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	<title>Sonnek &#187; Ratgeber</title>
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		<title>Erfahrungsbericht: Ein komplexer Fall  (Teil 2)</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2026 05:40:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – Äußerst selten sind Gerichtsfälle, die nicht mit der Ablieferung des Gutachtens und dessen Erörterung beendet sind. Der komplexe Fall, von dem bereits im vorigen Beitrag die Rede war, ist eine solche Ausnahme. Das umfangreiche Gutachten war also kein Abschluss, sondern diente den Parteien lediglich als Feststellung des Status Quo der Gebäudetechnik. Auf dessen [...]]]></description>
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<p>(IRS) – Äußerst selten sind Gerichtsfälle, die nicht mit der Ablieferung des Gutachtens und dessen Erörterung beendet sind. Der komplexe Fall, von dem bereits im vorigen Beitrag die Rede war, ist eine solche Ausnahme. Das umfangreiche Gutachten war also kein Abschluss, sondern diente den Parteien lediglich als Feststellung des Status Quo der Gebäudetechnik. Auf dessen Grundlage sollten nun Gespräche und Verhandlungen geführt werden mit dem Ziel, einen Vergleich der Streitparteien zustande zu bringen. Vermutlich konnte keiner der Beteiligten vorausahnen, dass dieser Weg  weitere vier Jahre in Anspruch nehmen würde.</p>
<p><span id="more-11336"></span><strong>Details, Details, … </strong></p>
<p>Zunächst bremste ein Richterwechsel das Fortschreiten des Verfahrens. Dann sah man sich mit der Tatsache konfrontiert, dass auf dem Weg zu einer Einigung in erster Linie technische Details zu klären waren. Jedenfalls entschieden sich die Parteien und in der Folge das Gericht, die vielen strittigen technischen Einzelheiten nicht vor Gericht abzuhandeln, sondern gleich unter der Führung des Sachverständigen, in enger Abstimmung mit und unter Kontakthaltung zum Gericht. Die Klärungen sollten immer getragen sein vom Bemühen, beide Seiten zu einem Vergleich zu bewegen. Letztere Bemühungen verliefen zäh, aber zu den weiteren Schritten in Richtung Vergleich konnte konkretes Übereinkommen erzielt werden.</p>
<p><strong>Zweifel an einem Alternativprodukt</strong></p>
<p>Zu einem wichtigen gebäudetechnischen Element hatte die klagende Partei als Ausführende ein Alternativfabrikat angeboten und nach Auftragsvergabe auch installiert. Die beklagte Partei als Betreiber der Anlage zweifelte die Leistungsdaten des alternativen Bauteils an. Die vorliegenden bestätigenden Prüfergebnisse eines ausländischen Instituts wurden nicht anerkannt. Was tun? Wer könnte derlei Messungen durchführen? Mehrere Institutionen wurden kontaktiert, gemeinsam hatten alle dieselbe Einschränkung: Es würde sehr lange dauern, bis geeignete Prüfstände überhaupt erst einmal verfügbar waren.</p>
<p><strong>Untersuchungen am Prüfstand</strong></p>
<p>Glücklicherweise erklärte sich das fachlich zuständige Institut einer inländischen Universität bereit, derartige Messungen sehr rasch und zu einem vertretbaren Preis durchzuführen. Man war in der Lage, bereit und außerdem flexibel genug, eine andere über längere Zeiträume laufende Versuchsreihe zu unterbrechen und die notwendigen Untersuchungen unter den geforderten peniblen Versuchsanforderungen rasch durchzuführen. Besonders herausfordernd war die Tatsache, dass jede Partei die Prüfung mit unterschiedlichen Randbedingungen durchgeführt haben wollte, was zwar möglich war, aber die Kosten deutlich erhöhte. Schließlich wurde unter wachsamen Augen der Beteiligten ein Element vor Ort abgebaut, auf den Prüfstand transportiert, nach erfolgter Prüfung wieder rückgebracht und eingebaut. Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der untersuchte Bauteil die geforderte Leistung unter allen geforderten Randbedingungen problemlos erbringen konnte.</p>
<p><strong>Funktions- und Leistungsmessungen</strong></p>
<p>Funktions-, Leistungs- aber auch Geräuschmessungen waren ebenso an den Anlagen im Gebäude selbst verlangt. Aber nicht nur das: Bei Abweichungen von den ursprünglichen Auslegungsdaten mussten die betroffenen Anlagen neu einreguliert werden. Zur Durchführung der Messungen und Einregulierungen ist anzumerken, dass diese nur außerhalb der Nutzungszeiten der eingemieteten Unternehmen und Institutionen möglich waren. Das bedeutete, dass grundsätzlich nur Zeiträume nach 18:00 Uhr in Frage kamen. In der Praxis zogen sich die Messungen über viele Tage – oder besser gesagt: Abende – nicht selten bis nahe Mitternacht. Die Ergebnisse der Messungen und der Einregulierungen wurden vom Sachverständigen oder unter seiner Aufsicht protokolliert.</p>
<p><strong>Kommunikation über Sachstandsberichte </strong></p>
<p>Die Überwachung der geschilderten Messungen war nur ein Teil der geforderten Aktivitäten des Sachverständigen. Zur in diesem Fall besonders wichtigen Kontakthaltung mit den Parteien und dem Gericht, aber auch zur Klärung offener Fragen und zum Vorbereiten von Entscheidungen wurden in regelmäßigen Abständen Sachstandsberichte angefertigt, in die neben eigenen Mitteilungen und Beobachtungen auch alle Stellungnahmen, Anregungen und Anmerkungen der Parteien aufgenommen wurden. Diese Berichte enthielten im Anhang sämtliche Protokolle der vorhin beschriebenen Messungen und Einregulierungen.</p>
<p><strong>Schrittweise Abwicklung des Vergleichs</strong></p>
<p>Die genannten Sachstandsberichte dienten nicht nur der Kontakthaltung mit den Beteiligten, sondern auch der Bestätigung, dass einzelne Schritte der Vergleichsvereinbarungen vollzogen worden waren. Diese Bestätigungen lösten wiederum die Freigabe von Mitteln aus, die die beklagte Partei in der Folge Schritt für Schritt an die klagende Partei überwies. – Wie ist das Verfahren in Bezug auf die Endabrechnung des gesamten Projekts ausgegangen? Mit Verlaub, das hat den Sachverständigen nicht mehr zu interessieren – und interessiert einen „Langgedienten“  auch nicht. Wie lässt Shakespeare schon Othello sagen: „Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen …“</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Erfahrungsbericht: Ein komplexer Fall (Teil 1)</title>
		<link>http://www.sonnek.at/2026/04/17/erfahrungsbericht-ein-komplexer-fall-teil-1/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 06:25:28 +0000</pubDate>
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(IRS) – Es gibt Gerichtsfälle, die vom Sachverständigen keinen großen Aufwand einfordern und damit recht rasch erledigt sind. Ergo geraten sie schnell in Vergessenheit. Andererseits kommen einzelne Fälle vor, die an einen Sachverständigen derart hohe fachliche und organisatorische Anforderungen stellen, dass er sie ein Leben lang nicht vergisst. Von einem solchen Fall soll hier die [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-4040" title="Scheinbar einfach" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Wettbewerber-150x150.jpg" alt="Einfach" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – Es gibt Gerichtsfälle, die vom Sachverständigen keinen großen Aufwand einfordern und damit recht rasch erledigt sind. Ergo geraten sie schnell in Vergessenheit. Andererseits kommen einzelne Fälle vor, die an einen Sachverständigen derart hohe fachliche und organisatorische Anforderungen stellen, dass er sie ein Leben lang nicht vergisst. Von einem solchen Fall soll hier die Rede sein. Der war nicht nur kompliziert im Sinne von vielfältig und vielschichtig, sondern auch höchst komplex, was hier bedeuten soll, dass man im Lauf der Bearbeitung nie wusste, welche Überraschung einem als nächstes entgegenkommt.</p>
<p><span id="more-11325"></span><strong>Der „lapidare“ Auftrag</strong></p>
<p>Die Sache begann keineswegs ungewöhnlich. Gegenstand: Ein technisch anspruchsvolles vielstöckiges Multifunktions-Gebäude für gewerbliche Nutzung mit Kosten für die Gebäudeinstallationen im Millionenbereich. Anlass: Der Installateur hatte den Bauträger wegen zurückgehaltener Zahlungen geklagt. Der Gerichtsauftrag war kurz und allgemein gehalten: „Der Sachverständige erhält den Auftrag, ein Gutachten über die auftragsgemäße Werkherstellung, die behaupteten Mängel, Nichterfüllung von beauftragten Leistungen abzugeben.“ Um es kurz zu machen: Der Auftrag sollte mich sechs Jahre lang begleiten. (Lieber Leser, beachte bitte meine Faustregel: Je allgemeiner der Auftrag gehalten ist, desto aufwändiger wird die Arbeit des Sachverständigen!)</p>
<p><strong>Eine erste Orientierung</strong></p>
<p>Um auch nur den Anschein jeglicher Befangenheit zu vermeiden, hatte das  Gericht den zunächst vorgesehenen Sachverständigen abgelehnt, die damit verbundenen Diskussionen hatten das Verfahren ein halbes Jahr verzögert. Das Gericht war bestrebt, die Angelegenheit voranzutreiben. Erst einmal war es notwendig, einen Überblick zu bekommen, über das Verfahren, den Gerichtsakt, die vorliegenden Informationen, die Ansprüche, die behaupteten Mängel, die Ansprechpartner, schließlich über das fertiggestellte und in Betrieb befindliche Gebäude selbst, die darin wirkenden Unternehmen, Zugänglichkeiten etc.</p>
<p><strong>Notwendige Nachforderungen</strong></p>
<p>Ein penibles Durcharbeiten des Gerichtsakts und der darin enthaltenen Beilagen der Parteien ist unabdingbar. Die für die weitere Arbeit wichtigen Informationen müssen aufbereitet werden. Im konkreten Fall ergab sich dadurch, dass über fünfzig Dokumente zitiert oder als Beleg für Aussagen aufschienen, die im Akt nicht vorhanden waren. Diese Dokumente wurden erfasst und  von den Parteien nachgefordert. Man wusste nicht, ob wegen schwieriger Beschaffung oder aus Prozesstaktik: Es vergingen wiederum mehrere Monate, bis diese Unterlagen auch wirklich im Büro  des Sachverständigen einlangten und ausgewertet werden konnten.</p>
<p><strong>Fachtechnische Abgrenzungen</strong></p>
<p>Als nächstes erfolgte ein umfassendes Gespräch mit den Parteien und deren Rechtsvertretern mit dem Ziel, einerseits die Sachverständigenarbeit auf die fachlich relevanten Fragen einzugrenzen, die vorgesehenen Modalitäten für die Prüfung der ordnungsgemäßen Werkerstellung zu erklären, die zu behandelnden Mängelbehauptungen Punkt für Punkt klarzulegen und letztlich die nicht beauftragten, aber nicht ausgeführten Leistungen zu benennen. Diese sehr intensiven – aber ergiebigen – persönlichen Gespräche erforderten den Zeitraum eines Tages, weitere erforderliche Detailklärungen erfolgten danach mit einzelnen Betroffenen direkt.</p>
<p><strong>Was wurde tatsächlich eingebaut?</strong></p>
<p>Die Prüfung der Werkherstellung erwies sich trotz der Fülle der zu verarbeitenden Unterlagen als der noch leichteste Teil der Aufgabe. Es war vereinbart worden, die vom Installateur erbrachte  Leistung qualitativ und quantitativ auf Grundlage der Schlussrechnungen positionsweise genau zu prüfen. Dazu wurden alle vorliegenden Aufmaßpläne (einige hundert!) mit deren zugehörigen Listen anhand der Bestandspläne der Gebäudetechnik (Grundrisse, Schnitte und Schemata) Position für Position überprüft und die Rechnungen entsprechend den Feststellungen korrigiert. Der sich daraus ergebende Betrag wurde mit den Beträgen der Schlussrechnungen verglichen, Abweichungen genau dokumentiert.</p>
<p><strong>Örtliche Befundaufnahmen</strong></p>
<p>Mängelbehauptungen und divergente Ansichten über erbrachte Leistungen erforderten Befundaufnahmen vor Ort. In einem vielfältigen Großobjekt im Vollbetrieb wie dem gegebenen war es unerlässlich, örtliche Begehungen, wie sie nun einmal notwendig waren, mit Mietern und Betreibern zeitlich genau zu koordinieren. Dazu kamen noch andere, beispielsweise sicherheitstechnische Aspekte, die Begehungen einzelner Gebäudeabschnitte nur für eine eng begrenzte Personenzahl zuließen. Insgesamt waren zur Gutachtenserstellung vier Ortstermine erforderlich, die alle mehr als einen Tag erforderten. Zur Beurteilung, ob tatsächlich Mängel vorlagen, mussten einzelne Abschnitte bestimmter Installationen zuvor freigelegt werden.</p>
<p><strong>Unplanbare außergerichtliche Tätigkeit</strong></p>
<p>Was tun, wenn eine der beiden Parteien eines laufenden Verfahrens den Sachverständigen bittet, für sie in eigener Sache tätig zu sein, weil ein Notfall besteht und vor Behebung desselben eine sofortige Beweissicherung notwendig sei? Der Sachverständige sei doch bereits mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und möge bitte ganz schnell handeln … Erste Reaktion: Gericht kontaktieren! Der Richter lässt diese Tätigkeit zu, vorausgesetzt natürlich, die andere Partei im Verfahren habe nichts dagegen. Also Kontakt zur „Gegenseite“, die auch ihr Einverständnis erteilt. Rasche Hilfe war möglich.</p>
<p><strong>Beiziehung eines Sachverständigen für Brandschutz</strong></p>
<p>Ein von der beklagten Partei im Vorfeld veranlasstes und beigestelltes privates Gutachten zum baulichen Brandschutz des Gebäudes hatte erhebliche Mängel aufgezeigt. Dadurch wurde auch naheliegend, ein Auge auf den Brandschutz im Zusammenhang mit den technischen Anlagen zu werfen. Mit Zustimmung der Parteien wurde daher ein weiterer Sachverständiger für Brandschutz beigezogen, diesmal im Unterauftrag, was aus Gründen der sofortigen Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig war. Dieser Sachverständige deckte eine beachtliche Reihe weiterer Mängel auf, die er in seinem Gutachten im Umfang von 52 Seiten dokumentierte.</p>
<p><strong>Paralleles Wirken eines Privatsachverständigen</strong></p>
<p>Die beklagte Partei hatte – ebenfalls schon im Vorfeld – in Bezug auf die technische Gebäudeausrüstung einen renommierten Privatsachverständigen beauftragt, der seinerseits in bereits Gutachten erstellt hatte, die die Grundlage für die Einwände der beklagten Partei geliefert hatte. Dieser Experte begleitete nun das Verfahren während seiner gesamten Dauer als fachlich versiertes Sprachrohr der beklagten Partei. Positiv zu vermerken ist dazu, dass auch kontroversiell gesehene und ansonsten von den Parteien emotional aufgeladene Themen in einem Klima gegenseitigen Respekts abgehandelt werden konnten.</p>
<p><strong>Ausgedehnte Recherchearbeit</strong></p>
<p>Es ist offenkundige Tatsache, dass Kunden, die ihren Vertrauensvorschuss in einen Professionisten vollständig aufgebraucht sehen, dazu neigen, immer neue Unzulänglichkeiten zu sehen und zu beanstanden. So auch in diesem Fall. Dennoch konnte die Vielzahl der eingebrachten Mängelbehauptungen für die Gewerke der Gebäudetechnik schließlich in insgesamt 30 Bereiche zusammengefasst werden. Das bedeutete aber immer noch, dass eine große Anzahl von Normen, anderen technischen Richtlinien, aber auch von Unterlagen verschiedener Hersteller zu beschaffen und auszuwerten war.</p>
<p><strong>Endlich: Befund und Gutachten</strong></p>
<p>Zwei Jahre nach Auftragserteilung war es endlich so weit: Das Gutachten wies 120 Seiten auf, dazu eine Dokumentation mit 132 Lichtbildern und 66 Seiten Beilagen, dazu noch das Brandschutzgutachten und eine Liste der Gerichtsbeilagen (Klagende Partei: 142, Beklagte Partei: 252). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein elektronischer Akt existierte, war der physische Aufwand beachtlich: Ohne den bereits rückübermittelten mehrbändigen Gerichtsakt verblieben beim Sachverständigen sämtliche Beilagen zum Gerichtsakt und natürlich die eigenen Akten. Gesamtumfang: 41 pralle Ordner, davon 19 eigene. Für die zu erwartende Erörterung des Gutachtens wurde bereits vorsorglich um Bereitstellung geeigneter Transportmittel vom Parkplatz bis zum Gerichtssaal ersucht …</p>
<p>(Fortsetzung folgt)</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Technikklauseln</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 06:17:42 +0000</pubDate>
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(IRS) – In vielen Diskussionen rund um Mängel an gebäudetechnischen Anlagen werden Begriffe wie „Stand der Technik“ oder „Anerkannte Regeln der Technik“ herangezogen. Es fällt auf, dass selbst manchen Sachverständigen die genaue Bedeutung und vor allem die Abgrenzung dieser Begriffe zueinander nicht ganz klar ist. Das ist problematisch, denn diese und andere damit zusammenhängende Ausdrücke [...]]]></description>
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<p>(IRS) – In vielen Diskussionen rund um Mängel an gebäudetechnischen Anlagen werden Begriffe wie „Stand der Technik“ oder „Anerkannte Regeln der Technik“ herangezogen. Es fällt auf, dass selbst manchen Sachverständigen die genaue Bedeutung und vor allem die Abgrenzung dieser Begriffe zueinander nicht ganz klar ist. Das ist problematisch, denn diese und andere damit zusammenhängende Ausdrücke sind auch für die Rechtssphäre von Bedeutung. Und oft wird vom Gericht die Feststellung des „Standes der Technik“ gefordert, anstatt – wie es richtig wäre – die Frage zu stellen, ob den „Regeln der Technik“ entsprochen worden ist.</p>
<p><span id="more-11317"></span></p>
<p><strong>Reihenfolge der Technikklauseln</strong></p>
<p>(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik, Stand der Wissenschaft, das ist die korrekte Reihenfolge der Technikklauseln, die wir hier näher betrachten wollen. Notgedrungen wird es angesichts der unterschiedlichen Fachbereiche, die die Technik nun einmal zu bieten hat, zumindest für einige dieser Begriffe keine einheitliche Definition geben. Das sieht man sehr schön anhand einer Publikation aus dem Jahre 2007 mit dem Titel <em>Der ‚Stand der Technik</em>‘, herausgegeben von Mag. Dr. Gerhard Saria, damals Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien (Saria 2007).</p>
<p><strong>Differenzen in Definitionen</strong></p>
<p>In genannter Publikation tragen Autoren aus Bauwesen, Informationstechnik, Elektrotechnik, Metallurgie und anderen Fachgebieten ihre unterschiedlichen Definitionen vor.  Im Kunstmarkt etwa spricht man nicht vom „Stand der Technik“, sondern von „State oft he Art“. Zu diesen meist von technischen Gesichtspunkten getragenen Differenzen kommt noch die Tatsache, dass sich einige in Gesetzen festgelegte Definitionen im Laufe der Zeit geändert haben, etwa weil Begriffe deutlich erweitert wurden. Das ist sehr schön zu sehen am Beispiel der in der österreichischen Gewerbeordnung 1994 definierten und weiter unten zitierten Begriff „Stand der Technik“.</p>
<p><strong>„(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik“</strong></p>
<p>Die „(Allgemein) anerkannten Regeln der Technik“ stellen die unterste Stufe der Technikklauseln (oder: Technikstandards) dar. Eine in meinen Augen unglückliche Definition des Begriffes findet sich in der EN 45020: „Technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird.“ Unglücklich, weil verwirrend, denn was ist denn hier dann der wirkliche Unterschied zum „Stand der Technik“?  Hier zwei andere Definitionsversuche: Erstens: „Zeit- und fachdisziplinabhängiger Qualitätsmaßstab für die Ausführung technischer Werke.“ Zweitens: „Regeln, die sich langfristig praktisch bewährt haben. Es handelt sich also um Fach- oder Lehrbuchwissen.“ (Beide Definitionen aus Saria 2007.)</p>
<p><strong>„(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik“ in der Praxis</strong></p>
<p>Hat also ein Sachverständiger zu erheben, ob eine Anlage den „Anerkannten Regeln der Technik“ entspricht, wird er Normen oder Richtlinien relevanter Organisationen beachten oder auch einschlägige Fachliteratur durchforsten. Es ist auch nicht selten vorgekommen, dass man Rücksprache mit dem Gericht halten musste: Es war diesem oder den Verfahrensparteien klarzumachen, dass es in einem konkreten Fall nicht sinnvoll wäre, den „Stand der Technik“ zu erheben und zu beurteilen, sondern dass es im Sinne des Verfahrens lediglich darum gehen konnte, herauszufinden, ob die Sache den „Anerkannten Regeln der Technik“  entspricht oder nicht.</p>
<p><strong>„Stand der Technik“</strong></p>
<p>Sie bilden die nächsthöhere Stufe der Technikklauseln. Wenn ein österreichischer Sachverständiger aus dem Fachgebiet des Maschinenbaus nach einer Definition vom „Stand der Technik“ sucht, wird er die aus der Gewerbeordnung 1994 zitieren:</p>
<p><em>§ 71a.<strong> </strong>Der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.</em></p>
<p><em>Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.</em></p>
<p><strong>Erhebung des „Standes der Technik“ in der Praxis</strong></p>
<p>Die Schlüsselpassage hier lautet „erprobt und erwiesen“. In der Praxis heißt das: „Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, die sich auf dem Markt bewährt haben.“ Lautet ein Gerichtsauftrag, dass für eine Sache der „Stand der Technik“ festzustellen ist, läuft der Auftrag darauf hinaus, dass der Sachverständige in gewissem Sinn „Marktforschung“ betreiben wird müssen. Das heißt, derartige Sachen anderer Hersteller oder Erbringer von Leistungen ausfindig zu machen und deren Eigenschaften nach erforderlichen Kriterien mit der verfahrensgegenständlichen Sache zu vergleichen und zu bewerten.</p>
<p><strong>„Stand der Wissenschaft und Technik“</strong></p>
<p>Der „Stand der Wissenschaft und Technik“ bildet die höchste Stufe der Technikklauseln. Dabei handelt es sich um „technische Spitzenleistungen, die wissenschaftlich gesichert sind. Derartige Leistungen müssen sich praktisch nicht immer bewähren“ (Saria 2007). Das Autonome Fahren etwa bewegt sich zum Zeitpunkt, als dieser Beitrag verfasst wird, noch in diesem Stadium, ist aber schon knapp an der Grenze, auch hierzulande zum Stand der Technik zu werden. Oder die vielen humanoiden Roboter sind ebenfalls flott in Richtung derselben Grenze hin unterwegs, dahinter sehnsüchtig erwartet von denen, die immer wieder damit kämpfen, den Geschirrspüler richtig einzuräumen …</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (17) – Für wen verhandeln Sie?</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:58:58 +0000</pubDate>
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(IRS) – Käufer und Verkäufer sitzen sich gegenüber, Gegenstand der Verhandlung ist klar umrissen, das Ringen um den Preis steht an. Jede der beiden Seiten hat dazu vorher für sich mögliche Strategien durchdacht und die als beste erscheinende ausgewählt. Preisgrenzen nach oben und unten wurden festgelegt, Vorschläge für Textierungen zu Modalitäten der Abwicklung erarbeitet und [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-6040" title="Konflikt" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Konflikt-150x150.PNG" alt="Konflikt" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – Käufer und Verkäufer sitzen sich gegenüber, Gegenstand der Verhandlung ist klar umrissen, das Ringen um den Preis steht an. Jede der beiden Seiten hat dazu vorher für sich mögliche Strategien durchdacht und die als beste erscheinende ausgewählt. Preisgrenzen nach oben und unten wurden festgelegt, Vorschläge für Textierungen zu Modalitäten der Abwicklung erarbeitet und rechtliche Belange abgesichert. Der potenzielle Käufer hat von sich aus noch eine Bewertung des Kaufobjekts durch Dritte durchführen lassen und dessen Ergebnis der anderen Seite vorab zur Kenntnis gebracht. Also alles bestens? Nicht unbedingt …</p>
<p><span id="more-11302"></span></p>
<p><strong>Menschen verhandeln, nicht Organisationen</strong></p>
<p>In einer Preisverhandlung mit üblichem Ablauf gilt der Einstieg zunächst dem Aufbau und der Absicherung eines guten Gesprächsklimas. Schließlich sollte man nie außer Acht lassen, dass es nicht Organisationen sind, die Verhandlungen führen, sondern Menschen. Wenn es schließlich zur Sache geht, zu einem  ersten „Abtasten“ der voraussichtlichen Geschäftspartner, wird jede Seite je nach ihrer Strategie mehr oder weniger deutlich ihre pekuniären Vorstellungen auf den Tisch legen. Damit sind die Pflöcke gesteckt. Wahrscheinlich irgendwo zwischen diesen steht die Preislatte aus der Bewertung der dritten Seite.</p>
<p><strong>Eine Gesprächsbasis entsteht</strong></p>
<p>Ganz realitätsbezogen gesehen ist die Preisverhandlung von vorhin nicht plötzlich und aus dem Nichts zustande gekommen. Sie wird eine bestimmte Vorgeschichte haben. Vielleicht ist der Käufer von sich aus auf den für ihn interessanten Gegenstand gestoßen, vielleicht hat aber der Verkäufer die Initiative gesetzt und besagten Gegenstand mit Blick auf potenzielle Interessenten an rechtem Ort ins rechte Licht gerückt. Jedenfalls sind die beiden Interessenten oder ihre Mittelsmänner irgendwann zusammengekommen und aus ersten Kontakten ist durch Bekunden wechselseitigen Interesses eine Gesprächsbasis entstanden.</p>
<p><strong>Hintergründe kennen</strong></p>
<p>Einschub: Schon des Öfteren ist im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit zur Sprache gekommen, dass das Einarbeiten in einen Fall zwangsläufig dazu führt, dass man die handelnden Personen näher kennenlernt und sehr oft auch die wahren Hintergründe, die eine Sache zu einem Gerichtsverfahren haben anwachsen lassen. Sehr oft sind diese Hintergründe recht tragischer Natur, vor allem, wenn man im Lauf der Arbeit erkennt, dass das Ergebnis des Gutachtens jemanden treffen wird, der nach dem zu erwartenden Urteil um seine materielle Existenz wird bangen müssen.</p>
<p><strong>Empathie ja, Sympathie nein …</strong></p>
<p>Ebenso oft wurde das Thema angesprochen, dass man auch als zur Objektivität verpflichteter Sachverständiger und Unbeteiligter durchaus Empathie für einem „armen Kerl“ empfinden kann, anders gesagt eine Portion Mitgefühl für die Situation, in der er – vielleicht sogar unverschuldet – steckt. Das darf man von Menschen gesunder Psyche schließlich erwarten. Nicht am Platz ist jedoch Sympathie, also die positive gefühlsmäßige Einstellung zu Gunsten einer Person, die die Gefahr nach sich zieht, dass man nicht mehr objektiv und unbeeinflusst denken und entscheiden kann. Ende Einschub.</p>
<p><strong>… auch am Verhandlungstisch</strong></p>
<p>Zurück zum Verhandlungstisch, denn auch hier gilt: Empathie ja, Sympathie nein! Unter bestimmten Bedingungen können auch ansonsten noch so nüchterne Menschen bei Verhandlungen in die Sympathiefalle geraten: Wenn etwa die Beziehungen zwischen den Verhandlungspartnern schon so gut laufen, dass die nötige Härte in der Vertretung des eigenen Standpunkts nicht mehr gegeben ist, wenn also die Vorstellungen des Gegenübers stärkeres Gewicht bekommt als der eigene. Oder wenn die an sich nachteilige Bewertung durch Dritte als scheinbar objektiver Maßstab akzeptiert wird. Anders gesagt: Wenn man schon zu sehr auf der anderen Seite steht.</p>
<p><strong>Möglichkeit: Geschickten Verhandler engagieren</strong></p>
<p>Was kann man gegen die Gefahr falscher, weil zu großer Nachgiebigkeit tun? Die naheliegende Möglichkeit ist die emotionale Abkopplung von anderen Personen, insbesondere von Verhandlungspartnern, die ja Gegner sind und nicht Verbündete. Das sagt sich leicht, nicht jeder vermag ganz kühl Sachliches von Persönlichem trennen. Wenn Verhandler nicht jene nüchterne Professionalität besitzen, mit ein- und denselben Gegenüber am Vormittag bei einer harten geschäftlichen Verhandlung zu ringen und am Nachmittag bei einem privaten Tennismatch, empfiehlt sich nur eines: Man engagiere einen geschickten, erfahrenen und bewährten Verhandler und überlasse ihm die Sache!</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (16) – Helfer in kritischen Situationen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 07:27:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – „Guter Rat ist teuer!“ heißt im üblichen Sprachgebrauch so viel wie: „Wir stecken in einem Problem, für das wir im Augenblick keine Lösung finden können.“ Oder: „Die Situation ist derart kompliziert, dass uns nicht nur die Durchsicht fehlt, sondern wir wissen gar nicht, wo wir mit der Suche anfangen sollen, um das Problem [...]]]></description>
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<p>(IRS) – „Guter Rat ist teuer!“ heißt im üblichen Sprachgebrauch so viel wie: „Wir stecken in einem Problem, für das wir im Augenblick keine Lösung finden können.“ Oder: „Die Situation ist derart kompliziert, dass uns nicht nur die Durchsicht fehlt, sondern wir wissen gar nicht, wo wir mit der Suche anfangen sollen, um das Problem dahinter zu entdecken.“ Hinter derartigen Äußerungen steht zumeist das unausgesprochene Eingeständnis, dass man mit vorhandenen Mitteln und eigener – vielleicht zu sehr eingefahrener – Denk- oder Handlungsweise nicht mehr weiterkommt und sich außerhalb umsehen muss, um Hilfe zu bekommen.</p>
<p><span id="more-11289"></span></p>
<p><strong>Maschinenausfall</strong></p>
<p>Wenn zum Beispiel durch einen unerwarteten Maschinenstillstand eine gesamte Produktionskette unterbrochen wird oder wenn durch einen solchen Maschinenausfall an einem Produkt kritische Qualitätsmängel auftreten können, ist angesichts der damit verbundenen Verlustgefahr nicht nur kompetente, sondern rasche Hilfe und Unterstützung gefragt. Das zusammenkommende Krisenteam muss rasch auf Expertise zurückgreifen können, wozu erfahrungsgemäß der Hersteller der ausgefallenen Maschine allererste Adresse sein wird, an die sich die betroffene Produktions- oder Betriebsleitung wendet.</p>
<p><strong>Die Rolle(n) des Sachverständigen</strong></p>
<p>Wird ein Sachverständiger des Maschinenbaus, der sich zeitlich kurzfristig und kapazitiv dazu in der Lage sieht, beigezogen, kann er in Krisenfällen wie den geschilderten in unterschiedlichen Rollen auftreten. Im ersten Fall wird er als unabhängiger Berater oder Gutachter beigezogen, weil der vom Maschinenausfall betroffene Betriebs- oder Produktionsleiter eine zweite Meinung haben möchte, als eine Art Absicherung einerseits gegen den Maschinenhersteller, auch wenn er zu diesem an sich gute Beziehungen unterhält, und andererseits als innerbetriebliche Absicherung gegen Vorgesetzte.</p>
<p><strong>Begleitende Überwachung </strong></p>
<p>Eine zweite Möglichkeit des Einsatzes eines Sachverständigen wäre in der Weise gegeben, dass dieser hinzugezogen wird, um den Reparatureinsatz des Herstellers zu begleiten oder zu überwachen. Das kann im positiven Fall geschehen, wenn die Betriebs- oder Produktionsleitung nicht die nötige Expertise besitzt, dies selbst durchzuführen, oder aber im negativen Sinn dann, wenn zum Beispiel aufgrund vorhergehender gleicher Ausfälle oder sonstiger unliebsamer Ereignisse die Betriebsleitung nicht mehr das erforderliche Vertrauen besitzt, die Reparatur unbeaufsichtigt dem Hersteller zu überlassen.</p>
<p><strong>Hilfe in letzter Minute …</strong></p>
<p>Doch nun zu einer ganz anderen Sache, der zuerst folgender Aufruf gilt: „Liebe Rechtsanwälte, leider seid Ihr immer wieder reichlich spät dran! Ihr kommt mit Euren Klienten erst, wenn der Hut brennt!“ Will heißen: Der Gerichtsfall läuft nicht gut, das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen verheißt nichts Gutes, der letzte Strohhalm ist die beantragte Erörterung besagten Gutachtens. Also bitte, welche kritischen Fragen können wir dem Gerichtsgutachter stellen, um das Verfahren doch noch in für uns günstigere Bahnen zu lenken? Und um es nicht zu vergessen: Die Fristen sind uns ein bisschen entglitten, es müsste schnell gehen, denn die Erörterung ist schon für nächste Woche anberaumt …</p>
<p><strong>… und voller Einsatz</strong></p>
<p>Natürlich will man in dringenden Fällen helfen, scheinbar aussichtslose Fälle zünden und befeuern so etwas wie sportliches Verhalten, selbst wenn es auf Kosten eines Wochenendes mit guten Freunden geht, auf das man sich schon lange gefreut hat. Aber es hat nicht nur einen Preis, was Beziehungen betrifft: Die kurzfristige Einarbeitung in den vorliegenden Streitfall um die Funktion einer umfangreichen Kühlanlage für einen Industriebetrieb ist kein Honiglecken und erfordert volle Konzentration. Doch allmählich reifen Fragen an den Gerichtssachverständigen heran, die Relevanz und Substanz haben. Dem Rechtsanwalt und seinem Klienten kann geholfen werden.</p>
<p><strong>Lohn der Mühe</strong></p>
<p>Die geschilderten Fälle haben eines gemeinsam: Sie haben in den Augen des betroffenen Unternehmers oder Anwalts sehr hohe Priorität und Hilfen zur Lösung haben deshalb sehr hohen Wert. Es findet keine Auftragsverhandlung statt, niemand fragt nach dem Preis, der in solchen Fällen angesichts des damit verbundenen erfolgreichen Einsatzes verständlicherweise deutlich über durchschnittlichen Verhältnissen liegen muss. Klar ist auch, dass nur der Experte wirklich entsprechenden Nutzen und damit Wert bieten kann, der über die nötigen Qualifikationen und Erfahrungen, vor allem aber auch unter starker Belastung über ausreichend Gelassenheit verfügt.</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (15) – Als Sachverständiger einzigartig</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Mar 2026 08:22:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – Einige Zeit habe ich im Rahmen eines privaten Sachverständigen-Verbunds Gutachten zu Gebäudetechnik- und Maschinenbau-Schäden erstellt – fast ausschließlich im Auftrag von Versicherungen. Klassische Gutachterarbeit eben. Ich habe sehr, sehr viel gesehen … und noch mehr gelernt. Der Haken an der Sache? Die Honorare bewegten sich irgendwo zwischen „Taschengeld“ und „symbolischer Anerkennung“. Wer mit [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-3174" title="Pfeil aufwärts grün" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Pfeil-aufwärts-grün-150x150.jpg" alt="Pfeil" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – Einige Zeit habe ich im Rahmen eines privaten Sachverständigen-Verbunds Gutachten zu Gebäudetechnik- und Maschinenbau-Schäden erstellt – fast ausschließlich im Auftrag von Versicherungen. Klassische Gutachterarbeit eben. Ich habe sehr, sehr viel gesehen … und noch mehr gelernt. Der Haken an der Sache? Die Honorare bewegten sich irgendwo zwischen „Taschengeld“ und „symbolischer Anerkennung“. Wer mit dem Slogan „Qualität ist Ehrensache“ unterwegs ist, bekommt irgendwann die freundliche Ansage zu hören: „Dein Qualitätsanspruch ist wirklich nett – aber jetzt mal ehrlich: Hier geht’s in erster Linie darum, billig zu sein.“</p>
<p><span id="more-11255"></span></p>
<p><strong>Neues Spielfeld gesucht</strong></p>
<p>Nach zwei, drei Jahren wurde klar: Mit der von mir gelebten Sorgfalt und dem dafür nötigen Aufwand lässt sich auf diesem „Billig-Gutachten-Karussell“ einfach kein vernünftiges Einkommen mehr erzielen. Der in Summe hohe zeitliche Aufwand für die vielen kleinen Aufträge steht in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag. Auch die Freude an der Arbeit geht verloren, wenn man Herzblut hineinsteckt und der karge Lohn als das Gegenteil von Anerkennung empfunden wird. Kurz gesagt: Meine Arbeitsweise ist zu schade für den Dumping-Wettbewerb. Sie gehört auf ein Spielfeld, auf dem Qualität nicht nur nett kommentiert, sondern auch bezahlt wird.</p>
<p><strong>„Besser sein“ reicht nicht</strong></p>
<p>Billig sein heißt noch dazu fast immer: Austauschbar sein, einer Menge an Mitbewerbern gegenüberstehen, im selben Pool von fachlich wenig fordernden Aufträgen fischen. Das Gegenteil heißt schlicht und einfach: Unverwechselbar werden. Erinnern wir uns an Thiels Weisheit: Monopole entstehen nicht durch &#8220;besser sein&#8221;, sondern durch &#8220;einzigartig sein&#8221;. Für einen Sachverständigen bedeutet das, sich nicht zufrieden zu geben mit „zertifiziert sein“ oder „Erfahrung haben“. Stattdessen kann er beginnen, ein kreatives Monopol aufzubauen, indem er ein Problem löst, das andere ignorieren oder nur halbherzig angehen.</p>
<p><strong>Der Sachverständige als kreativer Monopolist</strong></p>
<p>Nachstehend sind ein paar konkrete Wege aufgezeichnet, wie für einen Sachverständigen – insbesondere einen für ein technisches Fachgebiet – der Weg zum eigenen kreativen Monopol aussehen könnte. Das soll jetzt möglichst praxisnah bleiben, aber (etwas übersteigert) aufgefrischt mit einem ordentlichen Schuss Fantasie! Viel Fantasie braucht man auf jeden Fall! Denn Möglichkeiten gibt es genug, vorausgesetzt, wir verlassen unser Denken in eingefahrenen Kategorien. Ziel muss sein: Den Kunden und Klienten auf besondere und erstklassige Weise zu dienen, damit jeglichen Mitbewerber zu überflügeln und ganz nebenbei Preissetzungsmacht zu gewinnen. Also, hier einige Beispiele für Sachverständige aus technischen Fachbereichen, ausgehend von meinem Gebiet Gebäude- und Energietechnik:</p>
<p><strong>1. Das Fach-Monopol: Spezialisierung auf eine besondere Branche oder Technik</strong></p>
<ul>
<li><strong>Idee</strong>:      Werde der Go-to-Experte für etwas sehr Spezielles, das komplex ist und das      steigende Nachfrage hat, aber die Anbieter rar sind. Nicht &#8220;Gebäude-      oder Energietechnik-Gutachten&#8221;, sondern &#8220;Gutachten zur      KI-gestützten Ermittlung technisch-wirtschaftlichen Mängel in      Fernwärmeanlagen mit dezentraler Einspeisung und weitverzweigten Netzen“.</li>
<li><strong>Warum      Monopol?</strong> Die meisten Sachverständigen sind Generalisten – sie decken ein      breites Fachgebiet ab, aber das nur bis zu einer bestimmten Tiefe. Im      Gegensatz dazu kann man sich ein fachliches Monopol in einer engen Nische      bauen, wo man durch tiefe und nachgewiesene Expertise der Einzige ist, der      komplizierte Probleme rasch durchschaut und erfolgversprechende      Vorgangsweisen zur Lösung anzubieten hat.</li>
<li><strong>Humorvoller      Tipp</strong>: Präsentationen der eigenen Kompetenz können an ungewöhnlichen      Orten stattfinden, aufgelockert mit kabarettistischen oder dramatischen      Elementen in Zusammenarbeit mit Profis.</li>
<li><strong>Wie      umsetzen?</strong> Der Weg geht aus von tiefen eigenen Interessen, baut auf Erwerb      außergewöhnlichen Wissens sowie besonderer Erfahrung und hat eine klar      umrissene Zielgruppe im Auge. Die Bekanntheit steigt durch Beiträge in      Fachpublikationen, durch Präsentation von Fallstudien und durch Netzwerken      bei Branchenveranstaltungen.</li>
</ul>
<p><span style="color: #ffffff;">a</span></p>
<p><strong>2. Das Prozess-Monopol: Schnelligkeit plus Präzision durch Team und Talent</strong></p>
<ul>
<li><strong>Idee</strong>:      Integriere Tools, die andere nicht nutzen – z.B. KI-gestützte Analysen      (wie Simulationssoftware oder Datenvisualisierungen mit CAD-Integration),      um Gutachten in Rekordzeit zu liefern, ohne Qualitätseinbußen.</li>
<li><strong>Warum      Monopol?</strong> Technische Gutachten dauern oft Wochen, hier werden sie in Tagen      geliefert, mit interaktiven 3D-Modellen oder VR-Simulationen als Bonus.      Dein Monopol basiert auf &#8220;Höchste Qualität + Turbo-Turnaround&#8221;.      Für Kunden in Zeitdruck (z.B. bei Gerichtsfristen oder      Produktionsausfällen) ist man der Einzige, der beides liefert: hieb- und      stichfeste Argumentation und Geschwindigkeit.</li>
<li><strong>Humorvoller      Tipp</strong>: „Hochgeschwindigkeits-Gutachter“ mit überragender Präzision. Und      natürlich: Gewonnene Zeit kann viel wert sein!</li>
<li><strong>Wie      umsetzen?</strong> Investition in Software für Simulationen oder spezialisierte      KI-Tools für Fehleranalyse. Präsentation von Beispielprozessen. Echter &#8220;Vorsprung durch Technik&#8221;. Äußerst komplexe Fälle in Echtzeit lösen.</li>
</ul>
<p><span style="color: #ffffff;">a</span></p>
<p><strong>3. Das Reputations-Monopol: Kombination aus Fachwissen und Storytelling</strong></p>
<ul>
<li><strong>Idee</strong>:      Deine Gutachten oder Beratungsberichte sind nicht nur technisch top,      sondern auch erzählerisch überzeugend – mit klaren Empfehlungen,      Risikoanalysen und Kosten-Nutzen-Berechnungen, die Gerichte oder Unternehmensvorstände      überzeugen.</li>
<li><strong>Warum      Monopol?</strong> Viele Gutachter produzieren zwar &#8220;Qualität&#8221;, aber      wenige machen daraus eine &#8220;Geschichte&#8221;, die ein Laie versteht. &#8220;Verständliche      Höchstqualität&#8221; für Branchen, in denen Technik und Recht zusammen      eine Rolle spielen (z.B. Geothermienutzung). &#8220;Gerichtssichere      Stories plus Ingenieurgenauigkeit&#8221;.</li>
<li><strong>Humorvoller      Tipp</strong>: Selbstbild als &#8220;Technik-Bestseller-Autor&#8221;. Höchste      Qualität allein reicht nicht; sie muss verkauft werden.</li>
<li><strong>Wie      umsetzen?</strong> Anonymisierte Erfahrungsberichte als gute Geschichten      erzählt. Aufbau einer persönlichen Marke.</li>
</ul>
<p><span style="color: #ffffff;">a</span></p>
<p><strong>Wie das funktionieren kann und wie man startet</strong></p>
<p>Unterscheidung also durch Fach, Prozess oder Reputation! Das alles mag vielleicht jetzt wenig praxisnah aussehen. Aber: In allen Fällen geht&#8217;s um die Thiel-Formel, also die Wahl einer engen und genau umrissenen Zielgruppe, gepaart mit tiefem Problemverständnis, einer einzigartigen Lösung und – last but not least – um Mut zum Premium-Preis. Sachverständige haben einen Vorteil – dein Markt ist bis zu einem gewissen Grad reguliert, erlaubt aber jederzeit Differenzierung durch Innovation. Natürlich besteht das Risiko, dass die Nische sehr eng wird und damit der Markt sehr klein. Jedoch: Klein und profitabel schlägt groß und arm.</p>
<p><strong>Erster möglicher Schritt:</strong> Analyse der letzten 10 bis 20 Aufträge. Gibt es ein Problem, das immer wieder auftaucht? Gibt es einen Status quo, mit welchem potenzielle Auftraggeber am unglücklichsten mit? Lässt sich in irgendeine Richtung ein Monopol aufbauen? Man bedenke: Höchste Qualität ist toll, aber ohne Monopol ist sie nur ein teures Hobby.</p>
<p>(Wird fortgesetzt)</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (14) – Das kreative Monopol</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Feb 2026 07:32:45 +0000</pubDate>
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(IRS) – Peter Thiel – PayPal-Mitgründer, Facebook-Investor Nummer eins und professioneller Provokateur unter den Milliardären – hat in seinem Buch Zero to One einen Satz formuliert, der in Startup-Kreisen inzwischen fast schon als Bibelvers gilt: „Wettbewerb ist etwas für Verlierer.“ Klingt arrogant? Ist es auch. Aber dahinter steckt klare Logik: Intensiver Wettbewerb frisst Gewinne auf! [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-4248" title="Bestleistung" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Bestleistung-150x150.PNG" alt="Best" width="150" height="150" /></dt>
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<p style="padding-left: 30px;">(IRS) – Peter Thiel – PayPal-Mitgründer, Facebook-Investor Nummer eins und professioneller Provokateur unter den Milliardären – hat in seinem Buch <em>Zero to One</em> einen Satz formuliert, der in Startup-Kreisen inzwischen fast schon als Bibelvers gilt: „Wettbewerb ist etwas für Verlierer.“ Klingt arrogant? Ist es auch. Aber dahinter steckt klare Logik: Intensiver Wettbewerb frisst Gewinne auf! Wer in einem umkämpften Markt nur „der/die Bessere“ sein will, endet meistens damit, dass alle Beteiligten schlechter verdienen – inklusive der Kunden, die am Ende zwar niedrigere Preise, aber auch austauschbare Qualität bekommen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><span id="more-11234"></span></p>
<p><strong>Kein „klassisches“ Monopol …</strong></p>
<p>Thiels Gegenentwurf lautet: Strebe ein <strong>Monopol</strong> an – allerdings nicht das klassische, kartellrechtlich fragwürdige Monopol, sondern ein <em>kreatives Monopol</em>. Du bist der <strong>einzige Anbieter</strong>, der ein ganz bestimmtes Problem auf eine Weise löst, die für eine klar definierte Zielgruppe deutlich überlegen ist! – Kurzer Rückblick: Wer erinnert sich noch an die ersten Suchmaschinen zu Beginn des Internets – und wo sind sie heute? Google hat (lange) kein Monopol auf Suchmaschinen gehabt – es hatte ein Monopol auf <em>die beste Suche, die sich die meisten Menschen vorstellen können</em>.</p>
<p><strong>… sondern ein persönliches!</strong></p>
<p>Doch jetzt zurück zur Realität von 99,99 % der Leser dieses Beitrages: Ein Freiberufler oder Selbständiger wird höchstwahrscheinlich kein zweites Google, kein SpaceX und auch kein neues DeepL gründen wollen. Er wird <strong>kein globales Monopol</strong> errichten. Aber – und das ist der entscheidende Punkt – er muss auch <strong>kein globales Monopol</strong> errichten. Was er lediglich braucht, ist ein seinem Wirkungskreis angepasstes <strong>lokales, nischenscharfes, persönliches Monopol</strong>! Ein solches kann sich jeder Freiberufler oder selbständiger schaffen, egal ob er Steuerberater, Grafikdesigner oder Übersetzer ist, genauso aber ein Sachverständiger!</p>
<p><strong>„Nischen-Paule“ – ein Denkanstoß aus der Industrie</strong></p>
<p>Er war ein Weichensteller der Automobilindustrie, gesegnet mit unglaublich gutem Gespür für neue Trends: Paul G. Hanemann, 1961 bis 1972 Vertriebsvorstand der Bayerischen Motorenwerke (BMW), genannt „Nischen-Paule“. Warum? In seine Zeit fiel die Einführung der „Neuen Klasse“, nämlich jener attraktiv-sportlichen und dennoch familientauglichen Limousinen, die bei ihrem Erscheinen als <strong>Nischen-Monopol</strong>, also ohne ernst zu nehmendem Mitbewerber dastand. Damit schaffte es der bayrische Hersteller nicht nur, auch in argen Krisenzeiten Gewinne einzufahren, sondern sich für die kommenden Jahrzehnte ein dauerhaft positives Image zu verpassen und einen finanziell einträglichen Teil des Marktes dauerhaft zu besetzen.</p>
<p><strong>Was steckt dahinter?</strong> <strong></strong></p>
<p>Wenn wir die darunterliegenden Mechanismen näher durchleuchten, stellen wir fest: Solche <strong>Mini-Monopole</strong> entstehen fast immer durch eine Kombination aus vier Dingen:</p>
<p>Erstens: Eine sehr präzise definierte Zielgruppe (je kleiner und je unglücklicher bisher bedient, desto besser)</p>
<p>Zweitens: Ein echtes Verständnis für ein Problem, das die meisten Wettbewerber nur oberflächlich wahrnehmen</p>
<p>Drittens: Eine Fähigkeit / ein Prozess / ein Stil / ein „Talent-Stack“ (© Scott Adams) / ein Werkzeugkasten, den du deutlich besser oder deutlich anders beherrschst und</p>
<p>Viertens: Mut, genau das laut zu sagen und dafür auch deutlich mehr Geld zu verlangen</p>
<p><strong>Der fatale Fehler, …</strong></p>
<p>… der mir zu Beginn meiner Selbständigkeit mehrmals passiert ist, den ich aber auch von anderen Freiberuflern oft – viel zu oft – zu hören bekam, lautete: „Ich mache im Prinzip zwar genau das Gleiche wie die anderen, bin aber ein bisschen günstiger / schneller / netter / irgendwie besser“. Das ist der schnellste Weg in die <strong>roten Zahlen der Mittelmäßigkeit</strong>. – Besser wäre doch, bitteschön, die Ansage: „Ich bin der Einzige, der genau dieses eine Problem für genau diese eine Art von Kunden oder Klienten auf genau diese Weise löst – und genau deshalb bekommt mein Kunde oder Klient höheren Wert geboten, weshalb ich spürbar mehr koste als der Durchschnitt.“</p>
<p><strong>Billigheimer sind keine Konkurrenz</strong></p>
<p>Ihr Ziel, werter Leser, kann es doch nicht sein, der Beste unter 1.200 Anbietern zu sein. Ihr Ziel muss es sein, der <strong>Einzige</strong> für eine kleine, aber zahlungskräftige und wiederkehrende Zielgruppe zu werden. Wer das schafft, braucht keine 60-Stunden-Wochen mehr, um sich gegen Billigheimer zu behaupten. Der hat dann nämlich etwas, das leider zu viele Freiberufler ihr Leben lang nicht erreichen: <strong>Preissetzungsmacht. </strong>Und die entsteht nicht dadurch, dass man besser verhandelt. Sie entsteht dadurch, dass der Kunde denkt: „Wenn ich den nicht nehme, bekomme ich das, was ich wirklich brauche, von niemandem sonst.“ – Willkommen im Club derer, die nicht mehr um jeden Euro kämpfen müssen!</p>
<p>&#8212;</p>
<p>Im nächsten Beitrag dieser Serie wollen wir uns ansehen, wie sich das alles auf Sachverständige umlegen lässt!</p>
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		<title>Preis und Wert (13) – Der Wert klarer Botschaft</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Feb 2026 06:47:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – Die Bewertung jeglicher Dienstleistungen kann – wie bereits erwähnt – erst dann erfolgen, wenn diese erbracht sind. Jeder Auftraggeber hegt naturgemäß und mit Recht immer die Hoffnung, dass sein Auftragnehmer die in ihn gesetzten Vorgaben und Erwartungen voll erfüllen wird. Ein verantwortungsvoller Freiberufler muss daher allein schon aus Eigeninteresse bemüht sein, dem potenziellen [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-10857" title="Mikro" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Mikro-150x150.png" alt="Mikro" width="150" height="150" /></dt>
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</div>
<p>(IRS) – Die Bewertung jeglicher Dienstleistungen kann – wie bereits erwähnt – erst dann erfolgen, wenn diese erbracht sind. Jeder Auftraggeber hegt naturgemäß und mit Recht immer die Hoffnung, dass sein Auftragnehmer die in ihn gesetzten Vorgaben und Erwartungen voll erfüllen wird. Ein verantwortungsvoller Freiberufler muss daher allein schon aus Eigeninteresse bemüht sein, dem potenziellen Kunden vom ersten Kontakt an ein realistisches Bild davon zu zeichnen, wer er ist und was er für seinen Kunden tun kann. Ebenso aber muss er klare und begründete Grenzen setzen zu solchen Wünschen, die er nicht erfüllen kann oder will.</p>
<p><span id="more-11228"></span></p>
<p><strong>Eine klare Botschaft hat Wert für alle Interessenten</strong></p>
<p>Woher kommen Aufträge? Das ist logischerweise die Grundfrage jedes Freiberuflers, aber auch die eines nebenberuflich tätigen Sachverständigen. Natürlich knüpft man meist schon lange vor der Selbständigkeit oder der Eröffnung einer Nebenbeschäftigung Kontakte, auf die man aufbauen kann. Die meisten Anfänge beginnen klein, erfahrungsgemäß kommen erste Aufträge nach einer gewissen Durststrecke, die man aber gut nutzen sollte, um sich zu etablieren. Das beinhaltet ein gewisses „Klinken putzen“, also persönliche Vorsprachen, Vorstellungen, um für seine Dienste zu werben und um Unterstützung und Weiterempfehlung zu bitten. Unabdingbare Voraussetzung ist aber von vorherein eine gut durchdachte und klar begründete Botschaft darüber, wer ich bin und was ich kann.</p>
<p><strong>Eine klare Botschaft auf der Website zeigt unverzichtbare Werthaltungen </strong></p>
<p>Bringt eine Website Interessenten? Darauf würde ich mich nicht verlassen: Die Wichtigkeit eines Auftritts im Internet wird meinem Empfinden nach eher überschätzt. Dennoch ist sie der Ort, an dem ein Freiberufler seine Präsenz aufbauen und seine Botschaft weitergeben kann. Sie ist daher auch die Stelle, an die man potenzielle Auftraggeber verweisen kann, die sich näher informieren wollen. Wichtig scheinen hier Angaben zum aktuellen Leistungsspektrum, zum Ausbildungswerdegang und zur bisherigen Berufserfahrung, vor allem aber auch Informationen zu persönlichen Erfahrungen und Werthaltungen, sowie zu gesellschaftlichen Engagements. Unüblich ist die Angabe von Referenzen für alle Arten von Vertrauensdienstleistern, die meist aufgrund von Standesregeln über Arbeit und Auftraggeber sehr zurückhaltend sein müssen oder gar vom Auftraggeber zu Geheimhaltung verpflichtet sind.</p>
<p><strong>Eine klare Botschaft hat Wert, indem sie auf manipulatives „Framing“ verzichtet</strong></p>
<p>In früheren Zeiten gab es sie vereinzelt, die „Absoluten Experten auf ihrem Fachgebiet“, entweder vorauseilend von anderen so bezeichnet oder von eigenen Gnaden ernannt, mit angemessener Dramaturgie des Auftritts, entweder als souveräne Sachverständige vor Gericht oder als hochgeachtete Interviewpartner in den Medien … Gewiss, jeder will gut dastehen und anerkannt sein, das gehört zum erfolgreichen Berufsleben und ist ja auch schwer in Ordnung. Verzichten wird man als seriöser Freiberufler aber auf alle psychologischen Tricks, die ein geschöntes Bild von einem selbst zeichnen. Verzichten wird man ebenso auf Halbwahrheiten, die etwas vorgaukeln, was kritischer Betrachtung nicht standhält, oder auf das Schmücken mit Lorbeeren, die einem nicht zustehen. Übertriebenem Lob gilt es genauso nüchtern entgegenzutreten wie ungerechtfertigter Kritik. Reaktionen müssen immer im Rahmen der echten und klaren Botschaft bleiben.</p>
<p><strong>Eine klare Botschaft hat Wert, da sie übertriebene Erwartungen zurechtrückt</strong></p>
<p>Wenn man als Freiberufler schon länger „auf dem Markt“ ist, wird man häufiger von Interessenten kontaktiert, die sich auf Empfehlungen zufriedener Dritter berufen. Das ist ein sehr erfreulicher Anlass, weil dadurch erstens die Hemmschwelle des Nicht-Kennens weggefallen ist und zweitens zumeist bereits eine positive Erwartungshaltung des Interessenten gegeben ist. Das muss jedoch noch nicht bedeuten, dass letzterer auch realistische Vorstellungen mitbringt in Bezug auf die Möglichkeiten des Freiberuflers. Erfahrungsgemäß werden diese eher über- als unterschätzt, vor allem dann, wenn genannter Interessent von einer Notlage getrieben wird. Je schneller hier die Dinge zurechtgerückt und klar ausgesprochen werden, desto besser für beide Seiten, zudem festigt sich durch „schonungslose“ Offenheit und Ehrlichkeit das Vertrauen des Interessenten, der merkt, dass er in guten Händen ist!</p>
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		<title>Ergänzungsgutachten</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Feb 2026 15:49:28 +0000</pubDate>
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(IRS) – Im Zivilprozess kommt es nicht selten vor, dass die Aussagen eines dem Gericht vorliegenden Gutachtens für das Gericht selbst oder eine der Parteien als nicht ausreichend erachtet werden. Der verfassende Sachverständige erhält dann vom Gericht die Aufforderung, sein Gutachten entsprechend zu ergänzen. Ob für diese Ergänzung nun die Bezeichnung „Ergänzungsgutachten“ oder „Gutachtenergänzung“ angemessen [...]]]></description>
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<p>(IRS) – Im Zivilprozess kommt es nicht selten vor, dass die Aussagen eines dem Gericht vorliegenden Gutachtens für das Gericht selbst oder eine der Parteien als nicht ausreichend erachtet werden. Der verfassende Sachverständige erhält dann vom Gericht die Aufforderung, sein Gutachten entsprechend zu ergänzen. Ob für diese Ergänzung nun die Bezeichnung „Ergänzungsgutachten“ oder „Gutachtenergänzung“ angemessen ist, ist sekundär und hängt von Art und Umfang der Zusatzarbeit ab. Die Aufforderung zur Ergänzung kann unterschiedliche Gründe haben, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.</p>
<p><span id="more-11223"></span></p>
<p><strong>Unvollständige Fragebeantwortung</strong></p>
<p>Dieser Sachverhalt liegt dann vor, wenn aus Sicht des Gerichts, oder – was häufiger der Fall sein dürfte – aus Sicht einer der Parteien eine Frage substanziell nicht ausreichend beantwortet wird. So kann es etwa der Beantwortung an Nachvollziehbarkeit mangeln, oder anders gesagt: Sie ist nicht schlüssig, will heißen: Man weiß nicht, auf welchem Weg der Sachverständige zu seiner Antwort gekommen ist. Vielleicht ist auch schon der zugehörige Befund im Vorfeld nicht vollständig oder gar mangelhaft. Oder aber es fehlt die Begründung der gutachterlichen Aussage oder die Begründung war zu dürftig.</p>
<p><strong>Fehlende Stichhaltigkeit</strong></p>
<p>Manche Gutachtensergebnisse sind in der Weise nicht stichhaltig, dass sie nicht nachprüfbar – also von einem anderen Fachmann oder Sachverständigen aufgrund z. B. fehlender Berechnungsschritte überhaupt nicht oder nur zum Teil kontrollierbar – sind. Oder aber es liegt die Situation vor,  dass die im Gutachten vorliegenden Ergebnisse einer Nachprüfung durch andere Fachkundige nicht standhalten. Das kann zum Beispiel bei „Gutachter-Duellen“, also im Spiel von Gutachter – Gegengutachter von Bedeutung sein. Ein erfahrener Sachverständiger wird sich bemühen, die präsentierten Ergebnisse selbst minutiös abzusichern oder aber auch zusätzlich von einem Kollegen seines Vertrauens prüfen zu lassen.</p>
<p><strong>Erweiterung erforderlich</strong></p>
<p>Eine weitere Möglichkeit, dass ein Ergänzungsgutachten angefordert wird, besteht dann, wenn im Zuge des Prozessverlaufs zusätzlicher Klärungsbedarf entsteht, wodurch weitere Fragen zu beantworten sind. Diese Fragen waren zum Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens noch nicht bekannt oder auch noch nicht relevant. Diesfalls kann im Vorfeld des Ergänzungsgutachtens eine weitere Befundaufnahme erforderlich sein. Ebenso kann der Fall eintreten, dass im zu einer vorliegenden Beantwortung genauere Details oder Daten verlangt werden, die eine tiefere als ursprünglich verlangte Bearbeitung erfordern.</p>
<p><strong>Geänderte Voraussetzungen</strong></p>
<p>Ein etwas anderer Fall liegt dann vor, wenn sich die bisher bekannte oder bisher anzunehmende Sachlage für einen Befund zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich anders darstellt. Dies kann etwa im Fall eines Altbaus gegeben sein, wenn sich herausstellt, dass die bisher vorausgesetzten Angaben, Vermutungen  oder Voraussetzungen sich im Zuge einer Freilegung von Versorgungsleitungen völlig  geändert haben und damit auch die Ausgangslage für den bisherigen Befund obsolet machen. Die neue Situation macht damit auch die bisherige Beantwortung der Fragen ungültig, wodurch im äußersten Fall die Gutachtenserstattung wieder von vorn beginnen muss.</p>
<p><strong>Nachträgliche Ergänzungen</strong></p>
<p>Manche Begutachtungen – insbesondere die örtlichen Befundaufnahmen dazu – sind nur in zeitlich oder örtlich eng begrenzten Maß oder aus anderen Gründen (z.B. verfügbares Personal) eingeschränkt durchführbar. So liegt in vielen Industriebetrieben ein kontinuierlicher Fertigungsprozess vor, der nicht unterbrochen werden darf, wodurch eine Befundaufnahme mit Untersuchung von Produktionsmaschinen allein schon aus Sicherheitsgründen nicht zu beliebiger Zeit möglich ist.  Dann muss dieser Teil eines Gutachtens vorerst ausgeklammert und zu einem späteren Zeitpunkt und unter genauer Koordination der Beteiligten erstellt werden.</p>
<p><strong>Verhalten des Sachverständigen</strong></p>
<p>In all diesen außergewöhnlichen Situationen wird ein erfahrener Sachverständiger von sich aus bemüht sein, mit dem Auftraggeber – in den geschilderten Fällen mit dem Gericht – angemessenen Kontakt zu halten und ihn über bereits durchgeführte und geplante Maßnahmen umgehend zu informieren. Dies ist vor allem dann dringend ratsam, wenn Schwierigkeiten auftreten wie Verzögerungen oder Behinderungen, die gegebenenfalls ein Einschreiten des Gerichts erfordern. – Aus der Sicht des Sachverständigen nicht vergessen werden sollte die rechtzeitige Gebühren- und Kostenwarnung für zusätzlichen Aufwand!</p>
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		<title>Einigungsversuche</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Feb 2026 07:53:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – In Zivilgerichtsprozessen gehört es zur üblichen Vorgangsweise in Verfahren, dass zu Beginn von Gerichtsterminen der Richter die involvierten Parteien fragt, ob Chancen zu einem Vergleich und damit zur schnellen Beendigung der Streitsache gegeben sind. Der Erörterung dieser Möglichkeiten wird zumeist ausreichend Zeit gegeben, in der neben den Richtern fallweise auch die für den [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-6040" title="Konflikt" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Konflikt-150x150.PNG" alt="Konflikt" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – In Zivilgerichtsprozessen gehört es zur üblichen Vorgangsweise in Verfahren, dass zu Beginn von Gerichtsterminen der Richter die involvierten Parteien fragt, ob Chancen zu einem Vergleich und damit zur schnellen Beendigung der Streitsache gegeben sind. Der Erörterung dieser Möglichkeiten wird zumeist ausreichend Zeit gegeben, in der neben den Richtern fallweise auch die für den Fall bestellten Gerichtsgutachter aktiv an den Gesprächen beteiligt sind. Langjährig tätige Sachverständige erleben eine Palette von Ausgängen solcher Gespräche, reichend vom sofortigen „Friedensschluss“ bis zur Verhärtung der Fronten.</p>
<p><span id="more-11217"></span></p>
<p><strong>Vorteile von Vergleichen</strong></p>
<p>Grundsätzlicher Vorteil eines frühen und vollständigen Vergleichs ist zunächst die Verminderung der Verfahrenskosten. Diese Kosten bestehen erfahrungsgemäß ja nicht nur aus dem finanziellen Teil, kommt doch noch dazu die mentale, nervliche Belastung der Beteiligten Parteien, die sich sehr oft sehnlich und insgeheim ein rasches Ende der Auseinandersetzung wünschen.  Die Interessenlage der Parteienvertreter ist naturgemäß oft eine andere, wenngleich aus langjähriger äußerer Beobachtung heraus kaum ein Rechtsanwalt ein künstlich hinausgezogenes Verfahren als erstrebenswert zu halten scheint, zumindest nicht in Verfahren mit eher niedrigem Streitwert.</p>
<p><strong>Was ist ein guter Vergleich?</strong></p>
<p>Aus der Sicht des Sachverständigen ist ein guter Vergleich dann gegeben, wenn beide Streitseiten mit diesem gleich unzufrieden sind. Denn machen wir uns nichts vor – ein Vergleich ist wohl immer mit einem wechselseitigen Verzicht verbunden. Manchmal bestehen auch zwischen Partei und deren Vertreter – sprich: Rechtsanwalt – deutliche Unterschiede in den Bewertungen der Güte eines Vergleichs. Das kann zur Folge haben, dass die Partei über den Kopf und gegen den Rat des eigenen Rechtsanwalts hinweg einem Vergleich zustimmt, was dem Anwalt Reaktionen vom verständnislosen Kopfschütteln bis hin zu offener Empörung entlocken kann …</p>
<p><strong>Direkte Vergleichsversuche bei Befundaufnahmen</strong></p>
<p>Selbstverständlich kann auch der Sachverständige selbst Vergleichsversuche vornehmen, soll das sogar tun, erfahrungsgemäß am besten vor Beginn einer örtlichen Befundaufnahme. Gute Aktenkenntnis und ausreichend Menschenkenntnis, sowie angemessene Einschätzung der anwesenden Charaktere sind unabdingbare Voraussetzung. Keinesfalls aber darf dieser Versuch darin münden, dass hitzige Diskussionen der Parteien ausbrechen oder solche zwischen den Rechtsanwälten, die selbstredend die Gelegenheit ergreifen werden, ihre Kompetenz in solchen Konfliktsituationen zu unterstreichen.</p>
<p><strong>Direkte Vergleichsversuche im Gerichtsauftrag</strong></p>
<p>Selten, aber doch hin und wieder ist der Fall aufgetreten, dass das Gericht mit Einverständnis der Parteien oder im anderen Fall sogar auf Verlangen der Parteien den Sachverständigen beauftragt hat, Vergleichsversuche zu führen. Das hat besonders dann Vorteile, wenn es dabei vorrangig um die Klärung komplizierter technischer Sachfragen geht, zu denen ein Richter offensichtlich wenig Konstruktives beitragen kann. Anzumerken ist, dass diese Versuche – natürlich im Beisein und unter Mitwirkung der Rechtsvertreter – körperlich und emotional sehr fordernd sein können, was zwischenzeitlich ausgedehnte „Verschnaufpausen“ erfordert.</p>
<p><strong>Indirekte Vergleichsversuche</strong></p>
<p>Die Sachverständigentätigkeit führt aufgrund der Kontakte anlässlich von Befundaufnahmen dazu, dass sie die Parteien mitunter persönlich sehr gut kennenlernen, die örtlichen Gegebenheiten und Hintergründe gut einzuschätzen vermögen. Dadurch erhalten sie Informationen und Einblicke, die dem Richter naturgemäß verborgen bleiben. Aus diesem Wissen heraus – zum Beispiel, dass beide Parteien frustriert sind und die Angelegenheit so rasch wie möglich beenden wollen – kann der Sachverständige dem Richter Vorschläge machen, wie das Verfahren durch einen Vergleich beendet werden könnte.</p>
<p><strong>Pouvoir für den Sachverständigen</strong></p>
<p>Zu den erinnerungswürdigen Erlebnissen zählen jene Aufträge ausschließlich von Versicherungen, die darin bestehen, dass der Sachverständige zur Regulierung von Schadensfällen ein „Pouvoir“ bekommt, einen finanziell nach oben begrenzten Spielraum, in dem er eigenständig mit einem Vertreter des Geschädigten verhandeln kann. In solchen Fällen liegt meist noch kein Gutachten des beauftragten Sachverständigen vor, nur die Ansprüche des Geschädigten sind bekannt. Allerdings muss der Sachverständige alle verfügbaren Unterlagen und die Darstellungen des Versicherungsnehmers genau kennen. Das Ergebnis seiner Verhandlungsbemühungen und seines Verhandlungsgeschicks wird die Versicherung im Hinblick auf weitere Aufträge mit Interesse zur Kenntnis nehmen …</p>
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