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	<title>Sonnek &#187; Ratgeber</title>
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		<title>In örtlichen Befundaufnahmen den Überblick behalten</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2026 07:46:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – In Durchführung bestimmter örtlicher Befundaufnahmen kann es für einen Sachverständigen äußerst herausfordernd sein, den Überblick nicht zu verlieren. Insbesondere dann, wenn viele Personen anwesend sind, oder wenn hohes Konfliktpotential herrscht, oder wenn eine sehr große Menge von Informationen oder Daten zu erheben sind, oder aber in Fällen, die enge zeitliche oder örtliche Einschränkungen [...]]]></description>
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<p>(IRS) – In Durchführung bestimmter örtlicher Befundaufnahmen kann es für einen Sachverständigen äußerst herausfordernd sein, den Überblick nicht zu verlieren. Insbesondere dann, wenn viele Personen anwesend sind, oder wenn hohes Konfliktpotential herrscht, oder wenn eine sehr große Menge von Informationen oder Daten zu erheben sind, oder aber in Fällen, die enge zeitliche oder örtliche Einschränkungen vorgeben. Langjährige Sachverständige haben genug Erfahrung gesammelt, um derlei Widrigkeiten meistern zu können. Aber auch sie sind dazu auf gute Vorbereitung und sorgfältige Planung angewiesen. Dazu einige Beispiele.</p>
<p><span id="more-11460"></span></p>
<p><strong>Viele Leute, wenig Raum</strong></p>
<p>Eine typische Befundaufnahme aus meinem Fachgebiet kann man sich etwa so vorstellen: Ort ist ein mittelgroßes Einfamilienhaus. Anwesend sind sieben Personen: Besitzer samt Frau und Tochter, die gegnerische Streitpartei in Person eines Firmenchefs, die beiden Rechtsanwälte und ein Firmenvertreter, der den Unternehmer unterstützen soll. Der äußerst beengte Heizraum, in dem die Befundaufnahme stattfinden wird, beherbergt die streitgegenständliche Wärmeerzeugungsanlage mitsamt voluminösen Anlagenteilen und einem ausgefeilten, etwas eigenwillig gestalteten Rohrleitungssystem, das ich mitsamt allen Einbauten in Lichtbildern und in Skizzen aufnehmen möchte.</p>
<p>Nach allseits freundlicher Begrüßung folgt ein kurzes Hick-Hack der Anwälte, die ihre jeweiligen Standpunkte herausstreichen. Das hält sich aber meist in Grenzen. Einer der Anwälte will mir eine Stellungnahme herauslocken, die einer Vorwegnahme des Gutachtensergebnisses gleichkäme. Freundlich, aber bestimmt lehne ich das natürlich ab. Die Fragen aus meiner Liste bekomme ich beantwortet, ausreichend Lichtbilder habe ich aufnehmen können. Noch fehlt allerdings eine detaillierte Aufnahme des Rohrnetzes in einer isometrischen Skizze. Nachdem auch von den Anwesenden keine Fragen mehr offen sind, schlage ich vor, dass wir den gemeinsamen Ortstermin beenden, dass ich aber danach meine Arbeit ungestört und daher konzentriert fertig ausführen kann. Was sofort Zustimmung findet.</p>
<p><strong>Viele Leute, viel Diskussion</strong></p>
<p>Ein anderes Beispiel: Privater Gutachtensauftrag, Streitfall unter Verwandten. Ein Onkel hat von seinem Neffen ein ländliches Ferienhaus gepachtet. Der nebenan wohnende Neffe beheizt aus seiner Biomasse-Heizanlage dieses Ferienhaus über eine Fernwärmeleitung mit. Über die Abrechnung der Heizkosten sind sich Onkel und Neffe in die Haare geraten. Dem Onkel ist die Sache zu teuer. Es wird ein Ortstermin vereinbart, an dem ich die Sache mit den Parteien besprechen soll und an dem ich auch Maße und Bauweise des Hauses aufnehmen kann, um mit diesen Daten eine Heizlastberechnung zu erstellen. Der Neffe würde auch seinen Familienanhang dabeihaben. Auf die Diskussions-(um nicht zu sagen Streit-)Freudigkeit dieser Leute wies mich der Onkel besonders hin.</p>
<p>Aufgrund der geschilderten Charaktere und aus gewisser Vorahnung war mir klar, dass ich auf mich allein gestellt zum Ortstermin mit durchgehendem Diskussions- und Gesprächsbedarf zu rechnen hätte. Die notwendige genaue Aufnahme des Gebäudes würde de facto nicht möglich sein, weil mir die Leute keine Sekunde von der Seite weichen würden. Was also tun? Ein netter Planer-Kollege ist für mich eingesprungen und wir haben unterschiedliche Rollen gespielt: Während ich mich darauf beschränken konnte, die zeitweise recht heftig und deftig artikulierenden Verwandten zusammenzuhalten, hatte mein Kollege die Gelegenheit, mit freiem Rücken all die Informationen zu sammeln, die ich brauchte.</p>
<p><strong>Viele Daten, wenig Übereinstimmung</strong></p>
<p>Noch ein Beispiel: Ein kleines Installationsunternehmen hatte als Sublieferant für ein anderes mittelgroßes Unternehmen aus der gleichen Branche im Rahmen eines großen Bauvorhabens spezielle Leistungen erbracht. Im Laufe der Ausführung war es zu qualitativen und quantitativen Abweichungen gekommen, die vom größeren Partner nur teilweise oder gar nicht anerkannt worden waren. Die Auseinandersetzungen nahmen an Heftigkeit zu und mündeten schließlich in ein ausgedehntes Gerichtsverfahren. Als Sachverständiger bekam ich es mit einem Riesen-Konvolut an Unterlagen zu tun. Das Bauwerk war mittlerweile fertiggestellt und in voller Nutzung. Ein überwiegender Teil der genannten Installationsarbeiten war zudem nicht mehr sichtbar, eine örtliche Befundaufnahme daher nicht mehr sinnvoll, die Befundaufnehme beschränkte sich auf die vorliegenden Akten und die zugehörigen Unterlagen.</p>
<p>Eine genaue Durchsicht und Auswertung der Unterlagen ergaben eine Menge von Unklarheiten. Aufgrund der Information in den Akten ließen sich die nicht klären. Ausführliche Gespräche mit den Parteien und mit deren informierten Personen waren unumgänglich. Wie sich auch noch erschwerend herausstellte, war das Gesprächsklima der Streitparteien schon derart schlecht, dass bereits das Gericht vorgab, der Sachverständige möge seine Informationen nicht von den Parteien in gemeinsamen Gesprächen, sondern strikt getrennt einholen. Die Parteien wollten sich meiner Einschätzung nach keinesfalls auch nur zufällig begegnen. Die Konsequenz: Um an die erforderlichen Informationen zu kommen, waren im Endeffekt drei fein säuberlich separierte Gesprächsrunden erforderlich, alle in meinem Büro als neutraler Ort. Der Zeitaufwand für das Gutachten nahm beträchtliche Ausmaße an und dessen Umfang  war außergewöhnlich groß.</p>
<p><strong>Besondere Herausforderungen</strong></p>
<p>Es hat Gerichtsfälle gegeben, in denen es notwendig war, dass anlässlich eines Ortstermins und in Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort verbindliche Auskünfte über Abläufe und Geschehnisse eingeholt werden mussten, weil sie für das Gutachten von entscheidender Bedeutung waren. Nun sind Gerichtsgutachter zwar vom Gericht bestellt und können Informationen über Sachverhalte verlangen, aber vereinfacht gesagt können rechtlich verbindliche Auskünfte von Parteien oder Zeugen nur vom Gericht im Zuge von Vernehmungen eingeholt werden. Das geeignete Werkzeug dazu ist eine Gerichtsverhandlung vor Ort. Parteien und Zeugen können dort direkt befragt werden, ihre Antworten finden Aufnahme in das Protokoll der Verhandlung und damit in den Gerichtsakt. Erst dann kann sich ein Gutachter auf sie berufen. Ein Sachverständiger kann Richterin oder Richter ersuchen, eine Verhandlung vor Ort durchzuführen, wenn dies aufgrund der Umstände sinnvoll ist.</p>
<p>Eine andere Sache, die noch in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, betrifft den Umgang mit Emotionen. Konkret: Was ist zu tun, wenn es anlässlich einer Befundaufnehme zu Schreiduellen, oder gar zu tätlichen Auseinandersetzungen oder Vorfällen mit tumultartigem Charakter kommt? Soll mir keiner sagen, dass das nicht vorkommt, ich habe alles davon selbst erlebt. Die Antwort: In meiner Erfahrung besteht die wirksamste Maßnahme darin, zuerst die Teilnehmer zu mahnen, sich zurückzuhalten und ihre Aggressionen wenigstens für die Zeit des Ortstermins zu zähmen. Falls das an der Konfliktsituation nichts ändert, kann ich ein Ultimatum setzen mit dem Hinweis, die Befundaufnahme werde abgebrochen, falls nicht in kurzer Zeit Ruhe eintritt. Das ganz kühl und sachlich, denn wer schreit, hat meistens schon verloren. Diese sanfte Androhung hat immer geholfen verbunden mit dem deutlichen Hinweis, dass die Kosten für den Abbruch auch irgendjemand wird tragen müssen, mit Sicherheit aber nicht der Sachverständige.</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Vom Umgang mit Kritik</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 07:53:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – Wer sich für aktuelle, heiß diskutierte und noch dazu öffentlichkeitswirksame Tagesthemen interessiert, wirft meist auch einen Blick auf die zugehörigen Leserreaktionen in seiner bevorzugten Tageszeitung. Dort trifft er auf einen Ausschnitt dessen, was man „Stimme des Volkes“ nennt. Und die ist meist betont kritisch unterwegs, besonders jenen Politikern gegenüber, die im Rampenlicht der [...]]]></description>
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<p>(IRS) – Wer sich für aktuelle, heiß diskutierte und noch dazu öffentlichkeitswirksame Tagesthemen interessiert, wirft meist auch einen Blick auf die zugehörigen Leserreaktionen in seiner bevorzugten Tageszeitung. Dort trifft er auf einen Ausschnitt dessen, was man „Stimme des Volkes“ nennt. Und die ist meist betont kritisch unterwegs, besonders jenen Politikern gegenüber, die im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen. Manche Politiker lassen sich nicht mehr alles gefallen und reagieren mitunter recht dünnhäutig. – Aber auch Sachverständige stehen in gewissem Maß in der Öffentlichkeit und müssen lernen, mit Kritik richtig umzugehen.</p>
<p><span id="more-11419"></span></p>
<p><strong>Freundlichkeit hat manchmal ein Ablaufdatum</strong></p>
<p>Im Vorbereitungsseminar für die Sachverständigen-Prüfung hat ein vortragender Richter den teilnehmenden Kandidaten sinngemäß folgendes zu bedenken gegeben: „Am Anfang eines Gerichtsverfahrens haben Sie nur „Freunde“, denn beide Streitparteien und deren Rechtsvertreter sind Ihnen nach außen hin wohlgesonnen und werden Sie in Ihrer Arbeit auch gut unterstützen, zumindest soweit die jeweilige Prozesstaktik dies zulässt. Wenn Sie aber dann ein Gutachten vorgelegt haben, wird die Partei, die aufgrund Ihrer Aussagen sich eher in der bedrohlichen Lage sieht, den Prozess möglicherweise zu verlieren, ihre Haltung naturgemäß verändern und deutlich weniger freundlich zu Ihnen stehen als bisher.“</p>
<p><strong>Kritik kommt in vielen Formen daher</strong></p>
<p>Es gibt etliche Situationen in einem Verfahren, in dem ein Sachverständiger mit Kritik konfrontiert sein kann. Die Kritik kann sowohl seine Arbeit – das Gutachten – betreffen, aber auch sein Verhalten, sei es bei einer Befundaufnehme oder vor Gericht. Aber egal welcher Rahmen, von entscheidender Bedeutung ist die Art, wie ein Sachverständiger damit umgeht. Einige Beispiele und Erlebnisse aus eigener jahrzehntelanger Tätigkeit sollen hier zur Sprache kommen. Sie werden besonders für jüngere Kollegen von Interesse sein. Dabei sollen Missgeschicke nicht verschwiegen werden, lernt man doch besonders gut aus Fehlern anderer und kann sie folglich selbst vermeiden.</p>
<p><strong>Grundsätzliches Verhalten </strong></p>
<p>Wenn Kritik geäußert wird, egal in welcher Form, egal zu welchem Anlass und egal von wem, lautet der oberste Grundsatz: Zunächst Ruhe bewahren! Das Ego zügeln. Keine unüberlegten Aktionen oder Reaktionen zulassen! Keinesfalls bissig sein! Jedes unüberlegte Wort ist eines zu viel! Stattdessen ist es grundsätzlich besser, sich für einen Moment auf die eigene Zunge zu beißen. Neutral sein. Cool bleiben. Sich keinesfalls provozieren lassen. Kurz nachdenken. Die Situation abwägen und versuchen, sie richtig einzuschätzen. Versuchen, herauszubekommen, was dahintersteht. Abwägen, ob die Kritik zutrifft oder nicht. Dann erst, wenn nötig, reagieren, aber ausschließlich auf sachliche Art.</p>
<p><strong>Ortstermine</strong></p>
<p>Eine rasche und gebührende Entschuldigung für entstandene Missgeschicke (z. B. unbeabsichtigtes Zuspätkommen zum Ortstermin) oder Missverständnisse und Übernahme der Verantwortung (die in meinem Fall nie negative Konsequenzen hatte) beseitigt von vornherein Anlässe zur Kritik. Durch vereinzelte kritische Äußerungen Anwesender habe ich mich nie in meiner Arbeit behindern lassen, bestenfalls habe ich sie – so gewünscht – protokolliert und später in den Befund aufgenommen. Bei ganz seltenen Einwänden, Bedenken oder Kritik gegen meine Vorgangsweise, die trotz Erklärung und Begründung, was ich und warum ich etwas tue, geäußert wurden, habe ich angeboten, die Befundaufnahme zu beenden und das Gericht entsprechend zu verständigen. Davon hat dann aber – so ich mich recht erinnere – keiner der Kritiker Gebrauch gemacht.</p>
<p><strong>Gutachten</strong></p>
<p>Auch wer noch so sorgfältig arbeitet, macht Fehler. Hin und wieder habe ich in Gutachten die „klagende Partei“ als „beklagte Partei“ bezeichnet und umgekehrt. Oder es sind mir kleinere Berechnungsfehler passiert. Zum Glück hatte keiner davon Auswirkungen auf die Gutachtensergebnisse. Wie geht man mit solchen Fehlern um? Nun, viel hängt erfahrungsgemäß von der Phase ab, in der entweder das Verfahren oder die Verhandlung gerade stehen. In einigen Fällen hätten diese Unzulänglichkeiten keinen interessiert, weil es um wesentlich wichtigere Dinge ging. In anderen Fällen hatte ich den Eindruck, es sei angebracht, darauf vorsorglich hinzuweisen. Immer wurden Aufzeigen und Korrektur dieser Fehler positiv, fast mit Wohlwollen, aufgenommen. Aufrichtigkeit zahlt sich immer aus!</p>
<p><strong>Gerichtstermine</strong></p>
<p>Jeder kennt das von Diskussionen: Wenn jemandem die Argumente ausgehen, die auf die Streitsache bezogen waren, dann greift er zu „ad-hominem“-Attacken, die Angriffe gelten nicht mehr der Sache, sondern zielen auf die Person des Gegners in der Auseinandersetzung. Der von der Gegenseite soll unglaubwürdig dastehen, herabgesetzt, oder gar lächerlich gemacht werden. Das passiert auch Sachverständigen, zum Beispiel dann, wenn eine Partei darauf abzielt, einen anderen Sachverständigen zu bekommen, von dem sie sich ein für sie vorteilhafteres Agieren erwartet, und dazu alle nur erdenklichen Einwände und Kritiken vorbringt.</p>
<p><strong>Angriffe während der Verhandlung</strong></p>
<p>Wenn sich während einer Gerichtsverhandlung ein Anwalt seinen Frust von der Seele redet und dabei mich als Sachverständigen als Ziel ins Auge nimmt mit direkten Angriffen oder Vorwürfen, sollte ich erst einmal dem Anwalt und seiner Suada aufmerksam zuhören, ihm keinesfalls ins Wort fallen, ansonsten gar nicht reagieren und einfach still sein. Wenn danach eine längere Pause entsteht, ist es zunächst Sache des Richters, zu entscheiden, was als nächstes geschieht. Fordert der mich auf, Stellung zu nehmen, kann ich das tun, aber nicht ohne mir vorher genau zu überlegen, was ich sagen will und was nicht. Fällt mir nichts ein, kann ich antworten, dass ich zu einem späteren und für mich passenden Zeitpunkt dazu Stellung nehmen werde.</p>
<p><strong>Eine Gutachtenserörterung …</strong></p>
<p>In einem Verfahren vor vielen Jahren fand sich ein Rechtsanwalt nach Vorliegen des Gutachtens in der unangenehmen Situation einer dräuenden Niederlage für seinen Klienten. Der Anwalt entschied sich daraufhin, als Konterstrategie einen Weg der rigorosen Zermürbungstaktik einzuschlagen. Und zwar nicht wider den Prozessgegner, sondern gegen den Sachverständigen. In diesem Fall traf das mich. Zum Gutachten wurde ein Antrag auf Erörterung gestellt, unter simultaner Vorlage eines Katalogs von etwa 230 Fragen. Aus meiner Sicht hatten viele der gestellten Fragen nichts mit dem gegenständlichen Verfahren zu tun, aber das war eben meine Sicht. Noch dazu begann etwa jede zehnte Frage des Katalogs ungefähr so: „Ist der Herr Sachverständige immer noch seiner Meinung, dass …“</p>
<p><strong>… als Beispiel …</strong></p>
<p>In Summe gesehen verstand ich die Frageliste als massive Kritik an meiner Gutachterarbeit. Die Ausarbeitung der Antworten zur Liste erwies sich als mühsam, aber machbar, die Vorlage der Antworten erfolgte schriftlich. Die auf mehrere Stunden angesetzte Gerichtsverhandlung kam, die Präsentation der Antworten erfolgte Punkt für Punkt. Irgendwann einmal nach unendlich zäh empfundenem Zeitverlauf mit Wortwechsel um Wortwechsel rutschte mir die Bemerkung heraus, die gerade erörterte Frage hätte „nichts mit dem Verfahren zu tun“. Diese Behauptung mag in technischer Sicht richtig gewesen sein, juristisch aber nicht, wie ich dem Aufschrei mitsamt nachfolgendem Gebrüll des Anwalts entnehmen konnte. Er hatte meine Bemerkung noch dazu als Kritik an seiner Person empfunden.</p>
<p><strong>… für eigenes Fehlverhalten …</strong></p>
<p>Der brüllende Rechtsvertreter erhob sich, knöpfte sein Jackett zu und verlangte von der Richterin meine Abberufung als Sachverständiger aufgrund von Befangenheit. Nachdem er sich wieder gesetzt hatte, erhob sich der Anwalt der Gegenseite, knöpfte seinerseits das Jackett zu, ergriff sein Exemplar der Zivilprozessordnung und zitierte daraus die Gründe, die zu Befangenheit führen könnten. Ich erinnere mich nur mehr an Alkohol- oder Drogeneinfluss und nahe Verwandtschaftsverhältnisse. Dann beantragte er, das Ansinnen der Gegenseite abzulehnen. Die Richterin stimmte ihm zu und ich war immer noch Sachverständiger im Verfahren.</p>
<p><strong>… und die Lehren daraus</strong></p>
<p>Meine wichtigste Lehre daraus: Äußere nie etwas vor Gericht, was in Bezug auf ein Verfahren auch nur andeutungsweise als Kritik an irgendeiner der involvierten Personen oder Institutionen verstanden werden könnte. Das war und ist nicht meine Aufgabe. Für Sachverständige gilt: Kritik aushalten? Ja! Missstände aufzeigen? Ja! Sich rechtfertigen? Ja, selbstverständlich, aber nur, wenn es die Mühe wert ist. Kritik üben? Nein. Die zweite wichtige Lehre: Lasse dich nie und nimmer provozieren! Selbst wenn es manche mit ihrer Kritik darauf anlegen, bleibe gelassen und biete keinen Anlass für unnötige Auseinandersetzungen oder gar Rechthaberei. Das wäre unnötiger Verschleiß von Nerven und Kraft. Das Leben hält besseres bereit.</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (20) – Kunden-Bildung</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2026 06:48:14 +0000</pubDate>
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(IRS) – Zur erfolgreichen Abwicklung eines Auftrags gehört der Aufbau und das Pflegen einer soliden Kundenbeziehung. Das wird jedem Freiberufler sattsam bekannt sein. Alan Weiss – ein US-amerikanischer Unternehmensberater mit langjähriger Erfahrung und vielfacher Autor – ist jedoch der Ansicht, dass zum Beispiel für Berater wie ihn Kundenbeziehung allein noch nicht ausreichen würden und dass [...]]]></description>
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<p>(IRS) – Zur erfolgreichen Abwicklung eines Auftrags gehört der Aufbau und das Pflegen einer soliden Kundenbeziehung. Das wird jedem Freiberufler sattsam bekannt sein. Alan Weiss – ein US-amerikanischer Unternehmensberater mit langjähriger Erfahrung und vielfacher Autor – ist jedoch der Ansicht, dass zum Beispiel für Berater wie ihn Kunden<strong>be</strong>ziehung allein noch nicht ausreichen würden und dass zuvor noch etwas anderes zu beachten sei, nämlich Kunden<strong>er</strong>ziehung*. Und diese müsse bereits mit dem ersten Kundenkontakt beginnen. – Diese Aussage ist aber nicht nur für Berater von Interesse, sondern für jeden Freiberufler.</p>
<p><span id="more-11412"></span></p>
<p><strong>Alles beginnt mit der richtigen Eigensicht</strong></p>
<p>Nur um einen Auftrag zu bekommen, laufen manche geistig-schöpferischen Freiberufler Gefahr, dem potenziellen Auftraggeber gegenüber als bloße Bittsteller aufzutreten, die auf die herablassende Gnade des Auftraggebers angewiesen sind. Viel zu rasch fallen sie noch dazu in eine Mentalität geringer Selbstachtung, ja sogar devoter Unterwürfigkeit. Das ist aber genau das Gegenteil des Bildes, das Freiberufler bieten sollen, sind sie doch jene starken Partner des Auftraggebers, die eine Schatzgrube wertvollster Expertise und jahrelanger Erfahrung mit sich bringen. Es ist ihre Aufgabe, den Wert dieses Schatzes von Anfang an nachdrücklich ins rechte Licht zu stellen.</p>
<p><strong>Wie beginnt Kunden-Bildung?</strong></p>
<p>Kunden-Bildung beginnt zuerst beim Freiberufler selbst mit dem Bewusstsein, im eigenen Metier ein weithin respektierter und geschätzter Partner zu sein, der seinen Auftraggebern auf exzellente Weise zu dienen vermag. Ist dieses Bewusstsein (noch) nicht oder in zu geringem Maß vorhanden, muss es eine Zielvorstellung sein, die sich nicht in Absichten erschöpft, sondern mit Leben erfüllt wird. Dass dazu eine gewisse Kühnheit erforderlich ist, und die Bereitschaft, aus der eigenen seelischen Wohlfühl- oder Sicherheitszone herauszugehen, wurde schon oft genug erwähnt. Und Übertreiben gilt auch nicht: Überzogene Anmaßung ist genauso fehl am Platz.</p>
<p><strong>Anmerkung zu einer Techniker-Eigenheit</strong></p>
<p>In diesem Zusammenhang ist noch etwas Wichtiges anzumerken: In Gesprächen mit Technikern ist mir immer wieder aufgefallen, dass viele von ihnen sich selbst, ihr Wirken und die Ergebnisse ihrer Arbeit oft recht humorvoll-ironisch präsentieren können. Durchaus nicht bewusst abwertend, aber halt doch auch nicht ganz ernst und nicht all zu wichtig. Diese lockere Art der Selbstdarstellung ist mir gut vertraut und hat den angenehmen Effekt, die Gesprächsführung unter gleichgesinnten Kollegen zu erleichtern, ja zu beflügeln, weil bald darauf, wie man so sagt, der „Schmäh“ zu rennen beginnt. Was nicht selten eine angenehme und seelisch erholsame Phase im Tagesablauf einleitet.</p>
<p><strong>„Establishing rapport“</strong></p>
<p>Im Kundengespräch hat diese leichte „Schnoddrigkeit“ aber selten Platz, erfahrungsgemäß schätzen (oder besitzen gar) nur wenige Auftraggeber diese Art Humor. Zudem könnte sie falsch aufgefasst und in unpassender Weise als die weiter oben angesprochene geringe Selbstachtung missverstanden werden. Selbstsichere und nüchterne Gelassenheit ist hier zuallererst gefragt, die rasch auf das Gegenüber einzugehen vermag. Aus einem Management-Training mit einem „Native Speaker“ schon vor vielen Jahren habe ich mitgenommen, dass es im Englischen dafür die schöne Floskel „establishing rapport“ gibt, was schlicht bedeutet, gleich zu Beginn eines Gesprächs ganz bewusst mit dem Aufbau einer harmonischen Wechselbeziehung zu beginnen, die eine Grundhaltung der Übereinstimmung und Wertschätzung fördert und bestärkt.</p>
<p><strong>Unüberlegtes Agieren vermeiden</strong></p>
<p>Eine zweite nachteilige Eigenheit von (uns) Technikern besteht darin, dass wir sehr gut darin sind, für kundenseits angesprochene Probleme rasch – oft viel zu rasch und unüberlegt – Lösungswege oder gar Lösungsvorschläge bei der Hand zu haben. Auch diese Sache habe ich wiederholt schon angesprochen. In den Augen des Kunden verliert die Problemlösung dadurch an Wert, weil sie aus seiner Sicht ohnehin nur geringes „Hirnschmalz“ zu erfordern scheint. Resultat dieses überstürzten Agierens ist dann in weiterer Folge, dass aus Sicht des Kunden logischerweise auch damit verbundene Honorare eine Größenordnung niedriger ausfallen müssten.</p>
<p><strong>Zuhören und potenzielle Ergebnisse erörtern</strong></p>
<p>Was wäre stattdessen zu tun? Meine Erfahrung ist die, dass Techniker besonders in Erstgesprächen, aber auch danach, so viel wie irgend möglich dem Kunden Gelegenheit bieten, über seine Forderungen und Zielvorstellungen, aber auch über seine subjektiven Erwartungen zu reden. Nur so kann der Techniker insbesondere in schwierigen Aufträgen herausfinden, was der Kern der Sache ist und worum es dem Kunden unausgesprochen wirklich geht. Aus dem Verständnis der Situation heraus kann sich der den Auftrag erwartende Techniker auf die Darstellung der Ergebnisse, den hohen Wert seiner Leistung und vor allem auf deren Nutzen für den künftigen Auftraggeber konzentrieren.</p>
<p><strong>In Gerichtsfällen aktiv das Gespräch suchen</strong></p>
<p>In meiner Erfahrung hat sich diese Vorgangsweise auch im Fall von Gerichtsgutachten bewährt. Diese Gespräche sind aus meiner Sicht unumgänglich, und zwar noch bevor mit der Befundaufnahme begonnen wird. Wenn der Sachverständige in die Ausarbeitung der Fragen miteingebunden ist, lässt sich das noch im Gerichtssaal in Anwesenheit von Parteien und deren Vertretern erledigen. Ist der Auftrag – wie meistens üblich – ohne weiteres Zutun des Sachverständigen erteilt worden, wird letzterer das Gespräch mit dem zuständigen Richter oder der Richterin vernünftigerweise von sich aus suchen. Man vergesse nie: Aktive Kontakthaltung mit dem Gericht wird von Sachverständigen erwartet.</p>
<p><strong>Auch Kontaktaufnahme und -haltung bringt Kunden-Bildung</strong></p>
<p>Diese aktive Kontaktaufnahme kann in etlichen Fällen ohnehin unerlässlich sein, entweder wenn etwa ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden muss, oder wenn die Fragestellung mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden kann, oder wenn zu den Fragen an sich weiterer Klärungsbedarf oder Abgrenzung notwendig erscheint. Dieses aktive Interagieren mit dem Gericht verstärkt das Vertrauen in den Sachverständigen und erhöht in Folge den Wert seiner Tätigkeit in den Augen des Gerichts. Außerdem erhält das Gericht tiefere Einblicke in die Arbeitsweise, was das Verständnis für den Sachverständigen erhöht. Alles das fällt in die Kategorie Kunden-Bildung vermitteln!</p>
<p><strong>Kunden-Bildung privater Auftraggeber</strong></p>
<p>Abschließend noch ein paar Worte zur Kunden-Bildung privater Auftraggeber. In meiner Laufbahn ist es hin und wieder vorgekommen, dass potenzielle Auftraggeber ganz allgemein Vorstellungen von der Tätigkeit eines Sachverständigen hatten, die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen waren. Beispielsweise die Erwartung, der Experte sei dazu da, unbotmäßige Handwerker zu maßregeln, mit wilden Worten abzuschasseln oder zu einem vom Klienten erwünschten Handeln zu überreden. Der betroffene Klient war mit meiner tatsächlichen Rolle und den damit verbundenen humanen Umgangsformen sichtlich unzufrieden, worauf ich gerne und für ihn trotz meines Aufwands kostenlos von diesem Auftrag zurückgetreten bin. Auch derlei gehört zur Kunden-(Aus-)Bildung.</p>
<p>&#8212;</p>
<p>*) Alan Weiss, Value Based Fees, Second Edition, Wiley, S. 37f</p>
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		<title>Preis und Wert (19) – Verdienst und Zeit</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2026 07:04:48 +0000</pubDate>
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(IRS) – Als ich zu meinem Dienstverhältnis als geschäftsführender Gesellschafter eines technisch ausgerichteten gewerblichen Familienunternehmens in einen freien Beruf als Zivilingenieur eingestiegen bin, stand folgende Motivation dahinter: Der Wunsch, neue auf persönliche Stärken zugeschnittene Geschäftsfelder zu erschließen, verbunden mit der Hoffnung, durch ein zusätzliches Einkommen die Versorgung meiner wachsenden Familie nicht nur zu sichern, sondern [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-full wp-image-11375" title="Uhr 2" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Uhr-2.jpg" alt="Uhr " width="150" height="147" /></dt>
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<p>(IRS) – Als ich zu meinem Dienstverhältnis als geschäftsführender Gesellschafter eines technisch ausgerichteten gewerblichen Familienunternehmens in einen freien Beruf als Zivilingenieur eingestiegen bin, stand folgende Motivation dahinter: Der Wunsch, neue auf persönliche Stärken zugeschnittene Geschäftsfelder zu erschließen, verbunden mit der Hoffnung, durch ein zusätzliches Einkommen die Versorgung meiner wachsenden Familie nicht nur zu sichern, sondern zu verbessern. Letzteres Bestreben hat wohl jeder selbständig Tätige, er wird deshalb immer ein wachsames Auge auf seine Einkommenssituation werfen.</p>
<p><span id="more-11370"></span></p>
<p><strong>Entwicklungen im Berufsweg</strong></p>
<p>Im Laufe der Jahre wurde der Freiberuf ein immer stärkerer Teil meiner Tätigkeit, auch die Ausrichtung verlagerte sich immer stärker vom Planer als geistig-schöpferischer Dienstleiter hin zum Berater und Gutachter. Das, was ich am freien Beruf von Anfang an so sehr schätzte, waren die hohe Verantwortung, das von den Auftraggebern entgegengebrachte Vertrauen, die stärkeren persönlichen Beziehungen zu Klienten und Partnern, die spannenderen und manchmal bis ans Äußerste fordernden Aufgaben, aber auch die für die erfolgreiche Arbeit notwendige hohe Genauigkeit und Qualität. Für das Sachverständigenwesen galt das in besonderem Maß.</p>
<p><strong>Wie hoch müssen Umsätze und Gewinn sein?</strong></p>
<p>Wie jeder andere Planer, Berater oder Gutachter auch, wollte ich zunächst einmal abschätzen, welchen Umsatz ich mit Blick auf meine Lebenswirklichkeit erzielen würde müssen, zumindest in grober Vorausschau. Dazu musste erst einmal das gewünschte monatliche oder jährliche Netto-Einkommen angesetzt werden. Zu diesem Betrag waren die voraussichtlichen Aufwendungen für Steuern, Sozialversicherung und sonstige gesetzlichen Abgaben hinzuzurechnen. Weiters zu berücksichtigen waren die für die laufende Führung des Bürobetriebs notwendigen Aufwendungen für Mieten, Betriebskosten, Fahrtkosten, aber auch Versicherungen. Des Weiteren war die Finanzierung von Anschaffungen zu berücksichtigen, um die eigene Leistungsfähigkeit sicherzustellen, etwa für Fahrzeug, Büroausstattung oder Software. Damit war ein grober Rahmen für die zu erwartenden Kosten festgelegt.</p>
<p><strong>Hilft die althergebrachte Kostenrechnung?</strong></p>
<p>Im nächsten Schritt der Kalkulationen war zu überlegen, ob man davon ausgehend nicht auch gleich einen Stundentarif für die Verrechnung von Arbeitsleistungen ermitteln kann. Theoretisch kann man das: Jährliche Kosten plus Gewinnaufschlag dividiert durch produktive Jahresstunden gibt verrechenbaren Stundensatz. Aber: Kann man damit etwas anfangen? Es mag sein, dass manche öffentlichen Auftraggeber (also staatliche oder staatsnahe Organisationen) derlei Aufschlüsselungen verlangen. Aber Achtung! Als Neuling, der zu Beginn allein arbeitet (und überhaupt jeder Ein-Personen-Unternehmer) sehe ich mich zu dieser Vorgangsweise mit einigen praktischen Fragen konfrontiert.</p>
<p><strong>Wieviel Zeit bleibt für Produktives?</strong></p>
<p>Die wichtigste: Wie hoch kann die Anzahl der produktiven – gemeint ist damit: verrechenbaren – Arbeitsstunden pro Jahr tatsächlich angesetzt werden? Vielleicht eintausendachthundert, wie sie ungefähr für einen Angestellten anfallen? Oder doch nur eintausendfünfhundert? – Meiner Erfahrung nach wären das Zahlenwerte, die auf viel zu optimistischen Annahmen beruhen. Zweitausend Arbeitsstunden wendet ein neu beginnenden Selbständigen zwar leicht auf, wahrscheinlich noch deutlich mehr. Aber produktive Stunden nehmen nur einen Teil davon ein, wie jeder schon länger selbständig Tätige sofort bestätigen wird. Die persönliche direkt produktive Zeit sinkt noch weiter, wenn Mitarbeiter angestellt sind: Langjährig tätige Ziviltechniker-Kollegen mit mehreren Mitarbeitern meinten, sie wären froh, wenn sie auf achthundert kämen. Der Rest geht in Betriebsführung, Organisation, Akquise und vieles andere mehr.</p>
<p><strong>Der Realität ins Auge sehen</strong></p>
<p>Nun versetzen wir uns nun in die Lage eines Neulings: Er wird am Anfang richtig „Gas geben“ müssen, was zur Folge hat, dass allein schon für die notwendige Akquise und das damit verbundene „Klinkenputzen“ bei potenziellen Auftraggebern viel Zeit aufzuwenden sein wird. Menschen sind keine Maschinen, will heißen, wir brauchen immer einmal ausreichend Räume für Erholung, Urlaub oder Unvorhergesehenes. Noch dazu bedarf es eines gewissen Maßes an zeitlicher Flexibilität, etwa für Angelegenheiten, die vielleicht nicht so laufen, wie man sich das wünscht. Es wäre eine Fehlvorstellung, davon auszugehen, dass sich der (scheinbar) zur Verfügung stehenden Zeitrahmen voll mit produktivem Schaffen zupflastern ließe. Im Regelfall verhält es sich doch so, dass produktive Zeit „freigekämpft“ werden muss. Es braucht Umsicht und viel Selbstdisziplin, Zeitkorridore zu schaffen, in denen ungestörtes Arbeiten möglich ist. Wir müssen auch bedenken, dass nicht zu jeder Tageszeit volle Arbeitskraft und Konzentration möglich sind.</p>
<p><strong>An Wertstrategie führt kein Weg vorbei</strong></p>
<p>All diese Unsicherheiten führen zu einer Konsequenz: Honorare müssen von Anfang an hoch genug bemessen sein, damit das Auftreten genannter Unwägbarkeiten von vornherein kein existenzielles Problem darstellen kann. Deshalb führt kein Weg an der Strategie vorbei, möglichst hohen Wert zu schaffen, der von den Auftraggebern auch als solcher erkannt und entsprechend honoriert wird. Das heißt, die Honorargestaltung ist vom Kosten-plus-Aufschlag-Denken gänzlich zu trennen und unabhängig davon ist ein System zu schaffen, das so sehr in Richtung Wertsteigerung ausgerichtet ist, dass es zwangsläufig hohe Erträge nach sich zieht. Einige Elemente dazu haben wir in den bisherigen Beiträgen besprochen, weitere Überlegungen sollen noch folgen.</p>
<p><strong>Ein offenes Wort </strong></p>
<p>Schlussendlich muss sich jeder geistig-schöpferisch tätige Selbständige eine wichtige, vielleicht die entscheidende Sinnfrage stellen: Ist es mein erstrebenswertes Ziel, möglichst viele Stunden meines Lebens mit Arbeit zu füllen und den größten Teil meiner wachen Zeit fast ausschließlich in den Beruf zu investieren? – Seien wir doch ehrlich: Wir möchten uns am Leben erfreuen und nicht fast alle wache Zeit, die uns zur Verfügung steht, der Arbeit widmen. Das gilt selbst für denjenigen, der seine Arbeit sehr gerne macht. Denn der der durch harte Arbeit erzielte materielle Wohlstand ist nur ein Teil menschlichen Glücks, heißt es doch: „Best things in life are duty-free.“</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Außerdem dürfen wir nie vergessen, dass auch Zeit ihren Wert hat und es in unserem Leben viele „Kairos“-Momente gibt, die wir auf keinen Fall verpassen wollen. Leben findet immer in der Gegenwart statt, Vergangenes ist vergangen, die Zukunft ist noch nicht da. Wir können nicht unsere laufenden familiären Verpflichtungen vergessen, das Heranwachsen unserer Kinder versäumen oder alle Vorhaben, die hohem persönlichen Stellenwert besitzen, auf den Ruhestand verschieben. Zeitphasen, die nie wiederkommen, können äußerst kostbar sein, wir wollen sie bewusst erleben. Darauf kommt es doch an. – Eine klare Strategie der ständigen Wertsteigerung unterstützt dieses Bestreben.</p>
<p>&#8212;</p>
<p>(Fortsetzung folgt)</p>
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		<title>Preis und Wert (18) – Wie man Aufträge NICHT abwickelt</title>
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		<pubDate>Fri, 01 May 2026 10:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – Wenn jemand aus einem Angestelltenverhältnis in einen freien Beruf wechseln will, muss er sich der kritischen Frage stellen, ob er dafür ausreichend unternehmerische Kenntnisse besitzt. Unternehmerische, nicht nur wirtschaftliche. Dazu gehört, an die verschiedensten Aufgaben, die sich im Geschäftsleben stellen, von vornherein richtig heranzugehen. Das gilt besonders für das Gewinnen von Kunden und [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-3935" title="Storno" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Storno-150x150.jpg" alt="Storno" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – Wenn jemand aus einem Angestelltenverhältnis in einen freien Beruf wechseln will, muss er sich der kritischen Frage stellen, ob er dafür ausreichend unternehmerische Kenntnisse besitzt. Unternehmerische, nicht nur wirtschaftliche. Dazu gehört, an die verschiedensten Aufgaben, die sich im Geschäftsleben stellen, von vornherein richtig heranzugehen. Das gilt besonders für das Gewinnen von Kunden und das Gestalten einer für beide Seiten vorteilhaften Geschäftsbeziehung. Wer in dieser Hinsicht in die neue Existenz unvorbereitet hineinstolpert, riskiert nicht nur viel, sondern lässt mitunter unnötig gutes Geld liegen.</p>
<p><span id="more-11344"></span></p>
<p><strong>Ein etwas ratloser Kunde …</strong></p>
<p>Sachverständige sind nicht nur da, um aus ihrer Unabhängigkeit heraus Gutachten zu verfassen, sondern sie führen auch Beratungen durch, die ihre Auftraggeber unterstützen. Genau das will ein Ingenieurskollege in frischgebackener Selbständigkeit auch tun. Bereits der erste Beratungsauftrag ist nach seinem Geschmack: Ein Klient – mit dem er eher zufällig in Kontakt gekommen war – hat einen lukrativen Auftrag in der Tasche, der möglichst rasch erledigt werden muss. Allerdings sieht sich besagter Kunde mit einem argen Hindernis konfrontiert: Die Anschaffung einer neuen Maschine, die das kann, was für den Auftrag nötig ist, will oder kann er sich nicht leisten.</p>
<p><strong>… und ein lohnender Auftrag?</strong></p>
<p>In etwas vorschnellem Optimismus hat er stattdessen eine gebrauchte Maschine erworben. Von der hofft er, sie auf einen technischen Stand aufrüsten zu können, der eine klaglose Fertigung seines Auftrags ermöglicht. Er weiß nur nicht, wie das gehen könnte. Dazu kommt noch, dass die Zeit drängt. Er braucht dringend Hilfe. Der junge Kollege kommt gerade recht. Denn, wie sich herausstellt, bringt er in seinem Erfahrungsschatz mehr als ausreichend Kenntnis mit, um zu wissen, wie man eine Aufrüstung der Maschine mit relativ geringen Kosten und noch dazu sehr rasch durchführen kann. Der Kollege kann und will diesem seinem ersten Klienten unverzüglich helfen.</p>
<p><strong>Vom Honorar ist zunächst keine Rede …</strong></p>
<p>Der junge Kollege ist sogar sofort Feuer und Flamme, weil er vollen technischen Durchblick hat und genau weiß, was jetzt zu tun ist. In seinem Überschwang begeht er – wie viele andere junge Techniker auch – seinen ersten unternehmerischen Fehler: Er verabsäumt, den Wert seiner Leistung dem Kunden gegenüber richtig und überzeugend darzustellen. Denn er tut, was alle Techniker nur zu gerne tun: Er stürzt sich ohne Umschweife auf die technische Problemlösung. Unter den interessierten Augen des Klienten fertigt er in kurzer Zeit umfangreiche Skizzen an, denen jedes Detail des notwendigen Umbaus zu entnehmen ist. Und begeht dann gleich den zweiten Fehler: Er trifft keine Vereinbarung in Bezug auf das Honorar für seine Tätigkeit. Spätestens jetzt wäre das notwendig gewesen.</p>
<p><strong>… dafür gibt es äußerst wertvolle Zusatzleistung</strong></p>
<p>War Vergesslichkeit die Ursache oder einfach die ungestüme Freude über den Auftrag? Oder zu wenig Selbstsicherheit, die Honorarangelegenheit zur Sprache zu bringen? Wir wissen es nicht. Jedenfalls weitet der Kollege seine Tätigkeit jetzt in äußerst wertvoller Weise noch weiter aus: Über Kontakte aus der früheren Berufszeit organisiert er ausgezeichnete Fachleute, die in der Lage sind, den von ihm geplanten Umbau der Maschine in kurzer Zeit durchführen. Anschließend nimmt der Kollege die notwendigen genauen Einweisungen vor und nimmt nach einem geglückten Probebetrieb die erfolgreich geleisteten Aufrüstarbeiten auch ab. Der Einsatz des Kollegen ist geglückt, der Klient hoch erfreut, der Auftrag wird termingemäß erfüllt werden können.</p>
<p><strong>Wie rechen ich das jetzt ab?</strong></p>
<p>Angesichts der problemlos anlaufenden Produktion entschließt sich der junge Kollege, eine Honorarnote zu legen. Er fragt sich nur, wie er das machen soll. Er entschließt sich fast zwangsläufig zu einer Abrechnung nach seinem zeitlichen Aufwand, nach der Zeit, die er hineingesteckt hat. Er kennt nichts anderes. Also geleistete Stunden mal Stundensatz. Inklusive Fahrtzeiten hat er knapp zwei Dutzend Stunden aufgewendet. Nur: Welchen Stundensatz jetzt in Rechnung stellen? Er setzt einhundert Euro an. Der Klient -  wohlgemerkt, der Klient! – fragt zurück, ob er denn da nicht zu wenig verrechnet hätte. Der Kollege korrigiert auf einhundertzwanzig und hat dabei schon ethische Skrupel, macht das doch schon ein paar hundert Euro mehr aus. – Der Klient kann – so darf man annehmen – wohl sein Glück nicht fassen …</p>
<p><strong>Wie hätte man diesen Auftrag anders abwickeln können?</strong></p>
<p>Im Nachhinein weiß man alles besser, „Hättiwäri“ und so. Aber Faktum ist, es hätte anders laufen können. Vor allem: Besser! Vielleicht nach diesem Drehbuch:</p>
<p>-         <em>Erstens: Die Wertverhältnisse klarstellen.</em> Hier mit folgender Feststellung: „Lieber Kunde, eine neue Maschine, die das Geforderte kann, hätte eine halbe Million gekostet. Der Umbau der billig erworbenen Gebrauchtmaschine mit meinem Know-how wird vielleicht mit fünfzigtausend Euro zu Buche schlagen. Dann kann die alte dasselbe wie eine neue Maschine. Allerdings um einen Aufwand von 450.000,&#8212; Euro weniger.“</p>
<p>-         <em>Zweitens: Das Honorar vom „Input“ – dem zeitlichen Aufwand des Kollegen </em><em>– </em><em>entkoppeln und am „Output“ – dem Nutzen des Kunden </em><em>– </em><em>bemessen.</em> In unserem Fall zum Beispiel so: „Lieber Kunde, dein Nutzen aus dem Umbau und damit aus meinem Know-how beträgt ein paar hundert tausend Euro. Es ist daher wohl fair, dass sich mein Lohn an deinem finanziellen Erfolg orientiert. Ich schlage vor, ein paar Prozent vom Nutzen als Honorar anzusetzen.“</p>
<p>-         <em>Drittens: Den Standpunkt bekräftigen.</em> Etwa auf diese Weise: „Lieber Kunde, ich bin bereit, alles sofort liegen und stehen zu lassen, kenne die Lösung, die ich dir sofort skizzieren kann, wenn du zustimmst, ich kann dann alles erforderliche in die Wege leiten. Als Draufgabe kann ich die Fachleute organisieren, den Probebetrieb kontrollieren und die Endabnahme durchführen.“</p>
<p>-          <em>Viertens: Die Vereinbarung sofort schriftlich fixieren.</em> Das könnte so aussehen: „Hier fasse ich alle vorher angesprochenen Punkte zusammen, wir unterschreiben beide und die Sache läuft! Und vergiss nicht: Mein Honorar ist ein großes Entgegenkommen meinerseits zu deinem Vorteil! Dafür mache in deinen Unternehmerkreisen Werbung für mich, wo immer du kannst!“</p>
<p>Diese Art an den Auftrag heranzugehen hätte die Kompetenz des Kollegen nachdrücklich dargestellt und den Wert seiner Leistung in den Augen des Klienten auf einen realen Wert erhöht. Sie hätte dem Kollegen gewiss mehr Freude gemacht und noch dazu locker das Vier- bis Fünffache an Honorar abgeworfen.</p>
<p>&#8212;</p>
<p>Anmerkung: Siehe dazu auch den Blogbeitrag vom 19.02.2021, in dem dieselbe Sache aus einem etwas anderen Blickwinkel besprochen wurde.</p>
<p>(Fortsetzung der Serie folgt)</p>
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		<title>Erfahrungsbericht: Ein komplexer Fall  (Teil 2)</title>
		<link>http://www.sonnek.at/2026/04/24/erfahrungsbericht-ein-komplexer-fall-teil-2/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2026 05:40:16 +0000</pubDate>
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(IRS, 5789) – Äußerst selten sind Gerichtsfälle, die nicht mit der Ablieferung des Gutachtens und dessen Erörterung beendet sind. Der komplexe Fall, von dem bereits im vorigen Beitrag die Rede war, ist eine solche Ausnahme. Das umfangreiche Gutachten war also kein Abschluss, sondern diente den Parteien lediglich als Feststellung des Status Quo der Gebäudetechnik. Auf [...]]]></description>
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<p>(IRS, 5789) – Äußerst selten sind Gerichtsfälle, die nicht mit der Ablieferung des Gutachtens und dessen Erörterung beendet sind. Der komplexe Fall, von dem bereits im vorigen Beitrag die Rede war, ist eine solche Ausnahme. Das umfangreiche Gutachten war also kein Abschluss, sondern diente den Parteien lediglich als Feststellung des Status Quo der Gebäudetechnik. Auf dessen Grundlage sollten nun Gespräche und Verhandlungen geführt werden mit dem Ziel, einen Vergleich der Streitparteien zustande zu bringen. Vermutlich konnte keiner der Beteiligten vorausahnen, dass dieser Weg  weitere vier Jahre in Anspruch nehmen würde.</p>
<p><span id="more-11336"></span><strong>Details, Details, … </strong></p>
<p>Zunächst bremste ein Richterwechsel das Fortschreiten des Verfahrens. Dann sah man sich mit der Tatsache konfrontiert, dass auf dem Weg zu einer Einigung in erster Linie technische Details zu klären waren. Jedenfalls entschieden sich die Parteien und in der Folge das Gericht, die vielen strittigen technischen Einzelheiten nicht vor Gericht abzuhandeln, sondern gleich unter der Führung des Sachverständigen, in enger Abstimmung mit und unter Kontakthaltung zum Gericht. Die Klärungen sollten immer getragen sein vom Bemühen, beide Seiten zu einem Vergleich zu bewegen. Letztere Bemühungen verliefen zäh, aber zu den weiteren Schritten in Richtung Vergleich konnte konkretes Übereinkommen erzielt werden.</p>
<p><strong>Zweifel an einem Alternativprodukt</strong></p>
<p>Zu einem wichtigen gebäudetechnischen Element hatte die klagende Partei als Ausführende ein Alternativfabrikat angeboten und nach Auftragsvergabe auch installiert. Die beklagte Partei als Betreiber der Anlage zweifelte die Leistungsdaten des alternativen Bauteils an. Die vorliegenden bestätigenden Prüfergebnisse eines ausländischen Instituts wurden nicht anerkannt. Was tun? Wer könnte derlei Messungen durchführen? Mehrere Institutionen wurden kontaktiert, gemeinsam hatten alle dieselbe Einschränkung: Es würde sehr lange dauern, bis geeignete Prüfstände überhaupt erst einmal verfügbar waren.</p>
<p><strong>Untersuchungen am Prüfstand</strong></p>
<p>Glücklicherweise erklärte sich das fachlich zuständige Institut einer inländischen Universität bereit, derartige Messungen sehr rasch und zu einem vertretbaren Preis durchzuführen. Man war in der Lage, bereit und außerdem flexibel genug, eine andere über längere Zeiträume laufende Versuchsreihe zu unterbrechen und die notwendigen Untersuchungen unter den geforderten peniblen Versuchsanforderungen rasch durchzuführen. Besonders herausfordernd war die Tatsache, dass jede Partei die Prüfung mit unterschiedlichen Randbedingungen durchgeführt haben wollte, was zwar möglich war, aber die Kosten deutlich erhöhte. Schließlich wurde unter wachsamen Augen der Beteiligten ein Element vor Ort abgebaut, auf den Prüfstand transportiert, nach erfolgter Prüfung wieder rückgebracht und eingebaut. Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der untersuchte Bauteil die geforderte Leistung unter allen geforderten Randbedingungen problemlos erbringen konnte.</p>
<p><strong>Funktions- und Leistungsmessungen</strong></p>
<p>Funktions-, Leistungs- aber auch Geräuschmessungen waren ebenso an den Anlagen im Gebäude selbst verlangt. Aber nicht nur das: Bei Abweichungen von den ursprünglichen Auslegungsdaten mussten die betroffenen Anlagen neu einreguliert werden. Zur Durchführung der Messungen und Einregulierungen ist anzumerken, dass diese nur außerhalb der Nutzungszeiten der eingemieteten Unternehmen und Institutionen möglich waren. Das bedeutete, dass grundsätzlich nur Zeiträume nach 18:00 Uhr in Frage kamen. In der Praxis zogen sich die Messungen über viele Tage – oder besser gesagt: Abende – nicht selten bis nahe Mitternacht. Die Ergebnisse der Messungen und der Einregulierungen wurden vom Sachverständigen oder unter seiner Aufsicht protokolliert.</p>
<p><strong>Kommunikation über Sachstandsberichte </strong></p>
<p>Die Überwachung der geschilderten Messungen war nur ein Teil der geforderten Aktivitäten des Sachverständigen. Zur in diesem Fall besonders wichtigen Kontakthaltung mit den Parteien und dem Gericht, aber auch zur Klärung offener Fragen und zum Vorbereiten von Entscheidungen wurden in regelmäßigen Abständen Sachstandsberichte angefertigt, in die neben eigenen Mitteilungen und Beobachtungen auch alle Stellungnahmen, Anregungen und Anmerkungen der Parteien aufgenommen wurden. Diese Berichte enthielten im Anhang sämtliche Protokolle der vorhin beschriebenen Messungen und Einregulierungen.</p>
<p><strong>Schrittweise Abwicklung des Vergleichs</strong></p>
<p>Die genannten Sachstandsberichte dienten nicht nur der Kontakthaltung mit den Beteiligten, sondern auch der Bestätigung, dass einzelne Schritte der Vergleichsvereinbarungen vollzogen worden waren. Diese Bestätigungen lösten wiederum die Freigabe von Mitteln aus, die die beklagte Partei in der Folge Schritt für Schritt an die klagende Partei überwies. – Wie ist das Verfahren in Bezug auf die Endabrechnung des gesamten Projekts ausgegangen? Mit Verlaub, das hat den Sachverständigen nicht mehr zu interessieren – und interessiert einen „Langgedienten“ auch nicht. Wie lässt Shakespeare schon Othello sagen: „Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen …“</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Erfahrungsbericht: Ein komplexer Fall (Teil 1)</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 06:25:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS, 5789) – Es gibt Gerichtsfälle, die vom Sachverständigen keinen großen Aufwand einfordern und damit recht rasch erledigt sind. Ergo geraten sie schnell in Vergessenheit. Andererseits kommen einzelne Fälle vor, die an einen Sachverständigen derart hohe fachliche und organisatorische Anforderungen stellen, dass er sie ein Leben lang nicht vergisst. Von einem solchen Fall soll hier [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-4040" title="Scheinbar einfach" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Wettbewerber-150x150.jpg" alt="Einfach" width="150" height="150" /></dt>
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</div>
<p>(IRS, 5789) – Es gibt Gerichtsfälle, die vom Sachverständigen keinen großen Aufwand einfordern und damit recht rasch erledigt sind. Ergo geraten sie schnell in Vergessenheit. Andererseits kommen einzelne Fälle vor, die an einen Sachverständigen derart hohe fachliche und organisatorische Anforderungen stellen, dass er sie ein Leben lang nicht vergisst. Von einem solchen Fall soll hier die Rede sein. Der war nicht nur kompliziert im Sinne von vielfältig und vielschichtig, sondern auch höchst komplex, was hier bedeuten soll, dass man im Lauf der Bearbeitung nie wusste, welche Überraschung einem als nächstes entgegenkommt.</p>
<p><span id="more-11325"></span><strong>Der „lapidare“ Auftrag</strong></p>
<p>Die Sache begann keineswegs ungewöhnlich. Gegenstand: Ein technisch anspruchsvolles vielstöckiges Multifunktions-Gebäude für gewerbliche Nutzung mit Kosten für die Gebäudeinstallationen im Millionenbereich. Anlass: Der Installateur hatte den Bauträger wegen zurückgehaltener Zahlungen geklagt. Der Gerichtsauftrag war kurz und allgemein gehalten: „Der Sachverständige erhält den Auftrag, ein Gutachten über die auftragsgemäße Werkherstellung, die behaupteten Mängel, Nichterfüllung von beauftragten Leistungen abzugeben.“ Um es kurz zu machen: Der Auftrag sollte mich sechs Jahre lang begleiten. (Lieber Leser, beachte bitte meine Faustregel: Je allgemeiner der Auftrag gehalten ist, desto aufwändiger wird die Arbeit des Sachverständigen!)</p>
<p><strong>Eine erste Orientierung</strong></p>
<p>Um auch nur den Anschein jeglicher Befangenheit zu vermeiden, hatte das  Gericht den zunächst vorgesehenen Sachverständigen abgelehnt, die damit verbundenen Diskussionen hatten das Verfahren ein halbes Jahr verzögert. Das Gericht war bestrebt, die Angelegenheit voranzutreiben. Erst einmal war es notwendig, einen Überblick zu bekommen, über das Verfahren, den Gerichtsakt, die vorliegenden Informationen, die Ansprüche, die behaupteten Mängel, die Ansprechpartner, schließlich über das fertiggestellte und in Betrieb befindliche Gebäude selbst, die darin wirkenden Unternehmen, Zugänglichkeiten etc.</p>
<p><strong>Notwendige Nachforderungen</strong></p>
<p>Ein penibles Durcharbeiten des Gerichtsakts und der darin enthaltenen Beilagen der Parteien ist unabdingbar. Die für die weitere Arbeit wichtigen Informationen müssen aufbereitet werden. Im konkreten Fall ergab sich dadurch, dass über fünfzig Dokumente zitiert oder als Beleg für Aussagen aufschienen, die im Akt nicht vorhanden waren. Diese Dokumente wurden erfasst und  von den Parteien nachgefordert. Man wusste nicht, ob wegen schwieriger Beschaffung oder aus Prozesstaktik: Es vergingen wiederum mehrere Monate, bis diese Unterlagen auch wirklich im Büro des Sachverständigen einlangten und ausgewertet werden konnten.</p>
<p><strong>Fachtechnische Abgrenzungen</strong></p>
<p>Als nächstes erfolgte ein umfassendes Gespräch mit den Parteien und deren Rechtsvertretern mit dem Ziel, einerseits die Sachverständigenarbeit auf die fachlich relevanten Fragen einzugrenzen, die vorgesehenen Modalitäten für die Prüfung der ordnungsgemäßen Werkerstellung zu erklären, die zu behandelnden Mängelbehauptungen Punkt für Punkt klarzulegen und letztlich die nicht beauftragten, aber nicht ausgeführten Leistungen zu benennen. Diese sehr intensiven – aber ergiebigen – persönlichen Gespräche erforderten den Zeitraum eines Tages, weitere erforderliche Detailklärungen erfolgten danach mit einzelnen Betroffenen direkt.</p>
<p><strong>Was wurde tatsächlich eingebaut?</strong></p>
<p>Die Prüfung der Werkherstellung erwies sich trotz der Fülle der zu verarbeitenden Unterlagen als der noch leichteste Teil der Aufgabe. Es war vereinbart worden, die vom Installateur erbrachte  Leistung qualitativ und quantitativ auf Grundlage der Schlussrechnungen positionsweise genau zu prüfen. Dazu wurden alle vorliegenden Aufmaßpläne (einige hundert!) mit deren zugehörigen Listen anhand der Bestandspläne der Gebäudetechnik (Grundrisse, Schnitte und Schemata) Position für Position überprüft und die Rechnungen entsprechend den Feststellungen korrigiert. Der sich daraus ergebende Betrag wurde mit den Beträgen der Schlussrechnungen verglichen, Abweichungen genau dokumentiert.</p>
<p><strong>Örtliche Befundaufnahmen</strong></p>
<p>Mängelbehauptungen und divergente Ansichten über erbrachte Leistungen erforderten Befundaufnahmen vor Ort. In einem vielfältigen Großobjekt im Vollbetrieb wie dem gegebenen war es unerlässlich, örtliche Begehungen, wie sie nun einmal notwendig waren, mit Mietern und Betreibern zeitlich genau zu koordinieren. Dazu kamen noch andere, beispielsweise sicherheitstechnische Aspekte, die Begehungen einzelner Gebäudeabschnitte nur für eine eng begrenzte Personenzahl zuließen. Insgesamt waren zur Gutachtenserstellung vier Ortstermine erforderlich, die alle mehr als einen Tag erforderten. Zur Beurteilung, ob tatsächlich Mängel vorlagen, mussten einzelne Abschnitte bestimmter Installationen zuvor freigelegt werden.</p>
<p><strong>Unplanbare außergerichtliche Tätigkeit</strong></p>
<p>Was tun, wenn eine der beiden Parteien eines laufenden Verfahrens den Sachverständigen bittet, für sie in eigener Sache tätig zu sein, weil ein Notfall besteht und vor Behebung desselben eine sofortige Beweissicherung notwendig sei? Der Sachverständige sei doch bereits mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und möge bitte ganz schnell handeln … Erste Reaktion: Gericht kontaktieren! Der Richter lässt diese Tätigkeit zu, vorausgesetzt natürlich, die andere Partei im Verfahren habe nichts dagegen. Also Kontakt zur „Gegenseite“, die auch ihr Einverständnis erteilt. Rasche Hilfe war möglich.</p>
<p><strong>Beiziehung eines Sachverständigen für Brandschutz</strong></p>
<p>Ein von der beklagten Partei im Vorfeld veranlasstes und beigestelltes privates Gutachten zum baulichen Brandschutz des Gebäudes hatte erhebliche Mängel aufgezeigt. Dadurch wurde auch naheliegend, ein Auge auf den Brandschutz im Zusammenhang mit den technischen Anlagen zu werfen. Mit Zustimmung der Parteien wurde daher ein weiterer Sachverständiger für Brandschutz beigezogen, diesmal im Unterauftrag, was aus Gründen der sofortigen Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig war. Dieser Sachverständige deckte eine beachtliche Reihe weiterer Mängel auf, die er in seinem Gutachten im Umfang von 52 Seiten dokumentierte.</p>
<p><strong>Paralleles Wirken eines Privatsachverständigen</strong></p>
<p>Die beklagte Partei hatte – ebenfalls schon im Vorfeld – in Bezug auf die technische Gebäudeausrüstung einen renommierten Privatsachverständigen beauftragt, der seinerseits in bereits Gutachten erstellt hatte, die die Grundlage für die Einwände der beklagten Partei geliefert hatte. Dieser Experte begleitete nun das Verfahren während seiner gesamten Dauer als fachlich versiertes Sprachrohr der beklagten Partei. Positiv zu vermerken ist dazu, dass auch kontroversiell gesehene und ansonsten von den Parteien emotional aufgeladene Themen in einem Klima gegenseitigen Respekts abgehandelt werden konnten.</p>
<p><strong>Ausgedehnte Recherchearbeit</strong></p>
<p>Es ist offenkundige Tatsache, dass Kunden, die ihren Vertrauensvorschuss in einen Professionisten vollständig aufgebraucht sehen, dazu neigen, immer neue Unzulänglichkeiten zu sehen und zu beanstanden. So auch in diesem Fall. Dennoch konnte die Vielzahl der eingebrachten Mängelbehauptungen für die Gewerke der Gebäudetechnik schließlich in insgesamt 30 Bereiche zusammengefasst werden. Das bedeutete aber immer noch, dass eine große Anzahl von Normen, anderen technischen Richtlinien, aber auch von Unterlagen verschiedener Hersteller zu beschaffen und auszuwerten war.</p>
<p><strong>Endlich: Befund und Gutachten</strong></p>
<p>Zwei Jahre nach Auftragserteilung war es endlich so weit: Das Gutachten wies 120 Seiten auf, dazu eine Dokumentation mit 132 Lichtbildern und 66 Seiten Beilagen, dazu noch das Brandschutzgutachten und eine Liste der Gerichtsbeilagen (Klagende Partei: 142, Beklagte Partei: 252). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein elektronischer Akt existierte, war der physische Aufwand beachtlich: Ohne den bereits rückübermittelten mehrbändigen Gerichtsakt verblieben beim Sachverständigen sämtliche Beilagen zum Gerichtsakt und natürlich die eigenen Akten. Gesamtumfang: 41 pralle Ordner, davon 19 eigene. Für die zu erwartende Erörterung des Gutachtens wurde bereits vorsorglich um Bereitstellung geeigneter Transportmittel vom Parkplatz bis zum Gerichtssaal ersucht …</p>
<p>(Fortsetzung folgt)</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Technikklauseln</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 06:17:42 +0000</pubDate>
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(IRS) – In vielen Diskussionen rund um Mängel an gebäudetechnischen Anlagen werden Begriffe wie „Stand der Technik“ oder „Anerkannte Regeln der Technik“ herangezogen. Es fällt auf, dass selbst manchen Sachverständigen die genaue Bedeutung und vor allem die Abgrenzung dieser Begriffe zueinander nicht ganz klar ist. Das ist problematisch, denn diese und andere damit zusammenhängende Ausdrücke [...]]]></description>
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<p>(IRS) – In vielen Diskussionen rund um Mängel an gebäudetechnischen Anlagen werden Begriffe wie „Stand der Technik“ oder „Anerkannte Regeln der Technik“ herangezogen. Es fällt auf, dass selbst manchen Sachverständigen die genaue Bedeutung und vor allem die Abgrenzung dieser Begriffe zueinander nicht ganz klar ist. Das ist problematisch, denn diese und andere damit zusammenhängende Ausdrücke sind auch für die Rechtssphäre von Bedeutung. Und oft wird vom Gericht die Feststellung des „Standes der Technik“ gefordert, anstatt – wie es richtig wäre – die Frage zu stellen, ob den „Regeln der Technik“ entsprochen worden ist.</p>
<p><span id="more-11317"></span></p>
<p><strong>Reihenfolge der Technikklauseln</strong></p>
<p>(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik, Stand der Wissenschaft, das ist die korrekte Reihenfolge der Technikklauseln, die wir hier näher betrachten wollen. Notgedrungen wird es angesichts der unterschiedlichen Fachbereiche, die die Technik nun einmal zu bieten hat, zumindest für einige dieser Begriffe keine einheitliche Definition geben. Das sieht man sehr schön anhand einer Publikation aus dem Jahre 2007 mit dem Titel <em>Der ‚Stand der Technik</em>‘, herausgegeben von Mag. Dr. Gerhard Saria, damals Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien (Saria 2007).</p>
<p><strong>Differenzen in Definitionen</strong></p>
<p>In genannter Publikation tragen Autoren aus Bauwesen, Informationstechnik, Elektrotechnik, Metallurgie und anderen Fachgebieten ihre unterschiedlichen Definitionen vor.  Im Kunstmarkt etwa spricht man nicht vom „Stand der Technik“, sondern von „State oft he Art“. Zu diesen meist von technischen Gesichtspunkten getragenen Differenzen kommt noch die Tatsache, dass sich einige in Gesetzen festgelegte Definitionen im Laufe der Zeit geändert haben, etwa weil Begriffe deutlich erweitert wurden. Das ist sehr schön zu sehen am Beispiel der in der österreichischen Gewerbeordnung 1994 definierten und weiter unten zitierten Begriff „Stand der Technik“.</p>
<p><strong>„(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik“</strong></p>
<p>Die „(Allgemein) anerkannten Regeln der Technik“ stellen die unterste Stufe der Technikklauseln (oder: Technikstandards) dar. Eine in meinen Augen unglückliche Definition des Begriffes findet sich in der EN 45020: „Technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird.“ Unglücklich, weil verwirrend, denn was ist denn hier dann der wirkliche Unterschied zum „Stand der Technik“?  Hier zwei andere Definitionsversuche: Erstens: „Zeit- und fachdisziplinabhängiger Qualitätsmaßstab für die Ausführung technischer Werke.“ Zweitens: „Regeln, die sich langfristig praktisch bewährt haben. Es handelt sich also um Fach- oder Lehrbuchwissen.“ (Beide Definitionen aus Saria 2007.)</p>
<p><strong>„(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik“ in der Praxis</strong></p>
<p>Hat also ein Sachverständiger zu erheben, ob eine Anlage den „Anerkannten Regeln der Technik“ entspricht, wird er Normen oder Richtlinien relevanter Organisationen beachten oder auch einschlägige Fachliteratur durchforsten. Es ist auch nicht selten vorgekommen, dass man Rücksprache mit dem Gericht halten musste: Es war diesem oder den Verfahrensparteien klarzumachen, dass es in einem konkreten Fall nicht sinnvoll wäre, den „Stand der Technik“ zu erheben und zu beurteilen, sondern dass es im Sinne des Verfahrens lediglich darum gehen konnte, herauszufinden, ob die Sache den „Anerkannten Regeln der Technik“  entspricht oder nicht.</p>
<p><strong>„Stand der Technik“</strong></p>
<p>Sie bilden die nächsthöhere Stufe der Technikklauseln. Wenn ein österreichischer Sachverständiger aus dem Fachgebiet des Maschinenbaus nach einer Definition vom „Stand der Technik“ sucht, wird er die aus der Gewerbeordnung 1994 zitieren:</p>
<p><em>§ 71a.<strong> </strong>Der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.</em></p>
<p><em>Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.</em></p>
<p><strong>Erhebung des „Standes der Technik“ in der Praxis</strong></p>
<p>Die Schlüsselpassage hier lautet „erprobt und erwiesen“. In der Praxis heißt das: „Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, die sich auf dem Markt bewährt haben.“ Lautet ein Gerichtsauftrag, dass für eine Sache der „Stand der Technik“ festzustellen ist, läuft der Auftrag darauf hinaus, dass der Sachverständige in gewissem Sinn „Marktforschung“ betreiben wird müssen. Das heißt, derartige Sachen anderer Hersteller oder Erbringer von Leistungen ausfindig zu machen und deren Eigenschaften nach erforderlichen Kriterien mit der verfahrensgegenständlichen Sache zu vergleichen und zu bewerten.</p>
<p><strong>„Stand der Wissenschaft und Technik“</strong></p>
<p>Der „Stand der Wissenschaft und Technik“ bildet die höchste Stufe der Technikklauseln. Dabei handelt es sich um „technische Spitzenleistungen, die wissenschaftlich gesichert sind. Derartige Leistungen müssen sich praktisch nicht immer bewähren“ (Saria 2007). Das Autonome Fahren etwa bewegt sich zum Zeitpunkt, als dieser Beitrag verfasst wird, noch in diesem Stadium, ist aber schon knapp an der Grenze, auch hierzulande zum Stand der Technik zu werden. Oder die vielen humanoiden Roboter sind ebenfalls flott in Richtung derselben Grenze hin unterwegs, dahinter sehnsüchtig erwartet von denen, die immer wieder damit kämpfen, den Geschirrspüler richtig einzuräumen …</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (17) – Für wen verhandeln Sie?</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:58:58 +0000</pubDate>
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(IRS) – Käufer und Verkäufer sitzen sich gegenüber, Gegenstand der Verhandlung ist klar umrissen, das Ringen um den Preis steht an. Jede der beiden Seiten hat dazu vorher für sich mögliche Strategien durchdacht und die als beste erscheinende ausgewählt. Preisgrenzen nach oben und unten wurden festgelegt, Vorschläge für Textierungen zu Modalitäten der Abwicklung erarbeitet und [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-6040" title="Konflikt" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Konflikt-150x150.PNG" alt="Konflikt" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – Käufer und Verkäufer sitzen sich gegenüber, Gegenstand der Verhandlung ist klar umrissen, das Ringen um den Preis steht an. Jede der beiden Seiten hat dazu vorher für sich mögliche Strategien durchdacht und die als beste erscheinende ausgewählt. Preisgrenzen nach oben und unten wurden festgelegt, Vorschläge für Textierungen zu Modalitäten der Abwicklung erarbeitet und rechtliche Belange abgesichert. Der potenzielle Käufer hat von sich aus noch eine Bewertung des Kaufobjekts durch Dritte durchführen lassen und dessen Ergebnis der anderen Seite vorab zur Kenntnis gebracht. Also alles bestens? Nicht unbedingt …</p>
<p><span id="more-11302"></span></p>
<p><strong>Menschen verhandeln, nicht Organisationen</strong></p>
<p>In einer Preisverhandlung mit üblichem Ablauf gilt der Einstieg zunächst dem Aufbau und der Absicherung eines guten Gesprächsklimas. Schließlich sollte man nie außer Acht lassen, dass es nicht Organisationen sind, die Verhandlungen führen, sondern Menschen. Wenn es schließlich zur Sache geht, zu einem  ersten „Abtasten“ der voraussichtlichen Geschäftspartner, wird jede Seite je nach ihrer Strategie mehr oder weniger deutlich ihre pekuniären Vorstellungen auf den Tisch legen. Damit sind die Pflöcke gesteckt. Wahrscheinlich irgendwo zwischen diesen steht die Preislatte aus der Bewertung der dritten Seite.</p>
<p><strong>Eine Gesprächsbasis entsteht</strong></p>
<p>Ganz realitätsbezogen gesehen ist die Preisverhandlung von vorhin nicht plötzlich und aus dem Nichts zustande gekommen. Sie wird eine bestimmte Vorgeschichte haben. Vielleicht ist der Käufer von sich aus auf den für ihn interessanten Gegenstand gestoßen, vielleicht hat aber der Verkäufer die Initiative gesetzt und besagten Gegenstand mit Blick auf potenzielle Interessenten an rechtem Ort ins rechte Licht gerückt. Jedenfalls sind die beiden Interessenten oder ihre Mittelsmänner irgendwann zusammengekommen und aus ersten Kontakten ist durch Bekunden wechselseitigen Interesses eine Gesprächsbasis entstanden.</p>
<p><strong>Hintergründe kennen</strong></p>
<p>Einschub: Schon des Öfteren ist im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit zur Sprache gekommen, dass das Einarbeiten in einen Fall zwangsläufig dazu führt, dass man die handelnden Personen näher kennenlernt und sehr oft auch die wahren Hintergründe, die eine Sache zu einem Gerichtsverfahren haben anwachsen lassen. Sehr oft sind diese Hintergründe recht tragischer Natur, vor allem, wenn man im Lauf der Arbeit erkennt, dass das Ergebnis des Gutachtens jemanden treffen wird, der nach dem zu erwartenden Urteil um seine materielle Existenz wird bangen müssen.</p>
<p><strong>Empathie ja, Sympathie nein …</strong></p>
<p>Ebenso oft wurde das Thema angesprochen, dass man auch als zur Objektivität verpflichteter Sachverständiger und Unbeteiligter durchaus Empathie für einem „armen Kerl“ empfinden kann, anders gesagt eine Portion Mitgefühl für die Situation, in der er – vielleicht sogar unverschuldet – steckt. Das darf man von Menschen gesunder Psyche schließlich erwarten. Nicht am Platz ist jedoch Sympathie, also die positive gefühlsmäßige Einstellung zu Gunsten einer Person, die die Gefahr nach sich zieht, dass man nicht mehr objektiv und unbeeinflusst denken und entscheiden kann. Ende Einschub.</p>
<p><strong>… auch am Verhandlungstisch</strong></p>
<p>Zurück zum Verhandlungstisch, denn auch hier gilt: Empathie ja, Sympathie nein! Unter bestimmten Bedingungen können auch ansonsten noch so nüchterne Menschen bei Verhandlungen in die Sympathiefalle geraten: Wenn etwa die Beziehungen zwischen den Verhandlungspartnern schon so gut laufen, dass die nötige Härte in der Vertretung des eigenen Standpunkts nicht mehr gegeben ist, wenn also die Vorstellungen des Gegenübers stärkeres Gewicht bekommt als der eigene. Oder wenn die an sich nachteilige Bewertung durch Dritte als scheinbar objektiver Maßstab akzeptiert wird. Anders gesagt: Wenn man schon zu sehr auf der anderen Seite steht.</p>
<p><strong>Möglichkeit: Geschickten Verhandler engagieren</strong></p>
<p>Was kann man gegen die Gefahr falscher, weil zu großer Nachgiebigkeit tun? Die naheliegende Möglichkeit ist die emotionale Abkopplung von anderen Personen, insbesondere von Verhandlungspartnern, die ja Gegner sind und nicht Verbündete. Das sagt sich leicht, nicht jeder vermag ganz kühl Sachliches von Persönlichem trennen. Wenn Verhandler nicht jene nüchterne Professionalität besitzen, mit ein- und denselben Gegenüber am Vormittag bei einer harten geschäftlichen Verhandlung zu ringen und am Nachmittag bei einem privaten Tennismatch, empfiehlt sich nur eines: Man engagiere einen geschickten, erfahrenen und bewährten Verhandler und überlasse ihm die Sache!</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (16) – Helfer in kritischen Situationen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 07:27:26 +0000</pubDate>
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(IRS) – „Guter Rat ist teuer!“ heißt im üblichen Sprachgebrauch so viel wie: „Wir stecken in einem Problem, für das wir im Augenblick keine Lösung finden können.“ Oder: „Die Situation ist derart kompliziert, dass uns nicht nur die Durchsicht fehlt, sondern wir wissen gar nicht, wo wir mit der Suche anfangen sollen, um das Problem [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-5192" title="Blitz" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Blitz2-150x150.jpg" alt="Blitz" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – „Guter Rat ist teuer!“ heißt im üblichen Sprachgebrauch so viel wie: „Wir stecken in einem Problem, für das wir im Augenblick keine Lösung finden können.“ Oder: „Die Situation ist derart kompliziert, dass uns nicht nur die Durchsicht fehlt, sondern wir wissen gar nicht, wo wir mit der Suche anfangen sollen, um das Problem dahinter zu entdecken.“ Hinter derartigen Äußerungen steht zumeist das unausgesprochene Eingeständnis, dass man mit vorhandenen Mitteln und eigener – vielleicht zu sehr eingefahrener – Denk- oder Handlungsweise nicht mehr weiterkommt und sich außerhalb umsehen muss, um Hilfe zu bekommen.</p>
<p><span id="more-11289"></span></p>
<p><strong>Maschinenausfall</strong></p>
<p>Wenn zum Beispiel durch einen unerwarteten Maschinenstillstand eine gesamte Produktionskette unterbrochen wird oder wenn durch einen solchen Maschinenausfall an einem Produkt kritische Qualitätsmängel auftreten können, ist angesichts der damit verbundenen Verlustgefahr nicht nur kompetente, sondern rasche Hilfe und Unterstützung gefragt. Das zusammenkommende Krisenteam muss rasch auf Expertise zurückgreifen können, wozu erfahrungsgemäß der Hersteller der ausgefallenen Maschine allererste Adresse sein wird, an die sich die betroffene Produktions- oder Betriebsleitung wendet.</p>
<p><strong>Die Rolle(n) des Sachverständigen</strong></p>
<p>Wird ein Sachverständiger des Maschinenbaus, der sich zeitlich kurzfristig und kapazitiv dazu in der Lage sieht, beigezogen, kann er in Krisenfällen wie den geschilderten in unterschiedlichen Rollen auftreten. Im ersten Fall wird er als unabhängiger Berater oder Gutachter beigezogen, weil der vom Maschinenausfall betroffene Betriebs- oder Produktionsleiter eine zweite Meinung haben möchte, als eine Art Absicherung einerseits gegen den Maschinenhersteller, auch wenn er zu diesem an sich gute Beziehungen unterhält, und andererseits als innerbetriebliche Absicherung gegen Vorgesetzte.</p>
<p><strong>Begleitende Überwachung </strong></p>
<p>Eine zweite Möglichkeit des Einsatzes eines Sachverständigen wäre in der Weise gegeben, dass dieser hinzugezogen wird, um den Reparatureinsatz des Herstellers zu begleiten oder zu überwachen. Das kann im positiven Fall geschehen, wenn die Betriebs- oder Produktionsleitung nicht die nötige Expertise besitzt, dies selbst durchzuführen, oder aber im negativen Sinn dann, wenn zum Beispiel aufgrund vorhergehender gleicher Ausfälle oder sonstiger unliebsamer Ereignisse die Betriebsleitung nicht mehr das erforderliche Vertrauen besitzt, die Reparatur unbeaufsichtigt dem Hersteller zu überlassen.</p>
<p><strong>Hilfe in letzter Minute …</strong></p>
<p>Doch nun zu einer ganz anderen Sache, der zuerst folgender Aufruf gilt: „Liebe Rechtsanwälte, leider seid Ihr immer wieder reichlich spät dran! Ihr kommt mit Euren Klienten erst, wenn der Hut brennt!“ Will heißen: Der Gerichtsfall läuft nicht gut, das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen verheißt nichts Gutes, der letzte Strohhalm ist die beantragte Erörterung besagten Gutachtens. Also bitte, welche kritischen Fragen können wir dem Gerichtsgutachter stellen, um das Verfahren doch noch in für uns günstigere Bahnen zu lenken? Und um es nicht zu vergessen: Die Fristen sind uns ein bisschen entglitten, es müsste schnell gehen, denn die Erörterung ist schon für nächste Woche anberaumt …</p>
<p><strong>… und voller Einsatz</strong></p>
<p>Natürlich will man in dringenden Fällen helfen, scheinbar aussichtslose Fälle zünden und befeuern so etwas wie sportliches Verhalten, selbst wenn es auf Kosten eines Wochenendes mit guten Freunden geht, auf das man sich schon lange gefreut hat. Aber es hat nicht nur einen Preis, was Beziehungen betrifft: Die kurzfristige Einarbeitung in den vorliegenden Streitfall um die Funktion einer umfangreichen Kühlanlage für einen Industriebetrieb ist kein Honiglecken und erfordert volle Konzentration. Doch allmählich reifen Fragen an den Gerichtssachverständigen heran, die Relevanz und Substanz haben. Dem Rechtsanwalt und seinem Klienten kann geholfen werden.</p>
<p><strong>Lohn der Mühe</strong></p>
<p>Die geschilderten Fälle haben eines gemeinsam: Sie haben in den Augen des betroffenen Unternehmers oder Anwalts sehr hohe Priorität und Hilfen zur Lösung haben deshalb sehr hohen Wert. Es findet keine Auftragsverhandlung statt, niemand fragt nach dem Preis, der in solchen Fällen angesichts des damit verbundenen erfolgreichen Einsatzes verständlicherweise deutlich über durchschnittlichen Verhältnissen liegen muss. Klar ist auch, dass nur der Experte wirklich entsprechenden Nutzen und damit Wert bieten kann, der über die nötigen Qualifikationen und Erfahrungen, vor allem aber auch unter starker Belastung über ausreichend Gelassenheit verfügt.</p>
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