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	<title>Sonnek &#187; QM für SV</title>
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		<title>Ergänzungsgutachten</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Feb 2026 15:49:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – Im Zivilprozess kommt es nicht selten vor, dass die Aussagen eines dem Gericht vorliegenden Gutachtens für das Gericht selbst oder eine der Parteien als nicht ausreichend erachtet werden. Der verfassende Sachverständige erhält dann vom Gericht die Aufforderung, sein Gutachten entsprechend zu ergänzen. Ob für diese Ergänzung nun die Bezeichnung „Ergänzungsgutachten“ oder „Gutachtenergänzung“ angemessen [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-530" title="IMG_3478" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/IMG_3478-150x150.jpg" alt="bild" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – Im Zivilprozess kommt es nicht selten vor, dass die Aussagen eines dem Gericht vorliegenden Gutachtens für das Gericht selbst oder eine der Parteien als nicht ausreichend erachtet werden. Der verfassende Sachverständige erhält dann vom Gericht die Aufforderung, sein Gutachten entsprechend zu ergänzen. Ob für diese Ergänzung nun die Bezeichnung „Ergänzungsgutachten“ oder „Gutachtenergänzung“ angemessen ist, ist sekundär und hängt von Art und Umfang der Zusatzarbeit ab. Die Aufforderung zur Ergänzung kann unterschiedliche Gründe haben, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.</p>
<p><span id="more-11223"></span></p>
<p><strong>Unvollständige Fragebeantwortung</strong></p>
<p>Dieser Sachverhalt liegt dann vor, wenn aus Sicht des Gerichts, oder – was häufiger der Fall sein dürfte – aus Sicht einer der Parteien eine Frage substanziell nicht ausreichend beantwortet wird. So kann es etwa der Beantwortung an Nachvollziehbarkeit mangeln, oder anders gesagt: Sie ist nicht schlüssig, will heißen: Man weiß nicht, auf welchem Weg der Sachverständige zu seiner Antwort gekommen ist. Vielleicht ist auch schon der zugehörige Befund im Vorfeld nicht vollständig oder gar mangelhaft. Oder aber es fehlt die Begründung der gutachterlichen Aussage oder die Begründung war zu dürftig.</p>
<p><strong>Fehlende Stichhaltigkeit</strong></p>
<p>Manche Gutachtensergebnisse sind in der Weise nicht stichhaltig, dass sie nicht nachprüfbar – also von einem anderen Fachmann oder Sachverständigen aufgrund z. B. fehlender Berechnungsschritte überhaupt nicht oder nur zum Teil kontrollierbar – sind. Oder aber es liegt die Situation vor,  dass die im Gutachten vorliegenden Ergebnisse einer Nachprüfung durch andere Fachkundige nicht standhalten. Das kann zum Beispiel bei „Gutachter-Duellen“, also im Spiel von Gutachter – Gegengutachter von Bedeutung sein. Ein erfahrener Sachverständiger wird sich bemühen, die präsentierten Ergebnisse selbst minutiös abzusichern oder aber auch zusätzlich von einem Kollegen seines Vertrauens prüfen zu lassen.</p>
<p><strong>Erweiterung erforderlich</strong></p>
<p>Eine weitere Möglichkeit, dass ein Ergänzungsgutachten angefordert wird, besteht dann, wenn im Zuge des Prozessverlaufs zusätzlicher Klärungsbedarf entsteht, wodurch weitere Fragen zu beantworten sind. Diese Fragen waren zum Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens noch nicht bekannt oder auch noch nicht relevant. Diesfalls kann im Vorfeld des Ergänzungsgutachtens eine weitere Befundaufnahme erforderlich sein. Ebenso kann der Fall eintreten, dass im zu einer vorliegenden Beantwortung genauere Details oder Daten verlangt werden, die eine tiefere als ursprünglich verlangte Bearbeitung erfordern.</p>
<p><strong>Geänderte Voraussetzungen</strong></p>
<p>Ein etwas anderer Fall liegt dann vor, wenn sich die bisher bekannte oder bisher anzunehmende Sachlage für einen Befund zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich anders darstellt. Dies kann etwa im Fall eines Altbaus gegeben sein, wenn sich herausstellt, dass die bisher vorausgesetzten Angaben, Vermutungen  oder Voraussetzungen sich im Zuge einer Freilegung von Versorgungsleitungen völlig  geändert haben und damit auch die Ausgangslage für den bisherigen Befund obsolet machen. Die neue Situation macht damit auch die bisherige Beantwortung der Fragen ungültig, wodurch im äußersten Fall die Gutachtenserstattung wieder von vorn beginnen muss.</p>
<p><strong>Nachträgliche Ergänzungen</strong></p>
<p>Manche Begutachtungen – insbesondere die örtlichen Befundaufnahmen dazu – sind nur in zeitlich oder örtlich eng begrenzten Maß oder aus anderen Gründen (z.B. verfügbares Personal) eingeschränkt durchführbar. So liegt in vielen Industriebetrieben ein kontinuierlicher Fertigungsprozess vor, der nicht unterbrochen werden darf, wodurch eine Befundaufnahme mit Untersuchung von Produktionsmaschinen allein schon aus Sicherheitsgründen nicht zu beliebiger Zeit möglich ist.  Dann muss dieser Teil eines Gutachtens vorerst ausgeklammert und zu einem späteren Zeitpunkt und unter genauer Koordination der Beteiligten erstellt werden.</p>
<p><strong>Verhalten des Sachverständigen</strong></p>
<p>In all diesen außergewöhnlichen Situationen wird ein erfahrener Sachverständiger von sich aus bemüht sein, mit dem Auftraggeber – in den geschilderten Fällen mit dem Gericht – angemessenen Kontakt zu halten und ihn über bereits durchgeführte und geplante Maßnahmen umgehend zu informieren. Dies ist vor allem dann dringend ratsam, wenn Schwierigkeiten auftreten wie Verzögerungen oder Behinderungen, die gegebenenfalls ein Einschreiten des Gerichts erfordern. – Aus der Sicht des Sachverständigen nicht vergessen werden sollte die rechtzeitige Gebühren- und Kostenwarnung für zusätzlichen Aufwand!</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (2) – Der Honorark(r)ampf</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Oct 2025 08:34:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) &#8211; Sachverständige bei Gericht sind generell dazu angehalten, ihre Dienstleistungen nach angefallenem Zeitaufwand unter Ansatz von Stundentarifen abzurechnen. Auch etliche Auftraggeber von Freiberuflern und Selbstständigen verlangen dies. In freundschaftlichem Austausch mit Technikern aus dem Sachverständigen-, Planer- und Beraterkreis wird oft beklagt, dass in den meisten Fällen nur sehr moderate Stunden- oder Tagsätze verrechnet werden [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-11045" title="Honorare" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Honorare-150x150.png" alt="Honorare" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) &#8211; Sachverständige bei Gericht sind generell dazu angehalten, ihre Dienstleistungen nach angefallenem Zeitaufwand unter Ansatz von Stundentarifen abzurechnen. Auch etliche Auftraggeber von Freiberuflern und Selbstständigen verlangen dies. In freundschaftlichem Austausch mit Technikern aus dem Sachverständigen-, Planer- und Beraterkreis wird oft beklagt, dass in den meisten Fällen nur sehr moderate Stunden- oder Tagsätze verrechnet werden könnten. Es fällt auf, dass es meist hoch qualifizierte Kollegen mit langjähriger Erfahrung sind, die so auf ihre unbefriedigende Ertragssituation aufmerksam machen.</p>
<p><span id="more-11044"></span></p>
<p><strong>Als Grund für zu niedrige Honorare …</strong></p>
<p>Fragt man nach den Auslösern für diese Malaise, werden verschiedene Gründe genannt: Wegen des Wettbewerbs und angesichts der Marktsituation könne man keine höheren Stundensätze verlangen; Bestimmte Auftraggeber, etwa aus dem öffentlichen Bereich, würden keinesfalls einen höheren Satz akzeptieren; Tarife seien in Honorarordnungen oder gesetzlichen Bestimmungen einzementiert; Als Anfänger müsse man kleinere Brötchen backen; Zwecks Neukundengewinnung oder wegen eines Prestigeprojektes wegen sei ein Tiefpreis nötig gewesen; Marktneulinge würden ständig mit Tiefstpreisen das Niveau ruinieren, etc., etc.</p>
<p><strong>… werden in erster Linie äußere Ursachen genannt</strong></p>
<p>Aus all den geschilderten Äußerungen über die zu ertragende Unbill lässt sich ein deutlicher gemeinsamer Fingerzeig unschwer übersehen: Die ausschließliche Schuldzuweisung an äußere Ursachen, das Haftbarmachen schicksalsgleicher Umstände, die fast reflexartige Zuweisung an gesetzliche oder sonst wie organisatorische Hemmnisse, die kaum zu ändern und daher nolens volens hinzunehmen seien. All den Wortmeldungen zum Thema Honorare ist eine gewisse Resignation gemein, Rezepte für Gegenmaßnahmen scheint es nicht zu geben, tiefergehende Ursachenforschungen werden erst gar nicht angedacht.</p>
<p><strong>Suche nach tieferliegenden Gründen notwendig …</strong></p>
<p>Man könnte jetzt mit Achselzucken und der Zuschreibung, dass Jammern halt zum Geschäft gehört, die Sache auf sich bewenden lassen, wieder zur Tagesordnung übergehen, die klagende Kollegenschaft pflichtschuldigst bemitleiden und sie anschließend in die gewohnten Verhaltensmuster zurückfallen lassen. Doch das wäre wohl zu einfach gedacht. Man muss sich angesichts eigener Erfahrungen und angesichts etlicher finanziell erfolgreicher Kollegen vielmehr die Frage stellen, welche Versäumnisse hinter unbefriedigend niedrigen Honoraren liegen und ob dafür Verhaltensweisen eine Rolle spielen, die im Wesen oder den Denkweisen der handelnden Personen gründen.</p>
<p><strong>… bereits im üblichen Umfang der Ausbildung </strong></p>
<p>Dazu aufschlussreich kann bereits der Blick auf die persönliche Vorgeschichte und den Werdegang vieler Selbstständiger sein. Studium und folgende Berufsausbildung waren etwa für in technischen Bereichen Tätige im Wesentlichen auf die Bewältigung fachlicher Aufgaben ausgerichtet. Dies gilt beispielsweise auch für Wirtschaftsingenieure. Denn sofort brauchbares und für einen freien Beruf unmittelbar anwendbares unternehmerisches Wissen wurden auch in solchen Studiengängen in nur sehr geringem Ausmaß vermittelt. Woher hätte es auch kommen sollen? Ist doch Vorbereitung auf die berufliche Praxis nicht Hauptanliegen eines Studiums.</p>
<p><strong>Die berufliche Laufbahn in der Unselbständigkeit…</strong></p>
<p>Die anschließende berufliche Karriere – meist in der Industrie oder einem mittelständischen Unternehmen – mochte zwar in Management-Aufgaben führen oder in das Hineinwachsen in andere Arten der Ermächtigung, wohl selten aber war ein umfassender Erwerb jener Fähigkeiten möglich, wie sie freiberufliche Selbstständigkeit einfordert. Technikern bleibt es beispielsweise meist fremd, Vorzüge eigener Leistungen vorteilhaft darzustellen und sei es nur dem direkten Vorgesetzten gegenüber. Mangels eines rechten Instrumentariums und Sensoriums für deren Bewertung und Bewerbung tun sich solche Leute in die freie Selbstständigkeit eingetreten dementsprechend schwer, ihren Kunden den wahren Wert ihrer überwiegend nichtmateriellen Leistungen überzeugend näher zu bringen.</p>
<p><strong>… vermittelt kein ausreichendes Wertbewusstsein</strong></p>
<p>Unzureichendes Wertbewusstsein führt dann in eine unangenehme Zwangslage: Da sind auf der einen Seite Freude und Stolz, dass man kapazitiv gut ausgelastet ist und auf einem ausreichend großen Auftragspolster sitzt. Der Arbeitseinsatz ist groß, muss es auch sein, um finanziell über die Runden zu kommen. Muss man aber am Jahresende nach Abzug aller Aufwendungen, Steuern und Sozialversicherungs­beiträge die Früchte seines Bemühens als mager bewerten, wird die Notwendigkeit einer Einnahmensteigerung unausweichlich. Kurz gesagt ist man damit genau in der unersprießlichen Situation angelangt, die zu Beginn geschildert wurde. – Was nun tun?</p>
<p>(Wird fortgesetzt)</p>
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		<title>Abbestellung von Sachverständigen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Dec 2024 08:16:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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Es gibt mehrere Anlässe, die zur Folge haben, dass ein vom Gericht in einer Rechtssache bereits bestellter Sachverständiger wieder abbestellt werden kann oder abbestellt werden muss. In der Vergangenheit war das am häufigsten dann der Fall, wenn die Bestellung ohne Rücksprache mit dem Sachverständigen erfolgt ist. Und wenn der Sachverständige sich nach erster Durchsicht des [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-2406" title="IMG_7451" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/IMG_7451-150x150.jpg" alt="Adler" width="150" height="150" /></dt>
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</div>
<p>Es gibt mehrere Anlässe, die zur Folge haben, dass ein vom Gericht in einer Rechtssache bereits bestellter Sachverständiger wieder abbestellt werden kann oder abbestellt werden muss. In der Vergangenheit war das am häufigsten dann der Fall, wenn die Bestellung ohne Rücksprache mit dem Sachverständigen erfolgt ist. Und wenn der Sachverständige sich nach erster Durchsicht des gelieferten Akts außerstande sah, aus welchen Gründen auch immer den Auftrag des Gerichts auch anzunehmen. Das ist vor allem zu der Zeit vorgekommen, als Akten noch in Form von Papierpaketen per Post hin und her geschickt werden mussten.</p>
<p><span id="more-10396"></span></p>
<p><strong>Erleichterte Kommunikation, auch durch elektronischen Akt</strong></p>
<p>Heute stellt sich die Sache etwas anders dar, allein schon deshalb, weil sich – zumindest aus meiner Erfahrung – die Kommunikation zwischen Gericht und Sachverständigem stark geändert und deutlich verbessert hat. Anders gesagt: Sie ist lockerer geworden. Im Regelfall kontaktiert das Gericht bereits vor der Bestellung den ins Auge gefassten Sachverständigen, gibt den Sachverhalt des Verfahrens bekannt und vielleicht auch schon die beabsichtigten Fragen. Es lässt auch den elektronischen Akt freischalten, sodass der Sachverständige in ausreichendem Maß darin Einblick nehmen kann.</p>
<p><strong>Abbestellung wegen geänderter Fragestellung</strong></p>
<p>Jedenfalls kann der Sachverständige nach ausführlicher Information seine Zu- oder Absage erteilen, das alles noch <span style="text-decoration: underline;">bevor</span> eine Bestellung erfolgt ist. Damit vermeiden beide Seiten unnötigen Aufwand. – Es können aber auch dann noch verfahrensbedingte Umstände auftreten, die eine Abbestellung des Sachverständigen notwendig machen. Etwa, wenn sich die Fragestellung auf ein anderes Fachgebiet verlagert. Beispielsweise kann sich eine technische Fragestellung auf eine rein wirtschaftliche oder steuertechnische ändern. Oder eine anfänglich heizungstechnische auf eine besondere nur elektro- oder steuerungstechnische, für die ein geeigneter Sachverständiger heranzuziehen ist.</p>
<p><strong>Abberufung wegen „Arbeitsverweigerung“</strong></p>
<p>Ein besonders unangenehmer Fall einer Abbestellung läge dann vor, wenn der Sachverständige seinen Auftrag nur unzureichend oder gar nicht erfüllt. Ein Grund dafür  kann beispielsweise darin liegen, dass sich die Bearbeitung eines vielleicht schwierigen Auftrags des Gerichts weit über das vereinbarte Zeitmaß hinzieht und noch dazu der Sachverständige entgegen seiner Verpflichtung nicht auf mehrfache Rückfragen des Gerichts reagiert. Wenn auch die vom Gericht verhängte Ordnungsstrafe ignoriert wird, reagiert erwartungsgemäß auch das noch so geduldige Gerichtsorgan.</p>
<p><strong>Schwierigkeit eines geeigneten Ersatzes</strong></p>
<p>Denn in der Folge bleibt dem Gericht nur noch der Schritt der Abberufung des säumigen Sachverständigen. Abgesehen von der beträchtlichen Verzögerung des laufenden Verfahrens ergibt sich für das Gericht das Problem, einen neuen Sachverständigen bestellen zu müssen. Das erweist sich dann als besonders heikel, wenn der abberufene Sachverständige schon zuvor Unterlagen geliefert hat, zum Beispiel einen Befund, der bereits Teile der offenen Fragestellungen betrifft. Wie soll der neue Sachverständige damit umgehen? Kann oder soll er die Vorarbeiten verwenden?</p>
<p><strong>Abbestellung wegen Berufsende</strong></p>
<p>Ein anderer Fall einer Abberufung liegt dann vor, wenn der Sachverständige während eines mehrere Jahre laufenden Gerichtsverfahrens seine berufliche Tätigkeit einstellt. Die Tätigkeit eines Gerichtssachverständigen setzt von den Zutrittsbedingungen die Ausübung eines Berufes voraus, die im Ruhestand nicht mehr gegeben ist. Natürlich kann man die Sachverständigentätigkeit auch dann noch weiterführen, jedoch ist es von Vorteil, aufzuhören, solange man gute Arbeit leisten kann. Klüger jedenfalls, als später von anderen zu hören, es sei wohl besser, jetzt Schluss zu machen …</p>
<p><strong>Wichtigkeit guter Kommunikation</strong></p>
<p>All die genannten Situationen von Abbestellungen zeigen wieder sehr deutlich, wie wichtig zeitgerechte und zielgerichtete Kommunikation ist. Vor allem ein guter Draht vom Sachverständigen zur verfahrensführenden Richterin oder zum Richter sind ein absolutes Muss. Wobei es in erster Linie am Sachverständigen selbst liegt, aktiv und vorausschauend den Kontakt zu halten und dabei das richtige Maß zu finden. Gute Kommunikation ist ein Zeichen der Wertschätzung und ein zusätzlicher Beweis für starkes Qualitätsbewusstsein.</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Vorhabenberichte</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Nov 2024 08:51:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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Eine der herausforderndsten Aufgaben fällt dem Haupt-Sachverständigen eines Zivilprozesses dann zu, wenn er im Zuge eines Verfahrens die Koordinierung komplexer Befundaufnahmen veranlassen und überwachen muss. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Rahmen eines Ortstermins mehrere Sachverständige mitsamt deren Hilfskräften innerhalb eines zeitlichen und örtlichen Rahmens ihre Arbeit erledigen müssen. Entscheidend für den [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-5131" title="Überzeugen" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Wettbewerber1-150x150.jpg" alt="Ü" width="150" height="150" /></dt>
</dl>
</div>
<p>Eine der herausforderndsten Aufgaben fällt dem Haupt-Sachverständigen eines Zivilprozesses dann zu, wenn er im Zuge eines Verfahrens die Koordinierung komplexer Befundaufnahmen veranlassen und überwachen muss. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Rahmen eines Ortstermins mehrere Sachverständige mitsamt deren Hilfskräften innerhalb eines zeitlichen und örtlichen Rahmens ihre Arbeit erledigen müssen. Entscheidend für den reibungslosen Ablauf eines solchen Anlasses ist eine lückenlose Kommunikation bereits früh genug im Vorfeld, ein wertvolles Hilfsmittel dazu ist der Vorhabensbericht.<br />
<span id="more-10362"></span></p>
<p>Hohe Qualität sollte nicht nur ein alleiniges Kriterium für das Gutachten – also das Arbeitsergebnis – eines Sachverständigen sein, sondern sollte genauso auch für die gesamte Tätigkeit gelten, demnach nicht nur für das „Was“, sondern auch für das „Wie“. Gespräche mit Richterinnen und Richtern haben immer wieder bestätigt, dass gute Sachverständige daran zu erkennen sind, dass sie umsichtig agieren, will heißen, dass sie sich auch auf das Umfeld ihrer Tätigkeit einlassen und genau registrieren, was gerade benötigt wird. Sie handeln einfach dann, wenn es dem Verfahren und den damit befassten Personen in bestem Sinne dienlich ist.</p>
<p><strong>Praxisbeispiel</strong></p>
<p>„Grau, teurer Freund ist alle Theorie, und grün des Lebens goldner Baum“ ist ein bekanntes Zitat aus Goethes „Faust“, das auch hier gilt, denn am raschesten erklärt sich der Sinn eines Vorhabenberichts anhand eines Beispiels aus der Praxis. Nachfolgend sind deshalb die wesentlichen Bausteine eines solchen echten Vorhabenberichts dargestellt. Dieser wurde verfasst, weil es sich im Verlauf einer vorhergehenden Befundaufnahme ergeben hat, dass weitere und vertiefende Befundungen notwendig und von den Parteien auch gewünscht waren. Die verfahrens- und personenbezogenen Angaben im Berichtstext wurden natürlich entfernt.<br />
&#8212;</p>
<p><strong>Ergeht per E-Mail an: </strong></p>
<p>Gericht: …<br />
(Bezeichnung des Gerichts, z.Hd. Frau/Herr Rat …, Adresse, E-Mail)</p>
<p>(für die nachfolgenden Personen oder Institutionen sind Name, Adresse, Mobilnummer zur raschen Erreichbarkeit sowie E-Mail-Adresse angegeben)</p>
<p>Klagevertreter: …</p>
<p>Beklagtenvertreter: …</p>
<p>Sachverständiger für Metallurgie: …</p>
<p>Sachverständiger für Elektrotechnik: …</p>
<p>Für Messungen beizuziehende Hilfskraft: …</p>
<p><strong>Betrifft: </strong></p>
<p>Rechtssache … gegen …, Gericht …,  Geschäftszahl …</p>
<p><strong>Gegenstand: </strong></p>
<p>Ergänzende Befundaufnahmen am … und am …<br />
im Objekt …  am Schwimmbecken im Fitnessbereich</p>
<p><strong>Beabsichtigte Vorhaben </strong></p>
<p>In obiger Rechtssache wurde anlässlich des Ortstermins am … eine ergänzende Befundaufnahme vereinbart. Die beizuziehenden Sachverständigen und die Hilfskraft haben mir telefonisch ihre Teilnahme bestätigt. Nach telefonischer Mitteilung der Beklagtenvertretung vom … sind die Termine auch von Beklagtenseite fixiert.<br />
Dieser Bericht über die zur Befundaufnahmen beabsichtigten Vorhaben ergeht an alle Beteiligten, damit sie die nötige Übersicht haben, ihren Einsatztermin und -zweck kennen und damit gute Koordination und ein reibungsloser Ablauf gegeben sind.</p>
<p><strong>Termine und Tätigkeiten: </strong></p>
<p><strong>Montag, (Datum), Beginn 9:00 Uhr </strong><br />
Das Schwimmbecken wird entleert, was einen Zeitraum von voraussichtlich 2 bis 3 Stunden erfordern wird. In diesem Zeitraum erfolgt die Probenahme von Korrosionsprodukten zur Beweissicherung durch den Sachverständigen für Metallurgie. Die Korrosionsprodukte am Boden des Beckens dürfen nicht mit Luft in Berührung kommen.<br />
Die Proben werden vorerst vom Sachverständigen für Metallurgie aufbewahrt für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Untersuchungen erforderlich sind. – Ich gehe davon aus, dass die Arbeiten bis spätestens 12:00 Uhr erledigt sein werden.</p>
<p><strong>Dienstag, (Datum), Beginn 9:00 Uhr </strong><br />
Das Becken ist zur Gänze entleert. An diesem Tag erfolgt die Messung der Erdungswiderstände von metallischen Beckeneinbauteilen (Wand- und Bodendurchführungen) durch die Hilfskraft unter Aufsicht des Sachverständigen für Elektrotechnik, der auch das Protokoll führt.<br />
Es ist wichtig, dass zumindest drei Bodendurchführungen (Einströmöffnungen) und wenn möglich eine der Wandöffnungen (Ansaugung für Gegenstrom-Schwimmanlage) freigelegt sind, was bedeutet, dass die Abdeckkappen und -gitter demontiert sein müssen.<br />
Da diese notwendige Demontage fachgerecht und insbesondere unter sorgfältiger Bedachtnahme auf Schwimmbadfolie, Abdichtungen etc. erfolgen muss, ersuche ich auf diesem Weg die Hauseigentümer, dies durch das die Schwimmbadanlage betreuende Unternehmen zu veranlassen.<br />
Während der Durchführung der Messungen muss der Zugang zum Technikraum gegeben sein. – Auch in diesem Fall gehe ich davon aus, dass die Arbeiten bis spätestens 12:00 Uhr erledigt sein werden.</p>
<p><strong>Sonstiges: </strong></p>
<p>Die Beauftragung der beiden Sachverständigen erfolgt durch das Gericht, die Hilfskraft wird von mir beauftragt.</p>
<p>Ich ersuche alle Beteiligten um Kenntnisnahme und entsprechende Veranlassung.</p>
<p>Weiters bitte ich im Fall von Unklarheiten rückzufragen.</p>
<p>(Gezeichnet …)</p>
<p>&#8212;<!--more--></p>
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		<title>Fehler in Gutachten</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Jan 2024 15:18:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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Wenn ein Sachverständiger die Fragen aus dem Gerichtsauftrag nicht, unrichtig, nicht nachvollziehbar oder nicht nachprüfbar beantwortet oder gar das Thema verfehlt, erfüllt er seinen Auftrag nicht. Als Folge kann ihm das verlangte Honorar abgesprochen werden, schlimmstenfalls hat er disziplinare Konsequenzen zu erwarten. Um solche „kritischen“ Fehler geht es hier jedoch nicht, sondern um jene, die [...]]]></description>
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<dl id="attachment_546" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px;">
<dt class="wp-caption-dt"><a href="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/IMG_3679.JPG"><img class="size-thumbnail wp-image-546" title="IMG_3679" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/IMG_3679-150x150.jpg" alt="Bild" width="150" height="150" /></a></dt>
</dl>
</div>
<p>Wenn ein Sachverständiger die Fragen aus dem Gerichtsauftrag nicht, unrichtig, nicht nachvollziehbar oder nicht nachprüfbar beantwortet oder gar das Thema verfehlt, erfüllt er seinen Auftrag nicht. Als Folge kann ihm das verlangte Honorar abgesprochen werden, schlimmstenfalls hat er disziplinare Konsequenzen zu erwarten. Um solche „kritischen“ Fehler geht es hier jedoch nicht, sondern um jene, die man im Schriftsatz eines Gutachtens finden kann, die sich zwar weder auf den Inhalt oder Wert des Gutachtens auswirken, die aber trotzdem unangenehme Folgen haben können.</p>
<p><span id="more-9779"></span></p>
<p>Die Erstellung eines Befundes und eines Gutachtens ist ein geistig-schöpferischer Prozess: Sachverhalte müssen sorgfältig und in verständlicher Sprache beschrieben werden;  Bedeutungen von Bezeichnungen und Begriffen werden auf ihre Tauglichkeit hin abgeklopft; Formulierungen und Sätze werden geformt und wieder umgebaut; Die Abfolge von Kapiteln und Abschnitten wird festgelegt und wieder verworfen; Ein erster Entwurf der gesamten Arbeit ist ein wichtiger Meilenstein, aber noch lange nicht das Ende; Übersehene oder hinzugekommene Informationen müssen noch eingebaut werden.</p>
<p><strong>Gutachten verfassen kann harte Arbeit sein</strong></p>
<p>Das Verfassen eines Gutachtens ist demnach alles andere als eine einfache Sache, selbst für jemanden, der viele Jahre Erfahrung darin besitzt. Nebenbei bemerkt: Die Beschreibung lässt auch ahnen, wie schwierig sich der erste gerichtliche Gutachtensauftrag für einen Neuling gestalten kann. Die Aufgabe kann allein schon von der Sachlage her überwältigend sein oder durch besondere Umstände der ersten örtlichen Befundaufnahme. Kein Wunder: Der Neue hat – bildlich gesprochen – an ganz anderen Fronten zu kämpfen, Satzbau und Texterstellung scheinen hier noch die geringste Herausforderung zu sein.</p>
<p><strong>Die Arbeit bewusst abschließen!</strong></p>
<p>Doch zurück zum Routinier. Gegen Ende der Arbeit an einem Gutachten sind zur besseren Verständlichkeit von Darstellungen oder Aussagen einzelne Satzgefüge oder Satzabfolgen zu überarbeiten. Dann sind stilistische und grammatikalische Korrekturen vorzunehmen, vielleicht findet sich noch der eine oder andere Rechtschreibfehler. Wenn in diesem Stadium des Abschlusses die Versuchung groß ist, doch noch eine Überarbeitung des „Gesamtwerks“ durchzuführen, muss man die Selbstdisziplin aufbringen, wirklich aufzuhören. Denn ansonsten droht – um mit Wolf Haas zu sprechen – Ende nie.</p>
<p><strong>Herausforderung Korrekturlesen</strong></p>
<p>Das Korrekturlesen des eigenen Gutachtens empfinde ich als eine Herausforderung der besonderen Art. Nicht, weil mein „Baby“ so gut wäre, dass ich nichts mehr ändern wollte. Nein, es fällt mir ganz einfach schwer, konzentriert und in der rein textlichen Ebene zu bleiben. Als Autor neige ich immer wieder dazu, in die Sachebene abzuschweifen und mir Gedanken über den Inhalt des Schriftstücks zu machen, das da vor mir am Bildschirm liegt. Im halbbewussten Weiterlesen entgehen mir dann Fehler, die einem nüchtern-schlichten Korrektor sofort ins Auge stechen würden.</p>
<p><strong>Korrekturlesen durch Externe</strong></p>
<p>Der Ausweg ist logisch und im Normalfall eines Gutachtensauftrags ohnehin vorgesehen: Das Korrekturlesen durch jemand, der den Text nicht kennt und der auch nicht vom Fach ist. Das kann entweder eine Mitarbeiterin sein oder ein Familienmitglied. Diese Leute finden Fehler, die mir entgangen waren und noch dazu sind sie Testpersonen dafür, ob das Gutachten für sie verständlich ist. Schließlich ist der Inhalt eines Gutachtens so abzufassen, dass ein Laie ihn anstandslos verstehen kann, schließlich haben wir es zumindest im Fall des Richters und der Rechtsvertreter der Parteien mit solchen Laien zu tun.</p>
<p><strong>Finale …</strong></p>
<p>So, das Gutachten ist jetzt endlich fertig. Das ist der Punkt, an dem wir keinen Gedanken mehr an Fehler verschwenden wollen. Konzentrieren wir uns lieber auf die letzten Schritte:  Die Honorarnote – Gebührennote heißt sie bei Gericht – ist noch anzufügen. Empfehlenswert ist auch ein Ansuchen, dass auf die Gebührennote ein Vorschuss gewährt wird, denn die Bestimmung der Gebühren für den Sachverständigen kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Zu guter Letzt das Gutachten signieren und alles ab in den elektronischen Akt. Hochladen, Verschnaufen und sich eine Tasse Tee gönnen …</p>
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		<title>Vom Umgang mit Mängellisten</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Jul 2023 06:38:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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Zivilgerichtsprozess: Ein Installationsunternehmen klagt einen Bauherrn, der Zahlungen zu einer errichteten Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlage in einem sanierten Bestandsbau zurückhält. Die Klagebeantwortung kontert mit dem Argument der unvollständigen und vor allem mangelbehafteten Leistungserbringung. Die Mängelliste ist lang und detailreich, der Beklagte hat sie von einem Fachmann erstellen lassen. Das Gericht beauftragt den Sachverständigen, einen Befund [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><a href="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/SV.JPG"><img class="size-thumbnail wp-image-3358" title="SV" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/SV-150x150.jpg" alt="SV" width="150" height="150" /></a></dt>
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<p>Zivilgerichtsprozess: Ein Installationsunternehmen klagt einen Bauherrn, der Zahlungen zu einer errichteten Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlage in einem sanierten Bestandsbau zurückhält. Die Klagebeantwortung kontert mit dem Argument der unvollständigen und vor allem mangelbehafteten Leistungserbringung. Die Mängelliste ist lang und detailreich, der Beklagte hat sie von einem Fachmann erstellen lassen. Das Gericht beauftragt den Sachverständigen, einen Befund zu erstellen, die Mängel sollen in Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter vor Ort erhoben werden. An sich also kein außergewöhnlicher Fall, aber …</p>
<p><span id="more-9478"></span></p>
<p><strong>Mängellisten neigen zu ungebremstem Wachstum</strong></p>
<p>… zum Befundtermin wird schnell klar, dass die Mängelliste seit der letzten Verhandlung wieder ein gutes Stück gewachsen ist und alle Anzeichen dafür sprechen, dass sie weiterhin zu wachsen gedenkt. Das ist besonders oft dann der Fall, wenn ein Kunde von Leistungen des Installateurs zunehmend enttäuscht ist: Jetzt fallen ihm auch kleinere Dinge auf, die Anlass zur Beschwerde sind oder sein könnten. Was kann ich tun als Sachverständiger? Nun, zuerst einmal können nur Sachen befundet werden, die greifbar oder zumindest sichtbar sind. Somit wird man sich zunächst auf diese Sachen konzentrieren.</p>
<p><strong>Zu manchen Mängelbehauptungen sind Messungen notwendig</strong></p>
<p>Aber nicht alle Dinge sind greifbare Sachen: Mängeläußerungen über Zustände wie „in diesem Raum ist es zu kalt“ können zwar zur Kenntnis genommen und protokolliert werden, sind aber ad hoc meist nicht überprüfbar. Um Zustände beurteilen zu können, müssten Nachweise in Form von Messungen vorliegen. Sind Raumzustände betroffen, wären solche Messungen über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg erforderlich. Wenn jetzt die Befundaufnahme im Hochsommer erfolgt, wird man mit der Messung ein halbes Jahr warten müssen, was meist zur Folge hat, dass entsprechende Mängelpunkte zunächst hintangestellt werden müssen.</p>
<p><strong>Mängelfeststellungen können nicht immer zerstörungsfrei erfolgen</strong></p>
<p>Aber nochmals zurück zu materiellen Dingen: Nicht alles, was vorhanden ist, ist auch sichtbar. Ob die Wärmedämmung einer unter Putz verlegten Warmwasserleitung ausreichende Stärke aufweist, kann nicht durch direkte Messung festgestellt werden, weil nur in den seltensten Fällen es möglich sein wird, in eine schöne Zimmerwand eine Suchöffnung zu stemmen. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn ein Ende oder beide Enden der Leitung freiliegend oder auf sonst eine Weise zumindest teilweise zugänglich wären. Wärmebilder einer Infrarotkamera könnten bestenfalls einen groben Anhalt bilden, mehr nicht.</p>
<p><strong>Beispiel für technische Hilfsmittel zur Mängelerhebung</strong></p>
<p>Infrarotbilder können andererseits äußerst nützlich sein, wenn etwa bemängelt wird, eine Fußbodenheizung sei nicht in ausreichender Dichte verlegt worden. Rohrabstände können mittels Thermografie gut erfasst und gemessen werden. Auch Temperaturverläufe an der Fußbodenoberfläche lassen sich gut erfassen und damit kann die Mängelbehauptung einer “zu hohen Welligkeit“ (was im Klartext bedeutet: Es gibt Stellen am Fußboden, die barfuß als zu kalt empfunden werden) zuverlässig überprüft werden. Aber logischerweise ist eine derartige Feststellung auch in diesem Fall nur während der Heizperiode möglich!</p>
<p><strong>Kleinere Mängel könnte man zusammenfassen und pauschal behandeln</strong></p>
<p>Wächst die Anzahl der Mängel nochmals stark an, könnte man nach deren Schwere oder nach dem grob geschätzten Wert ihrer Behebungskosten differenzieren: In einem ersten Schritt werden nur die „teureren“ oder gravierenderen im Befund berücksichtigt, die „kleineren“ zunächst zurückgestellt oder gar zusammengenommen und pauschaliert. Kommt der Sachverständige bei den größeren zu einer gutachterlichen Bewertung und fließt diese in die richterliche Beweismittelerhebung und in seine Prognose hinsichtlich seines zu erwartenden Urteils ein, können die Beteiligten immer noch entscheiden, ob sie das restliche „Kleinholz“ auch noch aufarbeiten wollen.</p>
<p><strong>Aufnahme von Mängeln erfordert Zeit und Konzentration</strong></p>
<p>Umfassende Befundaufnahmen von Mängeln erfordern nicht nur viel Zeit, sondern verlangen vom Sachverständigen hohe fachliche Aufmerksamkeit und volle Konzentration, insbesondere in der Kommunikation. Die Verfahrensbeteiligten sind meist keine Fachleute und tun sich oft schwer, Mängel exakt zu benennen oder zu beschreiben, was den Sachverständigen zu Missverständnissen führen kann. Er muss daher bereit sein, seinen Befund entsprechend zu korrigieren oder zu ergänzen, was ihm leicht fällt, wenn – wie in größeren Verfahren üblich – in einem ersten Schritt nur ein schriftlicher Befund zu erstellen ist und das Gutachten im engeren Sinn erst nach völliger Abklärung aller Sachverhalte erstellt werden muss.</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Aufmaße in Befundaufnahmen</title>
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		<pubDate>Fri, 26 May 2023 07:33:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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Ein Installationsunternehmen hat eine Heizungsanlage geliefert und seine Leistungen abgerechnet. Der Kunde war mit dem seiner Ansicht nach viel zu hohen Rechnungsbetrag nicht einverstanden. Außerdem war eine angeblich vereinbarte Trennung in Firmen- und Privatanteile nicht vorgenommen worden. Auch behauptete der Kunde eine Vielzahl von Mängeln. Nach einem mehrere Monate dauernden und letztlich ergebnislosen Hin und [...]]]></description>
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<p>Ein Installationsunternehmen hat eine Heizungsanlage geliefert und seine Leistungen abgerechnet. Der Kunde war mit dem seiner Ansicht nach viel zu hohen Rechnungsbetrag nicht einverstanden. Außerdem war eine angeblich vereinbarte Trennung in Firmen- und Privatanteile nicht vorgenommen worden. Auch behauptete der Kunde eine Vielzahl von Mängeln. Nach einem mehrere Monate dauernden und letztlich ergebnislosen Hin und Her reichte der Installateur bei Gericht Klage ein. Im Gerichtsverfahren soll der Sachverständige nun den tatsächlichen Lieferumfang feststellen und bewerten.</p>
<p><span id="more-9317"></span></p>
<p>Nun ist eine „Mengenermittlung nach Aufmaß“, wie die Werksvertrags-ÖNORM B 2110 den Vorgang nennt, Routine, zumindest für jemanden, der den Großteil seines Berufslebens mit Planungen und Bauaufsichten zu tun hatte. Aber mit jeglicher Art Routine muss man bei Gericht allein schon deshalb äußerste Vorsicht walten lassen, weil hier nicht Fachleute miteinander Schritt für Schritt nach bewährter Norm vorgehen, sondern in der Person des Beklagten und in der des Richters Laien involviert sind. Seitens des Sachverständigen besteht somit erhöhter Erläuterungs- und Klärungsbedarf über das, was zu tun ist.</p>
<p><strong>Aufnahme des gesamten Anlagenumfangs</strong></p>
<p>Grundsätzlich könnte man auch aufgrund von Plänen solche Mengenermittlungen bequem am Schreibtisch erledigen, allerdings nur dann, wenn genaue Planunterlagen vorliegen, die aber hier nur in rudimentärer Form vorliegen. Das Aufmaß vor Ort erfordert eine genaue tabellarische oder zeichnerische Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten. Bereits im Vorfeld ist mit dem Gericht und den Parteien der Umfang der Aufmaße zu klären. Es könnte sein, dass manche Teile der gelieferten Installation außer Streit stehen. Aber Vorsicht! Es geht hier um die Beurteilung des gesamten Lieferumfangs, also empfiehlt es sich, grundsätzlich alle Anlagenteile mengenmäßig zu erfassen, die in Rechnungen angeführt sind.</p>
<p><strong>Abstimmung mit Eigentümern und Besitzern</strong></p>
<p>Wenn man vor Ort tätig ist, muss man sich mit den Besitzern der Liegenschaft abstimmen und klären, was wann betreten werden kann und darf und ob grundsätzliche Erlaubnis zum Fotografieren gegeben ist, und – wichtig für Betriebe – ob man eine Begleitperson beigestellt bekommt, die die Örtlichkeit kennt und Zutritt ermöglicht, aber auch Gefahrenzonen kennt und auf Einhaltung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen achtet. Außerdem sollten von beiden Parteien fachkundige Auskunftspersonen genannt werden, die entweder ebenfalls begleiten oder zumindest rasch telefonisch erreichbar sind.</p>
<p><strong>Quantitative und qualitative Erfassung</strong></p>
<p>Von Bedeutung ist hier auch die möglichst genaue Festlegung der Eigentumsgrenzen zwischen Firmen- und Privatanteil. Für Teile der Installation, die nicht mehr direkt einsehbar oder zugänglich sind, sollten einvernehmliche und plausible Schätzungen vorgenommen werden. Neben der quantitativen Erfassung wird man aber zwangsläufig auch darauf achten müssen, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Bauteile tatsächlich in der beschriebenen Beschaffenheit eingebaut worden sind oder ob hier Qualitätsminderungen vorliegen. Das erscheint zumindest für die wichtigsten und wertvollsten Bestandteile der Installation notwendig.</p>
<p><strong>Zielstrebiges Arbeiten durch Einsatz von Hilfskräften</strong></p>
<p>In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der Sachverständige zielstrebig und ungestört arbeiten kann. Laute Auseinandersetzungen zwischen den Parteien oder deren Anwälten sind diesbezüglich kontraproduktiv, ebenso das Beanspruchen des Sachverständigen für Tätigkeiten, Auskünfte oder Stellungnahmen, die mit seinem Auftrag nichts zu tun haben. – In vielen Fällen ist für den Sachverständigen die Beiziehung von Hilfskräften sinnvoll. Diese können ihn unterstützen beim Aufnehmen von  Lichtbildern, bei Anfertigen von isometrischen Planskizzen oder beim Anlegen von Aufmaßlisten.</p>
<p><strong>Zusammenfassung und Bewertung</strong></p>
<p>Von der örtlichen Befundaufnahme geht es nun wieder an den Schreibtisch, wo alle Informationen der Mengenermittlung zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt werden, zumeist in Form umfangreicher Excel-Dateien. Für die Bewertung des ermittelten Lieferumfangs werden die in den Angeboten ausgewiesenen Positionspreise herangezogen, der Wert geänderter und in den Angeboten nicht enthaltender Positionen wird auf Basis von Preislisten unter Berücksichtigung begründbarer Nachlässe geschätzt. Das Gesamtergebnis wird in Form eines Gutachtens präsentiert.</p>
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		<title>Prägnanz ist gefragt</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2022 19:29:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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Vielleicht hängt es mit meinem fortgeschrittenen Alter zusammen, aber mir fehlt mittlerweile die Geduld, unnötig lange Texte zu lesen, die im geschäftlichen Schriftverkehr fallweise daherkommen. Beispiel gefällig? In einem Gerichtsfall kooperiere ich mit einem Kollegen, der soeben seinen Teil bearbeitet. Er schickt mir seine Einladung zu einer örtlichen Befundaufnahme. Der Text ist klein gedruckt und [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><a href="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Fehler.JPG"><img class="size-thumbnail wp-image-3235" title="Rufzeichen" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Fehler-150x150.jpg" alt="Rufzeichen" width="150" height="150" /></a></dt>
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<p>Vielleicht hängt es mit meinem fortgeschrittenen Alter zusammen, aber mir fehlt mittlerweile die Geduld, unnötig lange Texte zu lesen, die im geschäftlichen Schriftverkehr fallweise daherkommen. Beispiel gefällig? In einem Gerichtsfall kooperiere ich mit einem Kollegen, der soeben seinen Teil bearbeitet. Er schickt mir seine Einladung zu einer örtlichen Befundaufnahme. Der Text ist klein gedruckt und umfasst drei Seiten. Ich überfliege das offenbar in guter Absicht verfasste Elaborat, versuche, das Wesentliche zu erfassen und stelle fest, dass sich der relevante Inhalt locker auf einer Seite hätte unterbringen lassen.</p>
<p><span id="more-8697"></span></p>
<p>Was ich hier schildere, ist keine Erfindung, sondern eine reale Erfahrung. Die hatte bereits aufgrund früherer derartiger Erlebnisse zur Folge, dass ich jedem Schriftstück, das vom werten und ansonsten überaus netten Kollegen stammt, mit gebotener Zurückhaltung begegne. Und ich frage mich, was Ursache eines derartigen Übermaßes an teils belehrender, teils redundanter, aber in meinen Augen weithin unwichtiger Information sein kann: Ist es Wichtigtuerei? Ist es übertriebenes Geltungs- oder Mitteilungsbedürfnis? – Die Ursache lässt sich für einen Außenstehenden wohl nicht so leicht nicht erkennen.</p>
<p><strong>Sinnlose Opulenz</strong></p>
<p>Eine mag darin liegen, dass Sachverständige berufsbedingt nicht selten verbaler Weitschweifigkeit rechtsanwaltlicher Ausführungen oder richterlicher Begründungen ausgesetzt sind. Deren Einfluss können sich mitunter auch einzelne Kollegen nicht entziehen. Die Auswirkungen sind an opulenten Satzkonstruktionen zu erkennen, in deren Verschachtelungen sich die Wortkünstler nicht selten selbst verheddern. Oder aber sie entladen ihre Kreativität in die Schöpfung kunstvoll gedrechselter Wortschöpfungen wie „Schadenursachenverifizierung“ oder „Gebrechensbehebungsbewertung“.</p>
<p><strong>Die Gefahr des „brain dump“</strong></p>
<p>Dass sich solche Gepflogenheiten dann auch in die verbale Kommunikation einschleichen können, ist nur logische Folge. Aber nicht nur der Einfluss der Juristensprache kann hier unangenehm werden. Auch beruflich mit dem Vermitteln von Wissen befasste oder in Ausbildung von Menschen tätige Sachverständige neigen dazu, ihre Kenntnisse in oft überbordender Weise fast reflexartig und meist ungebeten abzuladen. In meiner Beobachtung trifft das vielfach zu auf Lehrende aller Art, Professoren, Trainer, Vortragende etc. Des Öfteren habe ich in persönlichen Gesprächen schon bedauert, überhaupt eine Frage gestellt zu haben.</p>
<p><strong>Weniger ist meist mehr</strong></p>
<p>Hier soll aber nicht auf andere gezeigt werden, weil uns ihr Verhalten nicht gefällt. Ich habe selbst genug Macken und muss mich immer wieder an der Nase zu nehmen, ob es – etwa in ausufernden und langen Diskussionen – nicht die bessere Option ist, den Mund zu halten. Ich muss mich zuallererst selbstkritisch fragen, warum ich mich überhaupt äußern will: Ist es dem oder den anderen dienlich? Hilft es in der Sache weiter? Ist jetzt der richtige Zeitpunkt oder Ort, um etwas zu sagen? Ist es wichtig genug? – Die Antwort lautet in den meisten Fällen: Sachte, sachte, denk zuerst noch mal drüber nach …</p>
<p><strong>Nagelprobe für Prägnanz</strong></p>
<p>Aber zurück zur schriftlichen Kommunikation: Eine Nagelprobe für effiziente Kommunikation ist für mich immer wieder das Schreiben der Zusammenfassung eines Gutachtensergebnisses. Die scheint immer gleich nach der Titelseite auf und ist auf eine Seite begrenzt. Alles Unwesentliche fliegt raus und die erzwungene Kürze auf den Kern der Sache hat zumeist Präzisierungen der breiter angelegten Formulierungen weiter hinten im Gutachten zur Folge. Der lesende Richter, Anwalt oder sonstige Interessierte bekommt ohne Umschweife die Essenz, das „Kondensat“ der Arbeit serviert. Das ist dann mein Verständnis von Prägnanz …</p>
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		<title>Definitions-Notstand</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Apr 2022 09:02:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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Wer hat nicht schon erlebt, dass Menschen eine Sache oder ein Problem diskutieren, dabei immer hitziger werden und irgendwann frustriert oder gar im Krach auseinandergehen. Ein dabeistehender Dritter wundert sich, wieso die Diskussion abgebrochen worden ist oder derart eskalieren konnte. Beim Überlegen merkt er, dass beide Kontrahenten einen Begriff verwendet haben, dem jeder eine andere [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><a href="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Konflikt.PNG"><img class="size-thumbnail wp-image-6040" title="Konflikt" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Konflikt-150x150.PNG" alt="Konflikt" width="150" height="150" /></a></dt>
</dl>
</div>
<p>Wer hat nicht schon erlebt, dass Menschen eine Sache oder ein Problem diskutieren, dabei immer hitziger werden und irgendwann frustriert oder gar im Krach auseinandergehen. Ein dabeistehender Dritter wundert sich, wieso die Diskussion abgebrochen worden ist oder derart eskalieren konnte. Beim Überlegen merkt er, dass beide Kontrahenten einen Begriff verwendet haben, dem jeder eine andere Bedeutung gegeben hat. Sie haben aneinander vorbeigeredet. Das mag weiter nicht schlimm sein. Unangenehm oder gar tragisch kann aber eine solche Auseinandersetzung dann enden, wenn sie vor Gericht ausgetragen wird.</p>
<p><span id="more-8589"></span></p>
<p>Besonders tragisch dann, wenn eine Partei und auch nicht deren Vertreter in der Lage sind, klarzumachen, was ein verwendeter Begriff tatsächlich bedeutet, vor allem aber, welche Sachverhalte im Gerichtsverfahren konkret damit verbunden sind. Eine fehlende Klärung der Begriffsinhalte hindert dann auch noch den Rechtsvertreter an der Entfaltung einer stichhaltigen und das Gericht überzeugenden Argumentation. Das kann dazu führen, dass ein Urteil gefällt wird, das unnötigerweise und vielleicht ungerechterweise jene Partei zum Verlierer macht, die es verabsäumt hat, rechtzeitig „Licht ins Dunkel“ zu bringen.</p>
<p><strong>Beispiel 1: Verteiler</strong></p>
<p>Was ist ein Verteiler? Konkret geht es um eine Diskussion zwischen Elektroinstallateur und Haustechnikinstallateur. Hier wissen zwar die beiden Diskutanten, wovon sie reden, aber mit der Materie nicht Vertraute und in diesem Fall möglicherweise auch das Gericht, sind verwirrt. Der Elektriker meint mit einem Verteiler einen Elektro-Verteiler, konkret einen Schrank, von dem aus sich Stromkreise verzweigen. Der Heizungsinstallateur versteht unter einem Verteiler etwas anderes, nämlich einen – meist rohrförmigen – hydraulischen Bauteil, von dem aus Heizkreise abgehen. Hier muss den uninformierten Beteiligten schon vorab klargestellt werden, was gemeint ist.</p>
<p><strong>Beispiel 2: Inbetriebnahme</strong></p>
<p>Was ist eine Inbetriebnahme? Für den Elektriker vielleicht das einfache Betätigen eines Schalters, damit ein Gerät, ein Motor oder eine Maschine beginnt, zu arbeiten. Oder eine Anlage unter Spannung steht. Alles in einem Augenblick erledigt. Für den Installateur sehr oft ein langwieriger Prozess, der schrittweise verläuft: Anlage mit Betriebsmitteln versehen (z. B. Heizung mit aufbereitetem Wasser füllen, Entlüften, unter Druck setzen). Dann erste Tests, ob Pumpen richtige Drehrichtung haben. Energieversorgung aktivieren, Temperaturen prüfen, Wärmeabgabe kontrollieren, Dichtheit des Systems kontrollieren, Probebetrieb starten, einregulieren usw.</p>
<p><strong>Beispiel 3: Abnahme, Übernahme oder was sonst?</strong></p>
<p>Eine Haustechnikanlage ist fertiggestellt. Auftraggeber, Installateur und Bauüberwachung sind da. Das Leistungsbild der Ingenieurbüros für Technische Gebäudeausrüstung sieht eine „Fachtechnische Abnahme der Leistungen und eine Feststellung der Mängel“ vor, ein „Prüfen der von den ausführenden Unternehmen zu erstellenden Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen, Prüfprotokollen, Bestandsplänen usw. auf Vollzähligkeit“. Etwas Wesentliches fehlt dabei aber: Die definitive Feststellung einer Übergabe/Übernahme, bei der es zum Besitzwechsel und zum Gefahrenübergang kommt. – Besser wäre die klar ausformulierte Vorgangsweise entsprechend den Forderungen der ÖNORM B 2110.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Ich weiß schon, dass sich Handwerker auf ihre Arbeit konzentrieren müssen, darauf, dass etwas „weitergeht“ und das möglichst rasch. Viel Unsicherheit und nachträglicher Ärger könnten aber vermieden werden, wenn Projektbeteiligte solchen hier nur beispielhaft beschriebenen, oft etwas unnötig formal erscheinenden Kleinigkeiten die gebührende Aufmerksamkeit zuteilwerden ließen. Leider aber sind es oft genau scheinbare Kleinigkeiten wie die genannten, die den mühsam erwirtschafteten Gewinn langer Mühen zunichtemachen können, insbesondere dann, wenn sie Ursache dafür sind, dass ein Gerichtsprozess verloren wird.</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Wie man die Gefahr von Befangenheit vermeidet</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Oct 2021 08:48:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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<dt class="wp-caption-dt"><a href="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Gefahr.JPG"><img class="size-thumbnail wp-image-4018" title="Gefahr" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Gefahr-150x150.jpg" alt="Gefahr" width="150" height="150" /></a></dt>
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<p>Am Tag vor einer Gerichtsverhandlung meldet sich bei mir ein Vertreter der Lieferfirma eines Geräts, das in ebendieser Befundaufnahme die zentrale Rolle spielt. Er stellt sich am Telefon kurz vor und scheint etwas verwundert, dass ich mich nicht mehr an ihn erinnern kann. Er sei doch mit der Tochter meiner Cousine verheiratet gewesen, mittlerweile seien sie ja schon seit etlichen Jahren geschieden. Langsam dämmert mir, wer hier mit mir redet. An sein Äußeres kann ich mich nur mehr sehr vage erinnern. Aber ja, wir hatten, sofern ich mich richtig erinnere, eine private Begegnung, eine einzige, vor sehr langer Zeit.</p>
<p><span id="more-8256"></span></p>
<p>Damals lebte das noch nicht geschiedene Paar in unserem Wohnort, wir haben sie einmal besucht. Wann hat das stattgefunden? Keine Ahnung. Aber meine Frau weiß später Bescheid – Frauen wissen in solchen Dingen immer Bescheid – und ist sich sicher, dass das vor elf Jahren der Fall war. – Nun, der entfernte ehemalige Anverwandte teilt mir mit, dass an der morgigen Gerichtsverhandlung teilnehmen werde, er sei Leiter der technischen Truppe des Lieferunternehmens und dazu da, nicht nur dem beklagten Installationsunternehmen, sondern allen Anwesenden für technische Auskünfte zur Verfügung zu stehen.</p>
<p><strong>Gefahr</strong></p>
<p>Es ist mir zuvor in der Sachverständigentätigkeit bei Gericht noch nie passiert, dass mir ein irgendwie in entfernter verwandtschaftlicher Beziehung Stehender in die Quere gekommen wäre. Jedenfalls tauchte vor meinem inneren Auge sofort das Warnschild mit der blinkenden Aufschrift „Befangenheit“ auf. Der Erwähnte erschien wie angekündigt, war für mich aber erst auf den zweiten Blick wiedererkennbar. Dem Richter habe ich gleich nach Beginn den Sachverhalt erklärt, er nahm die Person als „ehemaligen Verschwägerten“ des Sachverständigen ins Protokoll.</p>
<p><strong>Information</strong></p>
<p>Anschließend hat der Richter die Runde der Form halber gefragt, ob sie gegen mich Bedenken wegen Befangenheit äußern wollten, weil ich in diesem Verfahren zufällig auf einen ehemals Verschwägerten gestoßen sei, den ich seit elf Jahren nicht mehr gesehen hätte. Der zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen bereits übel gelaunte Kläger war nahe an der Kippe, dies zu tun, wurde aber von seinem Anwalt rechtzeitig eingebremst. So konnte die Verhandlung ohne Schwierigkeiten weitergeführt werden. Der Ex erfüllte seine selbstgewählte Aufgabe als Auskunftsperson und erwies sich als hilfreich und nützlich.</p>
<p><strong>Unerwartetes</strong></p>
<p>Damit war die Sache aber noch nicht vorbei. Der Lieferant hatte bestimmte Versprechungen gemacht. Als lange nichts geschah, ersuchte ich den Beklagtenvertreter um Mitteilung, wann denn nun mit der Erledigung zu rechnen sei. Der Termin wurde genannt, die Sache tatsächlich vereinbarungsgemäß ausgeführt, ich konnte einen Termin für die mit dem Gericht vereinbarte Befundaufnahme ansetzen. Da erhielt ich unerwartet ein E-Mail des Ex-Verschwägerten mit der Ankündigung, er wolle in der Sache ein persönliches Gespräch mit mir führen und würde zu diesem Zweck gerne mein Büro aufsuchen.</p>
<p><strong>Offenheit</strong></p>
<p>Nun war rasches Handeln angesagt. Mit flinken Fingern antwortete ich auf sein Mail, teilte ihm darin mit, dass in einem laufenden Verfahren grundsätzlich Gespräche nur gemeinsam mit allen Beteiligten und nur unter Kenntnis und mit Zustimmung des Gerichts erfolgen dürften. Ich erwähnte auch, dass ich diesen Schriftverkehr dem Gericht und den Parteienvertretern offenlegen werde, was auch unverzüglich geschah. Zugleich äußerte ich den Wunsch, er möge bei der geplanten Befundaufnahme anwesend sein oder einen informierten Vertreter schicken.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Mein Schreiben wurde vom Gericht und den Beteiligten kommentarlos zur Kenntnis gekommen, Reaktionen gab es keine. Zur Befundaufnahme kam ein gut informierter Stellvertreter des Ex, der Termin verlief in guter Atmosphäre. &#8211; Es bestätigte sich wieder die Erkenntnis, dass sich proaktives Handeln bezahlt macht. Vielleicht erscheint das Bemühen um Korrektheit übertrieben, aber ich bin der Meinung, dass Grauzonen bedingungslos abzulehnen sind, schließlich müssen Sachverständige schon den bloßen Anschein von Befangenheit vermeiden.</p>
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