, dass der für einen Gerichtsprozess anfallende Aufwand in die Nähe des Streitwerts rückt. Und es stellt sich für die Parteien die Frage, ob sie durch einen solchen Aufwand – vereinfacht gesagt – den „Streitwert“ quasi vernichten wollen. Natürlich gibt es Leute, die wegen materieller Nichtigkeiten Prozesse führen, um es dem Gegner „so richtig zu zeigen“, aber wir dürfen wohl annehmen, dass beim Großteil der Betroffenen letztlich die Vernunft siegt.
Die Vernunft siegt
Auch hier war das am Ende der Fall! Es war aber nicht nur die Tatsache ausschlaggebend, dass die Kostenprognose auf etwas mehr als die Hälfte des Streitwerts kletterte, das Verfahren von vornherein „unwirtschaftlich“ zu werden drohte. Ebenso schwerwiegend mag für die Mehrzahl der Betroffenen die Aussicht gewesen sein, den Erfordernissen der Gutachtenserstellung entsprechend hohe Bereitschaft zur Mitwirkung zeigen zu müssen. Konkret hätte das bedeutet, ein beträchtliches Zeitbudget aufzuwenden, und auch sonst nicht gerade wenig materiellen Aufwand zu treiben. Projektmanagement für komplexe Fälle wie diesen verlangt nicht nur vom Sachverständigen vollen Einsatz, sondern auch von involvierten Parteien und anderen Betroffenen zusätzlichen Aufwand! – Das Verfahren wurde jedenfalls beendet, bevor es noch richtig begonnen hatte …
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