Sonnek

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(IRS) – Im Zivilprozess kommt es nicht selten vor, dass die Aussagen eines dem Gericht vorliegenden Gutachtens für das Gericht selbst oder eine der Parteien als nicht ausreichend erachtet werden. Der verfassende Sachverständige erhält dann vom Gericht die Aufforderung, sein Gutachten entsprechend zu ergänzen. Ob für diese Ergänzung nun die Bezeichnung „Ergänzungsgutachten“ oder „Gutachtenergänzung“ angemessen ist, ist sekundär und hängt von Art und Umfang der Zusatzarbeit ab. Die Aufforderung zur Ergänzung kann unterschiedliche Gründe haben, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

Unvollständige Fragebeantwortung

Dieser Sachverhalt liegt dann vor, wenn aus Sicht des Gerichts, oder – was häufiger der Fall sein dürfte – aus Sicht einer der Parteien eine Frage substanziell nicht ausreichend beantwortet wird. So kann es etwa der Beantwortung an Nachvollziehbarkeit mangeln, oder anders gesagt: Sie ist nicht schlüssig, will heißen: Man weiß nicht, auf welchem Weg der Sachverständige zu seiner Antwort gekommen ist. Vielleicht ist auch schon der zugehörige Befund im Vorfeld nicht vollständig oder gar mangelhaft. Oder aber es fehlt die Begründung der gutachterlichen Aussage oder die Begründung war zu dürftig.

Fehlende Stichhaltigkeit

Manche Gutachtensergebnisse sind in der Weise nicht stichhaltig, dass sie nicht nachprüfbar – also von einem anderen Fachmann oder Sachverständigen aufgrund z. B. fehlender Berechnungsschritte überhaupt nicht oder nur zum Teil kontrollierbar – sind. Oder aber es liegt die Situation vor,  dass die im Gutachten vorliegenden Ergebnisse einer Nachprüfung durch andere Fachkundige nicht standhalten. Das kann zum Beispiel bei „Gutachter-Duellen“, also im Spiel von Gutachter – Gegengutachter von Bedeutung sein. Ein erfahrener Sachverständiger wird sich bemühen, die präsentierten Ergebnisse selbst minutiös abzusichern oder aber auch zusätzlich von einem Kollegen seines Vertrauens prüfen zu lassen.

Erweiterung erforderlich

Eine weitere Möglichkeit, dass ein Ergänzungsgutachten angefordert wird, besteht dann, wenn im Zuge des Prozessverlaufs zusätzlicher Klärungsbedarf entsteht, wodurch weitere Fragen zu beantworten sind. Diese Fragen waren zum Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens noch nicht bekannt oder auch noch nicht relevant. Diesfalls kann im Vorfeld des Ergänzungsgutachtens eine weitere Befundaufnahme erforderlich sein. Ebenso kann der Fall eintreten, dass im zu einer vorliegenden Beantwortung genauere Details oder Daten verlangt werden, die eine tiefere als ursprünglich verlangte Bearbeitung erfordern.

Geänderte Voraussetzungen

Ein etwas anderer Fall liegt dann vor, wenn sich die bisher bekannte oder bisher anzunehmende Sachlage für einen Befund zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich anders darstellt. Dies kann etwa im Fall eines Altbaus gegeben sein, wenn sich herausstellt, dass die bisher vorausgesetzten Angaben, Vermutungen  oder Voraussetzungen sich im Zuge einer Freilegung von Versorgungsleitungen völlig  geändert haben und damit auch die Ausgangslage für den bisherigen Befund obsolet machen. Die neue Situation macht damit auch die bisherige Beantwortung der Fragen ungültig, wodurch im äußersten Fall die Gutachtenserstattung wieder von vorn beginnen muss.

Nachträgliche Ergänzungen

Manche Begutachtungen – insbesondere die örtlichen Befundaufnahmen dazu – sind nur in zeitlich oder örtlich eng begrenzten Maß oder aus anderen Gründen (z.B. verfügbares Personal) eingeschränkt durchführbar. So liegt in vielen Industriebetrieben ein kontinuierlicher Fertigungsprozess vor, der nicht unterbrochen werden darf, wodurch eine Befundaufnahme mit Untersuchung von Produktionsmaschinen allein schon aus Sicherheitsgründen nicht zu beliebiger Zeit möglich ist.  Dann muss dieser Teil eines Gutachtens vorerst ausgeklammert und zu einem späteren Zeitpunkt und unter genauer Koordination der Beteiligten erstellt werden.

Verhalten des Sachverständigen

In all diesen außergewöhnlichen Situationen wird ein erfahrener Sachverständiger von sich aus bemüht sein, mit dem Auftraggeber – in den geschilderten Fällen mit dem Gericht – angemessenen Kontakt zu halten und ihn über bereits durchgeführte und geplante Maßnahmen umgehend zu informieren. Dies ist vor allem dann dringend ratsam, wenn Schwierigkeiten auftreten wie Verzögerungen oder Behinderungen, die gegebenenfalls ein Einschreiten des Gerichts erfordern. – Aus der Sicht des Sachverständigen nicht vergessen werden sollte die rechtzeitige Gebühren- und Kostenwarnung für zusätzlichen Aufwand!

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