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	<title>Sonnek &#187; Gerichtsfälle</title>
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		<title>Erfahrungsbericht: Ein komplexer Fall  (Teil 2)</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2026 05:40:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – Äußerst selten sind Gerichtsfälle, die nicht mit der Ablieferung des Gutachtens und dessen Erörterung beendet sind. Der komplexe Fall, von dem bereits im vorigen Beitrag die Rede war, ist eine solche Ausnahme. Das umfangreiche Gutachten war also kein Abschluss, sondern diente den Parteien lediglich als Feststellung des Status Quo der Gebäudetechnik. Auf dessen [...]]]></description>
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<p>(IRS) – Äußerst selten sind Gerichtsfälle, die nicht mit der Ablieferung des Gutachtens und dessen Erörterung beendet sind. Der komplexe Fall, von dem bereits im vorigen Beitrag die Rede war, ist eine solche Ausnahme. Das umfangreiche Gutachten war also kein Abschluss, sondern diente den Parteien lediglich als Feststellung des Status Quo der Gebäudetechnik. Auf dessen Grundlage sollten nun Gespräche und Verhandlungen geführt werden mit dem Ziel, einen Vergleich der Streitparteien zustande zu bringen. Vermutlich konnte keiner der Beteiligten vorausahnen, dass dieser Weg  weitere vier Jahre in Anspruch nehmen würde.</p>
<p><span id="more-11336"></span><strong>Details, Details, … </strong></p>
<p>Zunächst bremste ein Richterwechsel das Fortschreiten des Verfahrens. Dann sah man sich mit der Tatsache konfrontiert, dass auf dem Weg zu einer Einigung in erster Linie technische Details zu klären waren. Jedenfalls entschieden sich die Parteien und in der Folge das Gericht, die vielen strittigen technischen Einzelheiten nicht vor Gericht abzuhandeln, sondern gleich unter der Führung des Sachverständigen, in enger Abstimmung mit und unter Kontakthaltung zum Gericht. Die Klärungen sollten immer getragen sein vom Bemühen, beide Seiten zu einem Vergleich zu bewegen. Letztere Bemühungen verliefen zäh, aber zu den weiteren Schritten in Richtung Vergleich konnte konkretes Übereinkommen erzielt werden.</p>
<p><strong>Zweifel an einem Alternativprodukt</strong></p>
<p>Zu einem wichtigen gebäudetechnischen Element hatte die klagende Partei als Ausführende ein Alternativfabrikat angeboten und nach Auftragsvergabe auch installiert. Die beklagte Partei als Betreiber der Anlage zweifelte die Leistungsdaten des alternativen Bauteils an. Die vorliegenden bestätigenden Prüfergebnisse eines ausländischen Instituts wurden nicht anerkannt. Was tun? Wer könnte derlei Messungen durchführen? Mehrere Institutionen wurden kontaktiert, gemeinsam hatten alle dieselbe Einschränkung: Es würde sehr lange dauern, bis geeignete Prüfstände überhaupt erst einmal verfügbar waren.</p>
<p><strong>Untersuchungen am Prüfstand</strong></p>
<p>Glücklicherweise erklärte sich das fachlich zuständige Institut einer inländischen Universität bereit, derartige Messungen sehr rasch und zu einem vertretbaren Preis durchzuführen. Man war in der Lage, bereit und außerdem flexibel genug, eine andere über längere Zeiträume laufende Versuchsreihe zu unterbrechen und die notwendigen Untersuchungen unter den geforderten peniblen Versuchsanforderungen rasch durchzuführen. Besonders herausfordernd war die Tatsache, dass jede Partei die Prüfung mit unterschiedlichen Randbedingungen durchgeführt haben wollte, was zwar möglich war, aber die Kosten deutlich erhöhte. Schließlich wurde unter wachsamen Augen der Beteiligten ein Element vor Ort abgebaut, auf den Prüfstand transportiert, nach erfolgter Prüfung wieder rückgebracht und eingebaut. Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der untersuchte Bauteil die geforderte Leistung unter allen geforderten Randbedingungen problemlos erbringen konnte.</p>
<p><strong>Funktions- und Leistungsmessungen</strong></p>
<p>Funktions-, Leistungs- aber auch Geräuschmessungen waren ebenso an den Anlagen im Gebäude selbst verlangt. Aber nicht nur das: Bei Abweichungen von den ursprünglichen Auslegungsdaten mussten die betroffenen Anlagen neu einreguliert werden. Zur Durchführung der Messungen und Einregulierungen ist anzumerken, dass diese nur außerhalb der Nutzungszeiten der eingemieteten Unternehmen und Institutionen möglich waren. Das bedeutete, dass grundsätzlich nur Zeiträume nach 18:00 Uhr in Frage kamen. In der Praxis zogen sich die Messungen über viele Tage – oder besser gesagt: Abende – nicht selten bis nahe Mitternacht. Die Ergebnisse der Messungen und der Einregulierungen wurden vom Sachverständigen oder unter seiner Aufsicht protokolliert.</p>
<p><strong>Kommunikation über Sachstandsberichte </strong></p>
<p>Die Überwachung der geschilderten Messungen war nur ein Teil der geforderten Aktivitäten des Sachverständigen. Zur in diesem Fall besonders wichtigen Kontakthaltung mit den Parteien und dem Gericht, aber auch zur Klärung offener Fragen und zum Vorbereiten von Entscheidungen wurden in regelmäßigen Abständen Sachstandsberichte angefertigt, in die neben eigenen Mitteilungen und Beobachtungen auch alle Stellungnahmen, Anregungen und Anmerkungen der Parteien aufgenommen wurden. Diese Berichte enthielten im Anhang sämtliche Protokolle der vorhin beschriebenen Messungen und Einregulierungen.</p>
<p><strong>Schrittweise Abwicklung des Vergleichs</strong></p>
<p>Die genannten Sachstandsberichte dienten nicht nur der Kontakthaltung mit den Beteiligten, sondern auch der Bestätigung, dass einzelne Schritte der Vergleichsvereinbarungen vollzogen worden waren. Diese Bestätigungen lösten wiederum die Freigabe von Mitteln aus, die die beklagte Partei in der Folge Schritt für Schritt an die klagende Partei überwies. – Wie ist das Verfahren in Bezug auf die Endabrechnung des gesamten Projekts ausgegangen? Mit Verlaub, das hat den Sachverständigen nicht mehr zu interessieren – und interessiert einen „Langgedienten“  auch nicht. Wie lässt Shakespeare schon Othello sagen: „Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen …“</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Erfahrungsbericht: Ein komplexer Fall (Teil 1)</title>
		<link>http://www.sonnek.at/2026/04/17/erfahrungsbericht-ein-komplexer-fall-teil-1/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 06:25:28 +0000</pubDate>
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(IRS) – Es gibt Gerichtsfälle, die vom Sachverständigen keinen großen Aufwand einfordern und damit recht rasch erledigt sind. Ergo geraten sie schnell in Vergessenheit. Andererseits kommen einzelne Fälle vor, die an einen Sachverständigen derart hohe fachliche und organisatorische Anforderungen stellen, dass er sie ein Leben lang nicht vergisst. Von einem solchen Fall soll hier die [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-4040" title="Scheinbar einfach" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Wettbewerber-150x150.jpg" alt="Einfach" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – Es gibt Gerichtsfälle, die vom Sachverständigen keinen großen Aufwand einfordern und damit recht rasch erledigt sind. Ergo geraten sie schnell in Vergessenheit. Andererseits kommen einzelne Fälle vor, die an einen Sachverständigen derart hohe fachliche und organisatorische Anforderungen stellen, dass er sie ein Leben lang nicht vergisst. Von einem solchen Fall soll hier die Rede sein. Der war nicht nur kompliziert im Sinne von vielfältig und vielschichtig, sondern auch höchst komplex, was hier bedeuten soll, dass man im Lauf der Bearbeitung nie wusste, welche Überraschung einem als nächstes entgegenkommt.</p>
<p><span id="more-11325"></span><strong>Der „lapidare“ Auftrag</strong></p>
<p>Die Sache begann keineswegs ungewöhnlich. Gegenstand: Ein technisch anspruchsvolles vielstöckiges Multifunktions-Gebäude für gewerbliche Nutzung mit Kosten für die Gebäudeinstallationen im Millionenbereich. Anlass: Der Installateur hatte den Bauträger wegen zurückgehaltener Zahlungen geklagt. Der Gerichtsauftrag war kurz und allgemein gehalten: „Der Sachverständige erhält den Auftrag, ein Gutachten über die auftragsgemäße Werkherstellung, die behaupteten Mängel, Nichterfüllung von beauftragten Leistungen abzugeben.“ Um es kurz zu machen: Der Auftrag sollte mich sechs Jahre lang begleiten. (Lieber Leser, beachte bitte meine Faustregel: Je allgemeiner der Auftrag gehalten ist, desto aufwändiger wird die Arbeit des Sachverständigen!)</p>
<p><strong>Eine erste Orientierung</strong></p>
<p>Um auch nur den Anschein jeglicher Befangenheit zu vermeiden, hatte das  Gericht den zunächst vorgesehenen Sachverständigen abgelehnt, die damit verbundenen Diskussionen hatten das Verfahren ein halbes Jahr verzögert. Das Gericht war bestrebt, die Angelegenheit voranzutreiben. Erst einmal war es notwendig, einen Überblick zu bekommen, über das Verfahren, den Gerichtsakt, die vorliegenden Informationen, die Ansprüche, die behaupteten Mängel, die Ansprechpartner, schließlich über das fertiggestellte und in Betrieb befindliche Gebäude selbst, die darin wirkenden Unternehmen, Zugänglichkeiten etc.</p>
<p><strong>Notwendige Nachforderungen</strong></p>
<p>Ein penibles Durcharbeiten des Gerichtsakts und der darin enthaltenen Beilagen der Parteien ist unabdingbar. Die für die weitere Arbeit wichtigen Informationen müssen aufbereitet werden. Im konkreten Fall ergab sich dadurch, dass über fünfzig Dokumente zitiert oder als Beleg für Aussagen aufschienen, die im Akt nicht vorhanden waren. Diese Dokumente wurden erfasst und  von den Parteien nachgefordert. Man wusste nicht, ob wegen schwieriger Beschaffung oder aus Prozesstaktik: Es vergingen wiederum mehrere Monate, bis diese Unterlagen auch wirklich im Büro  des Sachverständigen einlangten und ausgewertet werden konnten.</p>
<p><strong>Fachtechnische Abgrenzungen</strong></p>
<p>Als nächstes erfolgte ein umfassendes Gespräch mit den Parteien und deren Rechtsvertretern mit dem Ziel, einerseits die Sachverständigenarbeit auf die fachlich relevanten Fragen einzugrenzen, die vorgesehenen Modalitäten für die Prüfung der ordnungsgemäßen Werkerstellung zu erklären, die zu behandelnden Mängelbehauptungen Punkt für Punkt klarzulegen und letztlich die nicht beauftragten, aber nicht ausgeführten Leistungen zu benennen. Diese sehr intensiven – aber ergiebigen – persönlichen Gespräche erforderten den Zeitraum eines Tages, weitere erforderliche Detailklärungen erfolgten danach mit einzelnen Betroffenen direkt.</p>
<p><strong>Was wurde tatsächlich eingebaut?</strong></p>
<p>Die Prüfung der Werkherstellung erwies sich trotz der Fülle der zu verarbeitenden Unterlagen als der noch leichteste Teil der Aufgabe. Es war vereinbart worden, die vom Installateur erbrachte  Leistung qualitativ und quantitativ auf Grundlage der Schlussrechnungen positionsweise genau zu prüfen. Dazu wurden alle vorliegenden Aufmaßpläne (einige hundert!) mit deren zugehörigen Listen anhand der Bestandspläne der Gebäudetechnik (Grundrisse, Schnitte und Schemata) Position für Position überprüft und die Rechnungen entsprechend den Feststellungen korrigiert. Der sich daraus ergebende Betrag wurde mit den Beträgen der Schlussrechnungen verglichen, Abweichungen genau dokumentiert.</p>
<p><strong>Örtliche Befundaufnahmen</strong></p>
<p>Mängelbehauptungen und divergente Ansichten über erbrachte Leistungen erforderten Befundaufnahmen vor Ort. In einem vielfältigen Großobjekt im Vollbetrieb wie dem gegebenen war es unerlässlich, örtliche Begehungen, wie sie nun einmal notwendig waren, mit Mietern und Betreibern zeitlich genau zu koordinieren. Dazu kamen noch andere, beispielsweise sicherheitstechnische Aspekte, die Begehungen einzelner Gebäudeabschnitte nur für eine eng begrenzte Personenzahl zuließen. Insgesamt waren zur Gutachtenserstellung vier Ortstermine erforderlich, die alle mehr als einen Tag erforderten. Zur Beurteilung, ob tatsächlich Mängel vorlagen, mussten einzelne Abschnitte bestimmter Installationen zuvor freigelegt werden.</p>
<p><strong>Unplanbare außergerichtliche Tätigkeit</strong></p>
<p>Was tun, wenn eine der beiden Parteien eines laufenden Verfahrens den Sachverständigen bittet, für sie in eigener Sache tätig zu sein, weil ein Notfall besteht und vor Behebung desselben eine sofortige Beweissicherung notwendig sei? Der Sachverständige sei doch bereits mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und möge bitte ganz schnell handeln … Erste Reaktion: Gericht kontaktieren! Der Richter lässt diese Tätigkeit zu, vorausgesetzt natürlich, die andere Partei im Verfahren habe nichts dagegen. Also Kontakt zur „Gegenseite“, die auch ihr Einverständnis erteilt. Rasche Hilfe war möglich.</p>
<p><strong>Beiziehung eines Sachverständigen für Brandschutz</strong></p>
<p>Ein von der beklagten Partei im Vorfeld veranlasstes und beigestelltes privates Gutachten zum baulichen Brandschutz des Gebäudes hatte erhebliche Mängel aufgezeigt. Dadurch wurde auch naheliegend, ein Auge auf den Brandschutz im Zusammenhang mit den technischen Anlagen zu werfen. Mit Zustimmung der Parteien wurde daher ein weiterer Sachverständiger für Brandschutz beigezogen, diesmal im Unterauftrag, was aus Gründen der sofortigen Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig war. Dieser Sachverständige deckte eine beachtliche Reihe weiterer Mängel auf, die er in seinem Gutachten im Umfang von 52 Seiten dokumentierte.</p>
<p><strong>Paralleles Wirken eines Privatsachverständigen</strong></p>
<p>Die beklagte Partei hatte – ebenfalls schon im Vorfeld – in Bezug auf die technische Gebäudeausrüstung einen renommierten Privatsachverständigen beauftragt, der seinerseits in bereits Gutachten erstellt hatte, die die Grundlage für die Einwände der beklagten Partei geliefert hatte. Dieser Experte begleitete nun das Verfahren während seiner gesamten Dauer als fachlich versiertes Sprachrohr der beklagten Partei. Positiv zu vermerken ist dazu, dass auch kontroversiell gesehene und ansonsten von den Parteien emotional aufgeladene Themen in einem Klima gegenseitigen Respekts abgehandelt werden konnten.</p>
<p><strong>Ausgedehnte Recherchearbeit</strong></p>
<p>Es ist offenkundige Tatsache, dass Kunden, die ihren Vertrauensvorschuss in einen Professionisten vollständig aufgebraucht sehen, dazu neigen, immer neue Unzulänglichkeiten zu sehen und zu beanstanden. So auch in diesem Fall. Dennoch konnte die Vielzahl der eingebrachten Mängelbehauptungen für die Gewerke der Gebäudetechnik schließlich in insgesamt 30 Bereiche zusammengefasst werden. Das bedeutete aber immer noch, dass eine große Anzahl von Normen, anderen technischen Richtlinien, aber auch von Unterlagen verschiedener Hersteller zu beschaffen und auszuwerten war.</p>
<p><strong>Endlich: Befund und Gutachten</strong></p>
<p>Zwei Jahre nach Auftragserteilung war es endlich so weit: Das Gutachten wies 120 Seiten auf, dazu eine Dokumentation mit 132 Lichtbildern und 66 Seiten Beilagen, dazu noch das Brandschutzgutachten und eine Liste der Gerichtsbeilagen (Klagende Partei: 142, Beklagte Partei: 252). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein elektronischer Akt existierte, war der physische Aufwand beachtlich: Ohne den bereits rückübermittelten mehrbändigen Gerichtsakt verblieben beim Sachverständigen sämtliche Beilagen zum Gerichtsakt und natürlich die eigenen Akten. Gesamtumfang: 41 pralle Ordner, davon 19 eigene. Für die zu erwartende Erörterung des Gutachtens wurde bereits vorsorglich um Bereitstellung geeigneter Transportmittel vom Parkplatz bis zum Gerichtssaal ersucht …</p>
<p>(Fortsetzung folgt)</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Technikklauseln</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 06:17:42 +0000</pubDate>
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(IRS) – In vielen Diskussionen rund um Mängel an gebäudetechnischen Anlagen werden Begriffe wie „Stand der Technik“ oder „Anerkannte Regeln der Technik“ herangezogen. Es fällt auf, dass selbst manchen Sachverständigen die genaue Bedeutung und vor allem die Abgrenzung dieser Begriffe zueinander nicht ganz klar ist. Das ist problematisch, denn diese und andere damit zusammenhängende Ausdrücke [...]]]></description>
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<p>(IRS) – In vielen Diskussionen rund um Mängel an gebäudetechnischen Anlagen werden Begriffe wie „Stand der Technik“ oder „Anerkannte Regeln der Technik“ herangezogen. Es fällt auf, dass selbst manchen Sachverständigen die genaue Bedeutung und vor allem die Abgrenzung dieser Begriffe zueinander nicht ganz klar ist. Das ist problematisch, denn diese und andere damit zusammenhängende Ausdrücke sind auch für die Rechtssphäre von Bedeutung. Und oft wird vom Gericht die Feststellung des „Standes der Technik“ gefordert, anstatt – wie es richtig wäre – die Frage zu stellen, ob den „Regeln der Technik“ entsprochen worden ist.</p>
<p><span id="more-11317"></span></p>
<p><strong>Reihenfolge der Technikklauseln</strong></p>
<p>(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik, Stand der Wissenschaft, das ist die korrekte Reihenfolge der Technikklauseln, die wir hier näher betrachten wollen. Notgedrungen wird es angesichts der unterschiedlichen Fachbereiche, die die Technik nun einmal zu bieten hat, zumindest für einige dieser Begriffe keine einheitliche Definition geben. Das sieht man sehr schön anhand einer Publikation aus dem Jahre 2007 mit dem Titel <em>Der ‚Stand der Technik</em>‘, herausgegeben von Mag. Dr. Gerhard Saria, damals Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien (Saria 2007).</p>
<p><strong>Differenzen in Definitionen</strong></p>
<p>In genannter Publikation tragen Autoren aus Bauwesen, Informationstechnik, Elektrotechnik, Metallurgie und anderen Fachgebieten ihre unterschiedlichen Definitionen vor.  Im Kunstmarkt etwa spricht man nicht vom „Stand der Technik“, sondern von „State oft he Art“. Zu diesen meist von technischen Gesichtspunkten getragenen Differenzen kommt noch die Tatsache, dass sich einige in Gesetzen festgelegte Definitionen im Laufe der Zeit geändert haben, etwa weil Begriffe deutlich erweitert wurden. Das ist sehr schön zu sehen am Beispiel der in der österreichischen Gewerbeordnung 1994 definierten und weiter unten zitierten Begriff „Stand der Technik“.</p>
<p><strong>„(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik“</strong></p>
<p>Die „(Allgemein) anerkannten Regeln der Technik“ stellen die unterste Stufe der Technikklauseln (oder: Technikstandards) dar. Eine in meinen Augen unglückliche Definition des Begriffes findet sich in der EN 45020: „Technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird.“ Unglücklich, weil verwirrend, denn was ist denn hier dann der wirkliche Unterschied zum „Stand der Technik“?  Hier zwei andere Definitionsversuche: Erstens: „Zeit- und fachdisziplinabhängiger Qualitätsmaßstab für die Ausführung technischer Werke.“ Zweitens: „Regeln, die sich langfristig praktisch bewährt haben. Es handelt sich also um Fach- oder Lehrbuchwissen.“ (Beide Definitionen aus Saria 2007.)</p>
<p><strong>„(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik“ in der Praxis</strong></p>
<p>Hat also ein Sachverständiger zu erheben, ob eine Anlage den „Anerkannten Regeln der Technik“ entspricht, wird er Normen oder Richtlinien relevanter Organisationen beachten oder auch einschlägige Fachliteratur durchforsten. Es ist auch nicht selten vorgekommen, dass man Rücksprache mit dem Gericht halten musste: Es war diesem oder den Verfahrensparteien klarzumachen, dass es in einem konkreten Fall nicht sinnvoll wäre, den „Stand der Technik“ zu erheben und zu beurteilen, sondern dass es im Sinne des Verfahrens lediglich darum gehen konnte, herauszufinden, ob die Sache den „Anerkannten Regeln der Technik“  entspricht oder nicht.</p>
<p><strong>„Stand der Technik“</strong></p>
<p>Sie bilden die nächsthöhere Stufe der Technikklauseln. Wenn ein österreichischer Sachverständiger aus dem Fachgebiet des Maschinenbaus nach einer Definition vom „Stand der Technik“ sucht, wird er die aus der Gewerbeordnung 1994 zitieren:</p>
<p><em>§ 71a.<strong> </strong>Der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.</em></p>
<p><em>Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.</em></p>
<p><strong>Erhebung des „Standes der Technik“ in der Praxis</strong></p>
<p>Die Schlüsselpassage hier lautet „erprobt und erwiesen“. In der Praxis heißt das: „Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, die sich auf dem Markt bewährt haben.“ Lautet ein Gerichtsauftrag, dass für eine Sache der „Stand der Technik“ festzustellen ist, läuft der Auftrag darauf hinaus, dass der Sachverständige in gewissem Sinn „Marktforschung“ betreiben wird müssen. Das heißt, derartige Sachen anderer Hersteller oder Erbringer von Leistungen ausfindig zu machen und deren Eigenschaften nach erforderlichen Kriterien mit der verfahrensgegenständlichen Sache zu vergleichen und zu bewerten.</p>
<p><strong>„Stand der Wissenschaft und Technik“</strong></p>
<p>Der „Stand der Wissenschaft und Technik“ bildet die höchste Stufe der Technikklauseln. Dabei handelt es sich um „technische Spitzenleistungen, die wissenschaftlich gesichert sind. Derartige Leistungen müssen sich praktisch nicht immer bewähren“ (Saria 2007). Das Autonome Fahren etwa bewegt sich zum Zeitpunkt, als dieser Beitrag verfasst wird, noch in diesem Stadium, ist aber schon knapp an der Grenze, auch hierzulande zum Stand der Technik zu werden. Oder die vielen humanoiden Roboter sind ebenfalls flott in Richtung derselben Grenze hin unterwegs, dahinter sehnsüchtig erwartet von denen, die immer wieder damit kämpfen, den Geschirrspüler richtig einzuräumen …</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (16) – Helfer in kritischen Situationen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 07:27:26 +0000</pubDate>
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(IRS) – „Guter Rat ist teuer!“ heißt im üblichen Sprachgebrauch so viel wie: „Wir stecken in einem Problem, für das wir im Augenblick keine Lösung finden können.“ Oder: „Die Situation ist derart kompliziert, dass uns nicht nur die Durchsicht fehlt, sondern wir wissen gar nicht, wo wir mit der Suche anfangen sollen, um das Problem [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-5192" title="Blitz" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Blitz2-150x150.jpg" alt="Blitz" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – „Guter Rat ist teuer!“ heißt im üblichen Sprachgebrauch so viel wie: „Wir stecken in einem Problem, für das wir im Augenblick keine Lösung finden können.“ Oder: „Die Situation ist derart kompliziert, dass uns nicht nur die Durchsicht fehlt, sondern wir wissen gar nicht, wo wir mit der Suche anfangen sollen, um das Problem dahinter zu entdecken.“ Hinter derartigen Äußerungen steht zumeist das unausgesprochene Eingeständnis, dass man mit vorhandenen Mitteln und eigener – vielleicht zu sehr eingefahrener – Denk- oder Handlungsweise nicht mehr weiterkommt und sich außerhalb umsehen muss, um Hilfe zu bekommen.</p>
<p><span id="more-11289"></span></p>
<p><strong>Maschinenausfall</strong></p>
<p>Wenn zum Beispiel durch einen unerwarteten Maschinenstillstand eine gesamte Produktionskette unterbrochen wird oder wenn durch einen solchen Maschinenausfall an einem Produkt kritische Qualitätsmängel auftreten können, ist angesichts der damit verbundenen Verlustgefahr nicht nur kompetente, sondern rasche Hilfe und Unterstützung gefragt. Das zusammenkommende Krisenteam muss rasch auf Expertise zurückgreifen können, wozu erfahrungsgemäß der Hersteller der ausgefallenen Maschine allererste Adresse sein wird, an die sich die betroffene Produktions- oder Betriebsleitung wendet.</p>
<p><strong>Die Rolle(n) des Sachverständigen</strong></p>
<p>Wird ein Sachverständiger des Maschinenbaus, der sich zeitlich kurzfristig und kapazitiv dazu in der Lage sieht, beigezogen, kann er in Krisenfällen wie den geschilderten in unterschiedlichen Rollen auftreten. Im ersten Fall wird er als unabhängiger Berater oder Gutachter beigezogen, weil der vom Maschinenausfall betroffene Betriebs- oder Produktionsleiter eine zweite Meinung haben möchte, als eine Art Absicherung einerseits gegen den Maschinenhersteller, auch wenn er zu diesem an sich gute Beziehungen unterhält, und andererseits als innerbetriebliche Absicherung gegen Vorgesetzte.</p>
<p><strong>Begleitende Überwachung </strong></p>
<p>Eine zweite Möglichkeit des Einsatzes eines Sachverständigen wäre in der Weise gegeben, dass dieser hinzugezogen wird, um den Reparatureinsatz des Herstellers zu begleiten oder zu überwachen. Das kann im positiven Fall geschehen, wenn die Betriebs- oder Produktionsleitung nicht die nötige Expertise besitzt, dies selbst durchzuführen, oder aber im negativen Sinn dann, wenn zum Beispiel aufgrund vorhergehender gleicher Ausfälle oder sonstiger unliebsamer Ereignisse die Betriebsleitung nicht mehr das erforderliche Vertrauen besitzt, die Reparatur unbeaufsichtigt dem Hersteller zu überlassen.</p>
<p><strong>Hilfe in letzter Minute …</strong></p>
<p>Doch nun zu einer ganz anderen Sache, der zuerst folgender Aufruf gilt: „Liebe Rechtsanwälte, leider seid Ihr immer wieder reichlich spät dran! Ihr kommt mit Euren Klienten erst, wenn der Hut brennt!“ Will heißen: Der Gerichtsfall läuft nicht gut, das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen verheißt nichts Gutes, der letzte Strohhalm ist die beantragte Erörterung besagten Gutachtens. Also bitte, welche kritischen Fragen können wir dem Gerichtsgutachter stellen, um das Verfahren doch noch in für uns günstigere Bahnen zu lenken? Und um es nicht zu vergessen: Die Fristen sind uns ein bisschen entglitten, es müsste schnell gehen, denn die Erörterung ist schon für nächste Woche anberaumt …</p>
<p><strong>… und voller Einsatz</strong></p>
<p>Natürlich will man in dringenden Fällen helfen, scheinbar aussichtslose Fälle zünden und befeuern so etwas wie sportliches Verhalten, selbst wenn es auf Kosten eines Wochenendes mit guten Freunden geht, auf das man sich schon lange gefreut hat. Aber es hat nicht nur einen Preis, was Beziehungen betrifft: Die kurzfristige Einarbeitung in den vorliegenden Streitfall um die Funktion einer umfangreichen Kühlanlage für einen Industriebetrieb ist kein Honiglecken und erfordert volle Konzentration. Doch allmählich reifen Fragen an den Gerichtssachverständigen heran, die Relevanz und Substanz haben. Dem Rechtsanwalt und seinem Klienten kann geholfen werden.</p>
<p><strong>Lohn der Mühe</strong></p>
<p>Die geschilderten Fälle haben eines gemeinsam: Sie haben in den Augen des betroffenen Unternehmers oder Anwalts sehr hohe Priorität und Hilfen zur Lösung haben deshalb sehr hohen Wert. Es findet keine Auftragsverhandlung statt, niemand fragt nach dem Preis, der in solchen Fällen angesichts des damit verbundenen erfolgreichen Einsatzes verständlicherweise deutlich über durchschnittlichen Verhältnissen liegen muss. Klar ist auch, dass nur der Experte wirklich entsprechenden Nutzen und damit Wert bieten kann, der über die nötigen Qualifikationen und Erfahrungen, vor allem aber auch unter starker Belastung über ausreichend Gelassenheit verfügt.</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Ergänzungsgutachten</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Feb 2026 15:49:28 +0000</pubDate>
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(IRS) – Im Zivilprozess kommt es nicht selten vor, dass die Aussagen eines dem Gericht vorliegenden Gutachtens für das Gericht selbst oder eine der Parteien als nicht ausreichend erachtet werden. Der verfassende Sachverständige erhält dann vom Gericht die Aufforderung, sein Gutachten entsprechend zu ergänzen. Ob für diese Ergänzung nun die Bezeichnung „Ergänzungsgutachten“ oder „Gutachtenergänzung“ angemessen [...]]]></description>
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<p>(IRS) – Im Zivilprozess kommt es nicht selten vor, dass die Aussagen eines dem Gericht vorliegenden Gutachtens für das Gericht selbst oder eine der Parteien als nicht ausreichend erachtet werden. Der verfassende Sachverständige erhält dann vom Gericht die Aufforderung, sein Gutachten entsprechend zu ergänzen. Ob für diese Ergänzung nun die Bezeichnung „Ergänzungsgutachten“ oder „Gutachtenergänzung“ angemessen ist, ist sekundär und hängt von Art und Umfang der Zusatzarbeit ab. Die Aufforderung zur Ergänzung kann unterschiedliche Gründe haben, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.</p>
<p><span id="more-11223"></span></p>
<p><strong>Unvollständige Fragebeantwortung</strong></p>
<p>Dieser Sachverhalt liegt dann vor, wenn aus Sicht des Gerichts, oder – was häufiger der Fall sein dürfte – aus Sicht einer der Parteien eine Frage substanziell nicht ausreichend beantwortet wird. So kann es etwa der Beantwortung an Nachvollziehbarkeit mangeln, oder anders gesagt: Sie ist nicht schlüssig, will heißen: Man weiß nicht, auf welchem Weg der Sachverständige zu seiner Antwort gekommen ist. Vielleicht ist auch schon der zugehörige Befund im Vorfeld nicht vollständig oder gar mangelhaft. Oder aber es fehlt die Begründung der gutachterlichen Aussage oder die Begründung war zu dürftig.</p>
<p><strong>Fehlende Stichhaltigkeit</strong></p>
<p>Manche Gutachtensergebnisse sind in der Weise nicht stichhaltig, dass sie nicht nachprüfbar – also von einem anderen Fachmann oder Sachverständigen aufgrund z. B. fehlender Berechnungsschritte überhaupt nicht oder nur zum Teil kontrollierbar – sind. Oder aber es liegt die Situation vor,  dass die im Gutachten vorliegenden Ergebnisse einer Nachprüfung durch andere Fachkundige nicht standhalten. Das kann zum Beispiel bei „Gutachter-Duellen“, also im Spiel von Gutachter – Gegengutachter von Bedeutung sein. Ein erfahrener Sachverständiger wird sich bemühen, die präsentierten Ergebnisse selbst minutiös abzusichern oder aber auch zusätzlich von einem Kollegen seines Vertrauens prüfen zu lassen.</p>
<p><strong>Erweiterung erforderlich</strong></p>
<p>Eine weitere Möglichkeit, dass ein Ergänzungsgutachten angefordert wird, besteht dann, wenn im Zuge des Prozessverlaufs zusätzlicher Klärungsbedarf entsteht, wodurch weitere Fragen zu beantworten sind. Diese Fragen waren zum Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens noch nicht bekannt oder auch noch nicht relevant. Diesfalls kann im Vorfeld des Ergänzungsgutachtens eine weitere Befundaufnahme erforderlich sein. Ebenso kann der Fall eintreten, dass im zu einer vorliegenden Beantwortung genauere Details oder Daten verlangt werden, die eine tiefere als ursprünglich verlangte Bearbeitung erfordern.</p>
<p><strong>Geänderte Voraussetzungen</strong></p>
<p>Ein etwas anderer Fall liegt dann vor, wenn sich die bisher bekannte oder bisher anzunehmende Sachlage für einen Befund zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich anders darstellt. Dies kann etwa im Fall eines Altbaus gegeben sein, wenn sich herausstellt, dass die bisher vorausgesetzten Angaben, Vermutungen  oder Voraussetzungen sich im Zuge einer Freilegung von Versorgungsleitungen völlig  geändert haben und damit auch die Ausgangslage für den bisherigen Befund obsolet machen. Die neue Situation macht damit auch die bisherige Beantwortung der Fragen ungültig, wodurch im äußersten Fall die Gutachtenserstattung wieder von vorn beginnen muss.</p>
<p><strong>Nachträgliche Ergänzungen</strong></p>
<p>Manche Begutachtungen – insbesondere die örtlichen Befundaufnahmen dazu – sind nur in zeitlich oder örtlich eng begrenzten Maß oder aus anderen Gründen (z.B. verfügbares Personal) eingeschränkt durchführbar. So liegt in vielen Industriebetrieben ein kontinuierlicher Fertigungsprozess vor, der nicht unterbrochen werden darf, wodurch eine Befundaufnahme mit Untersuchung von Produktionsmaschinen allein schon aus Sicherheitsgründen nicht zu beliebiger Zeit möglich ist.  Dann muss dieser Teil eines Gutachtens vorerst ausgeklammert und zu einem späteren Zeitpunkt und unter genauer Koordination der Beteiligten erstellt werden.</p>
<p><strong>Verhalten des Sachverständigen</strong></p>
<p>In all diesen außergewöhnlichen Situationen wird ein erfahrener Sachverständiger von sich aus bemüht sein, mit dem Auftraggeber – in den geschilderten Fällen mit dem Gericht – angemessenen Kontakt zu halten und ihn über bereits durchgeführte und geplante Maßnahmen umgehend zu informieren. Dies ist vor allem dann dringend ratsam, wenn Schwierigkeiten auftreten wie Verzögerungen oder Behinderungen, die gegebenenfalls ein Einschreiten des Gerichts erfordern. – Aus der Sicht des Sachverständigen nicht vergessen werden sollte die rechtzeitige Gebühren- und Kostenwarnung für zusätzlichen Aufwand!</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Einigungsversuche</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Feb 2026 07:53:37 +0000</pubDate>
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(IRS) – In Zivilgerichtsprozessen gehört es zur üblichen Vorgangsweise in Verfahren, dass zu Beginn von Gerichtsterminen der Richter die involvierten Parteien fragt, ob Chancen zu einem Vergleich und damit zur schnellen Beendigung der Streitsache gegeben sind. Der Erörterung dieser Möglichkeiten wird zumeist ausreichend Zeit gegeben, in der neben den Richtern fallweise auch die für den [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-6040" title="Konflikt" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Konflikt-150x150.PNG" alt="Konflikt" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – In Zivilgerichtsprozessen gehört es zur üblichen Vorgangsweise in Verfahren, dass zu Beginn von Gerichtsterminen der Richter die involvierten Parteien fragt, ob Chancen zu einem Vergleich und damit zur schnellen Beendigung der Streitsache gegeben sind. Der Erörterung dieser Möglichkeiten wird zumeist ausreichend Zeit gegeben, in der neben den Richtern fallweise auch die für den Fall bestellten Gerichtsgutachter aktiv an den Gesprächen beteiligt sind. Langjährig tätige Sachverständige erleben eine Palette von Ausgängen solcher Gespräche, reichend vom sofortigen „Friedensschluss“ bis zur Verhärtung der Fronten.</p>
<p><span id="more-11217"></span></p>
<p><strong>Vorteile von Vergleichen</strong></p>
<p>Grundsätzlicher Vorteil eines frühen und vollständigen Vergleichs ist zunächst die Verminderung der Verfahrenskosten. Diese Kosten bestehen erfahrungsgemäß ja nicht nur aus dem finanziellen Teil, kommt doch noch dazu die mentale, nervliche Belastung der Beteiligten Parteien, die sich sehr oft sehnlich und insgeheim ein rasches Ende der Auseinandersetzung wünschen.  Die Interessenlage der Parteienvertreter ist naturgemäß oft eine andere, wenngleich aus langjähriger äußerer Beobachtung heraus kaum ein Rechtsanwalt ein künstlich hinausgezogenes Verfahren als erstrebenswert zu halten scheint, zumindest nicht in Verfahren mit eher niedrigem Streitwert.</p>
<p><strong>Was ist ein guter Vergleich?</strong></p>
<p>Aus der Sicht des Sachverständigen ist ein guter Vergleich dann gegeben, wenn beide Streitseiten mit diesem gleich unzufrieden sind. Denn machen wir uns nichts vor – ein Vergleich ist wohl immer mit einem wechselseitigen Verzicht verbunden. Manchmal bestehen auch zwischen Partei und deren Vertreter – sprich: Rechtsanwalt – deutliche Unterschiede in den Bewertungen der Güte eines Vergleichs. Das kann zur Folge haben, dass die Partei über den Kopf und gegen den Rat des eigenen Rechtsanwalts hinweg einem Vergleich zustimmt, was dem Anwalt Reaktionen vom verständnislosen Kopfschütteln bis hin zu offener Empörung entlocken kann …</p>
<p><strong>Direkte Vergleichsversuche bei Befundaufnahmen</strong></p>
<p>Selbstverständlich kann auch der Sachverständige selbst Vergleichsversuche vornehmen, soll das sogar tun, erfahrungsgemäß am besten vor Beginn einer örtlichen Befundaufnahme. Gute Aktenkenntnis und ausreichend Menschenkenntnis, sowie angemessene Einschätzung der anwesenden Charaktere sind unabdingbare Voraussetzung. Keinesfalls aber darf dieser Versuch darin münden, dass hitzige Diskussionen der Parteien ausbrechen oder solche zwischen den Rechtsanwälten, die selbstredend die Gelegenheit ergreifen werden, ihre Kompetenz in solchen Konfliktsituationen zu unterstreichen.</p>
<p><strong>Direkte Vergleichsversuche im Gerichtsauftrag</strong></p>
<p>Selten, aber doch hin und wieder ist der Fall aufgetreten, dass das Gericht mit Einverständnis der Parteien oder im anderen Fall sogar auf Verlangen der Parteien den Sachverständigen beauftragt hat, Vergleichsversuche zu führen. Das hat besonders dann Vorteile, wenn es dabei vorrangig um die Klärung komplizierter technischer Sachfragen geht, zu denen ein Richter offensichtlich wenig Konstruktives beitragen kann. Anzumerken ist, dass diese Versuche – natürlich im Beisein und unter Mitwirkung der Rechtsvertreter – körperlich und emotional sehr fordernd sein können, was zwischenzeitlich ausgedehnte „Verschnaufpausen“ erfordert.</p>
<p><strong>Indirekte Vergleichsversuche</strong></p>
<p>Die Sachverständigentätigkeit führt aufgrund der Kontakte anlässlich von Befundaufnahmen dazu, dass sie die Parteien mitunter persönlich sehr gut kennenlernen, die örtlichen Gegebenheiten und Hintergründe gut einzuschätzen vermögen. Dadurch erhalten sie Informationen und Einblicke, die dem Richter naturgemäß verborgen bleiben. Aus diesem Wissen heraus – zum Beispiel, dass beide Parteien frustriert sind und die Angelegenheit so rasch wie möglich beenden wollen – kann der Sachverständige dem Richter Vorschläge machen, wie das Verfahren durch einen Vergleich beendet werden könnte.</p>
<p><strong>Pouvoir für den Sachverständigen</strong></p>
<p>Zu den erinnerungswürdigen Erlebnissen zählen jene Aufträge ausschließlich von Versicherungen, die darin bestehen, dass der Sachverständige zur Regulierung von Schadensfällen ein „Pouvoir“ bekommt, einen finanziell nach oben begrenzten Spielraum, in dem er eigenständig mit einem Vertreter des Geschädigten verhandeln kann. In solchen Fällen liegt meist noch kein Gutachten des beauftragten Sachverständigen vor, nur die Ansprüche des Geschädigten sind bekannt. Allerdings muss der Sachverständige alle verfügbaren Unterlagen und die Darstellungen des Versicherungsnehmers genau kennen. Das Ergebnis seiner Verhandlungsbemühungen und seines Verhandlungsgeschicks wird die Versicherung im Hinblick auf weitere Aufträge mit Interesse zur Kenntnis nehmen …</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Evidenz</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jan 2026 08:58:28 +0000</pubDate>
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(IRS) – Dass vor Gericht – gleich ob in Straf- oder Zivilverfahren – Dokumente aller Art entscheidende Bedeutung haben können, dürfte auch dem klar sein, der nicht viel mit rechtlichen Dingen zu tun hat. Dokumente werden als Beweisstücke zur Untermauerung von Rechtsansichten vorgelegt, oder „eingebracht“, wie es so schön im Juristendeutsch heißt. Im besten Fall [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-3235" title="Rufzeichen" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Fehler-150x150.jpg" alt="Rufzeichen" width="150" height="150" /></dt>
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<p>(IRS) – Dass vor Gericht – gleich ob in Straf- oder Zivilverfahren – Dokumente aller Art entscheidende Bedeutung haben können, dürfte auch dem klar sein, der nicht viel mit rechtlichen Dingen zu tun hat. Dokumente werden als Beweisstücke zur Untermauerung von Rechtsansichten vorgelegt, oder „eingebracht“, wie es so schön im Juristendeutsch heißt. Im besten Fall dienen sie dem Nachweis von Fakten und Sachverhalten, die – nach bestem menschlichem Erkenntnisvermögen – unumstößlich feststehen und nicht mehr zu bestreiten sind. Deren Präsentation vor Gericht zeugt von ihrer Evidenz.</p>
<p><span id="more-11209"></span><strong>Beratung leider oft zu spät</strong></p>
<p>Wer länger in der Sachverständigentätigkeit unterwegs ist und schon ein bestimmtes Quantum an Erfahrung sammeln konnte, kann erleben, dass sich aus dem Justizbetrieb nicht nur Richter, sondern auch Rechtsanwälte bei ihm melden. Das aber privat und als Ratsuchende. Und auch nicht für sich selbst – das kommt zwar auch vor, aber selten – sondern für einen ihrer Klienten. Leider geschehen solche anfragen im Regelfall viel zu spät, nämlich dann, wenn das Verfahren – die Rede ist hier vom Zivilgericht – im besten Sinn des Wortes bereits „verfahren“ ist. Das ist meistens dann der Fall, wenn man in der gegenständlichen Rechtssache nicht nur den Verfahrens-Kontrahenten, sondern auch noch die Ergebnisse des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen gegen sich hat.</p>
<p><strong>Dialog zwischen Juristen und Technikern </strong></p>
<p>In diesen Gesprächen mit Juristen geht es für Techniker sehr schnell um relevante Fakten. Nicht nur um die Antwort zur Frage, „Was ist passiert?“, sondern um die dahinterliegenden Wahrheiten, eben um Evidenz. Der Online-Duden definiert den Begriff Evidenz unter anderem mit „das Evidentsein; unmittelbare und vollständige Einsichtigkeit, Deutlichkeit, Gewissheit; unumstößliche Tatsache, faktische Gegebenheit“. Techniker sind diesbezüglich von ihrer Einstellung insofern unbeugsam, als sie in ihrer Arbeit stets mit ebenso unbeugsamen Naturgesetzen zu tun haben, die – anders als menschgemachte Gesetze, die man interpretieren kann oder muss – selbstvollziehend sind und noch dazu keine Berufung gegen sich zulassen.</p>
<p><strong>Fakten muss man untermauern können</strong></p>
<p>Wenn es also im konkreten Gespräch darum geht, was man tun kann, um dem gerichtlich bestellten Sachverständigen möglichst wirksam entgegenzutreten, dann kann man als sachverständiger und im Hintergrund agierender Berater nur antworten: Gut begründete Fragen stellen. Dazugehörige Fakten klar benennen und durch geeignete Dokumente untermauern, und das von allen möglichen Seiten her und mit visueller Präsenz, mit Lichtbildern, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Prospekten, Technischen Richtlinien, Literaturausschnitten, Videos, Rechnungen und anderen Belegen. Und all diese Dinge müssen im Gerichtssaal während der Verhandlung geordnet und griffbereit aufliegen.</p>
<p><strong>Formulierung in Kooperation</strong></p>
<p>All das braucht man einem Rechtsanwalt nicht zu sagen, das weiß er ohnehin. Aber es geht hier nicht darum, den Rechtsanwalt zu beeindrucken, sondern das Gericht mit fundierten Argumenten zu gewinnen, die „wackeligen“, weil schwach belegten oder unklaren Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzudecken, zu hinterfragen und das Gutachten dort, wo es Schwachpunkte hat, in Zweifel zu ziehen. Konkret müssen dazu entsprechend sinnhafte und zweckdienliche Fragen gefunden und gut formuliert werden. Das erfordert enge Kooperation zwischen dem auf den rechtlichen Vorteil bedachten Juristen und dem auf Fakten konzentrierten Ingenieur.</p>
<p><strong>Vorteil laufender Mikro-Dokumentation </strong></p>
<p>In den häufig vorkommenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen einem Handwerker und seinem Kunden fällt eines auf: Viel zu oft werden zwischen den nunmehr streitenden Parteien im Vorfeld Abmachungen getroffen, die nicht dokumentiert werden. Das gilt für beide Seiten: Meist hätte z. B. handwerkerseits schon eine kurze Notiz in einem eigenen laufend geführten Journal genügt in der Art wie „Tel. Herr xy, Lieferung zzz geändert auf abc, Preis ca. 10% höher, (Datum, Uhrzeit)“. Nur: In der Praxis läuft das leider aus Zeitmangel und Arbeitsdruck leider fast nie so. Was die unangenehme Folge hat, dass Vereinbarungen im Nachhinein nicht mehr sachlich korrekt, nicht an einen Zeitpunkt „genagelt“ und damit nicht glaubhaft dargestellt werden können.</p>
<p><strong>Nimmermüdes Engagement gefragt</strong></p>
<p>Viele Verfahren verlaufen meist (aber nicht immer) zum Leidwesen aller Beteiligten über längere Phasen, manche über mehrere Jahre. In solchen Fällen ist zu beobachten, dass das Engagement der Beteiligten nachlässt. Beklagte können es natürlich darauf anlegen, das Verfahren aus taktischen Gründen hinauszuziehen oder zu „verschleppen“. Es kann aber kaum im Interesse des Klägers sein, passiv zu werden, z. B. nicht zu wichtigen Verhandlungen zu erscheinen, kostet ein Verfahren doch Geld, von dem man vor dem Urteil nie verlässlich weiß, wer am Ende zuständiger Zahlmeister sein wird. Also: Ein Kläger muss sich darauf einstellen, Präsenz zu zeigen, Präsenz – mit natürlich jeder Menge Evidenz!</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (6) – Stundentarif ermitteln</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Nov 2025 07:59:07 +0000</pubDate>
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(IRS) – Der in der Praxis wichtigste „Bestandteil“ der Gebührennote eines Sachverständigen ist der ausgewiesene Wert des Stundentarifs für „Mühewaltung“. Denn damit und unter Ansatz der aufgewendeten Arbeitsstunden wird der Arbeitsaufwand des Sachverständigen berechnet. Es ist daher nur folgerichtig, dass insbesondere der Stundentarif von Gericht und Parteien oder deren Vertreter sehr genau beachtet und überprüft [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-11107" title="Preisliste 2" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Preisliste-2-150x150.png" alt="Preisliste" width="150" height="150" /></dt>
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</div>
<p>(IRS) – Der in der Praxis wichtigste „Bestandteil“ der Gebührennote eines Sachverständigen ist der ausgewiesene Wert des Stundentarifs für „Mühewaltung“. Denn damit und unter Ansatz der aufgewendeten Arbeitsstunden wird der Arbeitsaufwand des Sachverständigen berechnet. Es ist daher nur folgerichtig, dass insbesondere der Stundentarif von Gericht und Parteien oder deren Vertreter sehr genau beachtet und überprüft wird. Wesentliches Kriterium ist dabei, dass dieser in der Gebührennote ausgewiesene Stundentarif auch im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielt wird. Der Sachverständige muss diesen auf Verlangen nachweisen können.</p>
<p><span id="more-11105"></span></p>
<p><strong>Die Frage nach dem richtigen Stundentarif</strong></p>
<p>Für die meisten Einsteiger in die Sachverständigentätigkeit wird die Frage nach dem richtigen Stundentarif auf Anhieb schwierig zu beantworten sein. Zu verwirrend erscheinen die Möglichkeiten: Muss ich mich stets strikt an die Vorgaben des Gebührenanspruchsgesetzes halten? Kann ich einen höheren Stundentarif durchsetzen, wenn ich es mit sehr schwierigen Fällen oder mit sehr hohen Streitwerten zu tun habe? Und wenn ja, wie geht das? Wie schaffe  ich es, passende Stundentarife zu finden, wenn ich solche in meinem bisherigen Berufsleben noch gar nie benötigt habe? Wie machen das die anderen, schon erfahreneren Sachverständigen?</p>
<p><strong>Langsamer Anlauf an Aufträgen</strong></p>
<p>Wenn ich an die eigene Praxis denke, erübrigen sich für den Neuling die Antworten auf die obigen Fragen zunächst einmal allein schon aus dem Grund, dass nicht alle (Gerichts-)Welt schon sehnsüchtig auf ihn gewartet hat. Will heißen, dass es eine gewisse Zeit dauern kann, bis Aufträge hereinflattern. In meinem Fall kam der erste Gutachtensauftrag recht rasch, der zweite – wenn ich mich recht erinnere – erst nach weiteren zwei bis drei Jahren. Für einen in seinem Fach tätigen Freiberufler zieht das nach sich, dass sein neuer Nebenberuf erst allmählich und im Laufe einiger Jahre wesentlich zum Einkommen beitragen kann.</p>
<p><strong>Die eigene Tarifliste</strong></p>
<p>Der kluge Mann und die clevere Frau nutzen diese Anlaufzeit zur Anwendung einer gut durchdachten Strategie, die sich in mehreren Schritten entfalten lässt. Der erste Schritt besteht darin, sich für seine Tätigkeiten eine eigene Tarifliste zu erstellen. Für Techniker höherer Ausbildung kann die im vorigen Beitrag erwähnte Honorarrichtlinie „AHR“ ein guter Ausgangspunkt sein. Aus der in der Richtlinie enthaltenen valorisierten Tabelle kann man für jeden Schwierigkeitsgrad und jeden Wert der zu bearbeitenden Sache (zum Beispiel für den Streitwert) seinen passenden Stundentarif entnehmen.</p>
<p><strong>Spielfeld für Preisbildung</strong></p>
<p>In einem zweiten Schritt der Strategie lässt sich diese Tabelle als breit angelegtes Spielfeld für die tatsächliche Preisbildung in Privataufträgen nutzen. Denn zu beachten ist, dass die auf Grundlage des Basissatzes valorisierten Sätze für den Stundentarif für die Praxis (und zumindest für unsere Breiten) sehr hohe – um nicht zu sagen: zu hohe – Werte ergeben. In der Praxis hat derlei den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass man dem Auftraggeber im Verhandlungsfall und bei Bedarf auf den „Listenpreis“ einen mehr oder weniger großzügigen Nachlass zu gewähren imstande ist, was als gute „Verhandlungsmasse“ genutzt werden kann.</p>
<p><strong>Voller Einsatz aller Kompetenzen</strong></p>
<p>Dritter Schritt der Strategie: Man legt ab sofort besonderes Augenmerk auf die Steigerung der in Privataufträgen verrechneten Stundentarife. In meinem Fall waren bereits ein paar Rechnungen mit solchen gehobenen Stundensätzen vorhanden. Wie aber kommt man sonst zu überdurchschnittlichen, höheren Werten? Antwort: Zum Beispiel, indem man sich nicht scheut, unter vollem Einsatz der eigenen Kompetenzen besonders knifflige Probleme von Auftraggebern rasch und punktgenau zu lösen. Oder dadurch, dass man in einem ausgewählten Fachbereich zum Top-Experten avanciert. Vor allem aber dadurch, dass man nicht nur in fachlicher, sondern genauso in sozialer, ethischer und umsetzungsbezogener Kompetenz Spitzenleistung bietet.</p>
<p><strong>Das Rechnungs-Portefeuille</strong></p>
<p>In einem vierten Strategieschritt stellt man ein Portefeuille zusammen, zum Beispiel bestehend aus jenem Dutzend von Rechnungen, die die höchsten Stundentarife der letzten drei Jahre aufweisen. Dieses Bündel an Rechnungen hält man aktuell und hat es sofort bei der Hand, wenn das Gericht nach entsprechenden Nachweisen verlangt. Die Adressaten kann man – sofern dies notwendig erscheint – anonymisieren. Aus Erfahrung kann gesagt werden, dass ein solcher Nachweis zumeist wortlos zur Kenntnis  genommen wird und über die vorliegende Gebührennote keine weiteren Diskussionen erfolgen.</p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Preis und Wert (5) &#8211; Leitlinien für Stundentarife</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Nov 2025 09:26:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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(IRS) – Es ist insbesondere für einen Einsteiger in die Tätigkeit eines Sachverständigen etwas verwirrend, wenn er versucht, einen Anhalt für den passenden Stundentarif zu finden. In den Vorbereitungskursen der Sachverständigenverbände beschränkt sich die Information zumeist auf Erläuterungen der gesetzlichen Regelungen. Darin werden für verschiedene Qualifikationsstufen entsprechende Tarife vorgegeben. Ein Sachverständiger mit höherer Ausbildung, langjähriger Erfahrung [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"><img class="size-thumbnail wp-image-11080" title="Leitlinie" src="http://www.sonnek.at/wp-content/uploads/Leitlinie-150x141.png" alt="Leitlinie" width="150" height="141" /></dt>
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<p>(IRS) – Es ist insbesondere für einen Einsteiger in die Tätigkeit eines Sachverständigen etwas verwirrend, wenn er versucht, einen Anhalt für den passenden Stundentarif zu finden. In den Vorbereitungskursen der Sachverständigenverbände beschränkt sich die Information zumeist auf Erläuterungen der gesetzlichen Regelungen. Darin werden für verschiedene Qualifikationsstufen entsprechende Tarife vorgegeben. Ein Sachverständiger mit höherer Ausbildung, langjähriger Erfahrung und daher mit Aussicht auf Bestellung in größeren und komplexeren Rechtsfällen wird mit diesen Tarifen sehr oft nicht sein Auslangen finden.</p>
<p><span id="more-11077"></span></p>
<p><strong>Gesetzliche Regelungen </strong></p>
<p>In Österreich gilt für die Bestimmung von Gebühren für die Tätigkeit von Sachverständigen das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in seiner aktuellen Fassung. Dessen §§ 24 bis 42 behandeln die Sachverständigentätigkeit. Von besonderem Interesse ist hier der § 34 „Gebühr für Mühewaltung“, wobei unter Mühewaltung insbesondere „die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens“ zu verstehen sind. Ziffer (3) Punkt 3. legt fest: „… für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, (gilt) eine Gebühr für Mühewaltung von 116 bis 217,50 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.“</p>
<p><strong>Stundensatzfolder der ZT-Kammer</strong></p>
<p>Die österreichische „Bundeskammer der Ziviltechniker:innen“ macht auf ihrem Web-Auftritt einen „Stundensatzfolder 2025“ verfügbar, der Orientierungswerte für Stundensätze angibt. Dieser weist darauf hin, dass von der Interessensvertretung keine festen Stundensätze festgelegt werden, sondern für jeden Auftrag individuelle Vereinbarungen zu treffen sind. Es handelt sich daher um unverbindliche Richtwerte für Stundentarife (exklusive USt.) nach den Leistungskategorien der Allgemeinen Regelungen für Planerverträge (LM.VM 2023). Für die höchste Leistungskategorie A (Ziviltechniker) wird ein Band von € 187 bis 293 genannt. Wie man sieht,  liegt dieses deutlich über den im GebAG genannten Werten.</p>
<p><strong>Basiswert</strong></p>
<p>Weil wir schon bei den Ziviltechnikern sind: Deren Bundeskammer veröffentlicht jeweils am Jahresbeginn den sogenannten „Basiswert“, einen Geldwert, der jährlich der allgemeinen Teuerung angepasst („valorisiert“) wird. Seit 01.01.2025 beträgt er € 110,43 (exklusive USt.). Der Anstieg des Basiswertes kann auch Richtlinie für Erhöhungen eines individuellen, frei gewählten Stundensatzes sein. In der Praxis wird der Basiswert direkt herangezogen als Vergütung zum Beispiel für Warte- und Fahrtzeiten, wie diese auch in § 32 des Gebührenanspruchsgesetzes genannt sind. Natürlich ist auch für derartige von einem Sachverständigen aufgewendete Zeiten ein Nachweis zu erbringen.</p>
<p><strong>Autonome Honorarrichtlinien der Ziviltechniker (AHR)</strong></p>
<p>Glaublich bis zum Jahr 2004 gab es die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR). Sie umfassen insgesamt nur sieben Paragrafen. Diese AHR wurden zurückgezogen, da sie für die Stundentarife tabellarisch Festwerte vorgab und keine Preisbänder, was angeblich Bestimmungen der EU zuwiderlief. Dennoch ist die AHR auch heute noch wertvoll als Denkstütze erstens für die Einstufung von Ingenieurleistungen nach Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung und zweitens als Einordnung nach dem Wert der zu Sache, die zu bearbeiten ist. Sie ist darüber hinaus eine gute Grundlage für den Aufbau einer eigenen Honorarleitlinie, aber insbesondere für eine Tabelle für Stundentarife, was wir uns näher ansehen wollen.</p>
<p><strong>Hilfreiche Besonderheiten der AHR</strong></p>
<p>§ 3 „Schwierigkeitsklassen“ der AHR enthält eine Auflistung von insgesamt fünf Stufen, von Schwierigkeitsklasse 1 für einfache Befunde und Beratungen bis hin zu Klasse 5 für Befunde und Gutachten mit ausführlicher wissenschaftlicher Begründung, für komplexe Bewertungsfragen, Schiedsgerichtsverfahren und dergleichen. Mit den fünf Stufen lässt sich einordnen, wie anspruchsvoll die eigene Arbeit gesehen wird. § 4 „Honorarberechnung“ enthält eine Tabelle mit insgesamt 11 Wertstufen, und zwar von € 5.000 bis € 50.000.000. Dazu werden noch Leistungsfaktoren genannt, mit denen bei Bedarf auch Stundensätze technischer und administrativer Mitarbeiter berechnet werden können.</p>
<p><strong>Berechnung und Bedeutung der Tabellenwerte</strong></p>
<p>Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die in der Tabelle genannten Werte durch eine Formel errechnet werden können, die als Fußnote auf Seite 5 der AHR angegeben ist. Ausgangspunkt für die Berechnungen ist der doppelte Basiswert, ausgewiesen in der linken oberen Ecke der Tabelle: Zum Zeitpunkt der Erstellung im Jahr 2004 betrug dieser noch € 120, im Jahre 2025 bereits € 221 – nebenbei ein mahnendes Zeichen der Geldentwertung seither! – Die aktualisierten Stundentarife können mittels einer einfachen Excel-Tabelle errechnet werden, die bei Bedarf (und ohne Gewähr!) vom Autor dieser Zeilen per E-Mail angefordert werden kann. Wie man diese Tabelle gezielt einsetzen kann, soll das nächste Mal erörtert werden.</p>
<p>(Wird fortgesetzt)</p>
<p>&#8212;</p>
<p>Quellen:</p>
<p>Stundensätze für ZT-Büros aus dem Stundensatzfolder 2025:</p>
<p>-          <a href="https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Leitlinien/Stundensatzfolder_2025_online.pdf">https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Leitlinien/Stundensatzfolder_2025_online.pdf</a></p>
<p>Basiswert der ZT-Kammer:</p>
<p>-          <a href="https://www.arching-zt.at/mitgliederservice/honorare">https://www.arching-zt.at/mitgliederservice/honorare</a></p>
<p>Autonome Honorarrichtlinie der Ziviltechniker  (AHR) Stand 2014</p>
<p>-          <a href="https://wien.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure_wnb/D_Service/D_6_Honorare/Honorarleitlinien%20alt/1.5.1%20AHR.pdf">https://wien.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure_wnb/D_Service/D_6_Honorare/Honorarleitlinien%20alt/1.5.1%20AHR.pdf</a></p>
<p>&#8212;</p>
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		<title>Wenn dem Gericht die Experten ausgehen</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Feb 2025 07:48:41 +0000</pubDate>
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So lautet der Titel eines Beitrags des ORF Salzburg am 2. Februar2025*, verfasst von Frau Christine Hackenbuchner, der das Thema Sachverständigenmangel aufgreift, das auch in diesem Blog mehrmals angesprochen worden ist. Die Zahl der Sachverständigen sei in den letzten zehn Jahren gesunken. Als ein Beispiel für ein Fachgebiet mit eklatantem Mangel wird das der psychiatrischen [...]]]></description>
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<p>So lautet der Titel eines Beitrags des ORF Salzburg am 2. Februar2025*, verfasst von Frau Christine Hackenbuchner, der das Thema Sachverständigenmangel aufgreift, das auch in diesem Blog mehrmals angesprochen worden ist. Die Zahl der Sachverständigen sei in den letzten zehn Jahren gesunken. Als ein Beispiel für ein Fachgebiet mit eklatantem Mangel wird das der psychiatrischen Kriminalprognostik genannt, auf dem es keinen einzigen Sachverständigen im Land Salzburg gibt. Als Ursache dafür sind niedrige Bezahlung und hohe Verantwortung angeführt. All das führe zu Verzögerung von Verfahren.<br />
<span id="more-10517"></span><br />
Der Leiter der Staatsanwalt Salzburg, Andreas Allex, weist auf ein weiteres Problem hin:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Österreichweit sind es 22 Sachverständige. Da muss man sich aber vor Augen halten, dass der Großteil rund 60 Jahre oder älter ist und etwa ein Drittel davon rund 70 Jahre oder älter, sodass sich dieses Problem wahrscheinlich in Zukunft noch weiter durch pensionsbedingte Abgänge verschärfen wird.“</em></p>
<p>Zu Verzögerungen meint die Sprecherin des Landesgerichts Salzburg, Christina Bayrhammer:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Mangel an geeigneten Sachverständigen führt zu einer Konzentration auf einige wenige Experten. Das führt zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer, weil die wenigen verfügbaren Gutachter mit Aufträgen überlastet sind. Es kommt natürlich schon einmal vor, dass sich hier die Zeit verdoppelt oder verdreifacht. Natürlich klärt man das aber vorher als Richter mit dem Sachverständigen und schaut, dass man Experten findet, die in der kürzesten Zeit ein Gutachten erstatten können.“</em></p>
<p>Auch der Sachverständigenverband sieht bereichsweise weiße Flecken:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Für das Bundesland Salzburg sind auf der Liste für beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige insgesamt 492 Personen angeführt. Vor zehn Jahren waren es 528. Die Zahl der Gutachter ist also gesunken – um 6,8 Prozent. Allerdings gebe es zusammen mit jenen, die Gutachter werden wollen, die Prüfung aber noch nicht bestanden haben, sogar ein leichtes Plus bei den Sachverständigen, sagt Erich Kaufmann, Präsident des Landesverbandes der Gerichtssachverständigen für Oberösterreich und Salzburg.<br />
Es bestünden „bereichsweise weiße Flecken wie bei den Psychiatern und KFZ-Sachverständigen“, räumt Kaufmann allerdings ein. Die Bezahlung sei in diesen Fällen einfach zu schlecht. Bei den Psychiatern schrecke zusätzlich die große Verantwortung ab.</em></p>
<p>Ein Beispiel für nicht mehr zeitgemäße Entlohnung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Gutachter werden nach dem Gebührenanspruchsgesetz entlohnt. Trotz einer Erhöhung der Tarife im vergangenen Jahr, bei der allerdings nur die seit 2007 nicht angepassten Gebühren nachgeholt worden sind, bleibt die finanzielle Situation vieler Sachverständiger prekär, bestätigt Kaufmann. Eine besonders zeitaufwändige psychiatrische Untersuchung wird laut Gebührenanspruchsgesetz beispielsweise pauschal mit 116 Euro vergütet, bei widersprüchlichen Befunden sind es knapp über 195 Euro.</em></p>
<p>Auch die Oberlandesgerichte haben einen Forderungskatalog:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Neben dem Sachverständigenverband sind zuletzt im November 2024 die Gerichte an das Justizministerium mit einem Forderungspapier herangetreten, sagt Gerichtssprecherin Bayrhammer: „Darin wird unter anderem eine Anhebung der Tarife für die Entlohnung der medizinischen Sachverständigen gefordert. Es ist wichtig, dass die Tarife an die außergerichtliche Tätigkeit angepasst werden, um den Nachwu und chs zu sichern und den Rechtsstaat zu stärken“, betont Bayrhammer.</em></p>
<p>Geschildert wird die Arbeit des Unfallgutachters Gerhard Kronreif, der fast immer bereit sein muss für Einsätze und der seinen Job – was in anderen Fachgebieten eher unüblich ist – exklusiv, also ohne einen Hauptberuf, betreibt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Gutachterdasein ist seine Leidenschaft, bringt neben großer Verantwortung aber auch persönliche Einschränkungen mit sich. Die meisten Verkehrsunfälle passieren nachts und bzw. oder an Wochenenden, sagt Kronreif: „Es gibt keine Situation, in der ich noch nicht zu einer Unfallstelle gerufen worden wäre. Man hält sich immer einsatzbereit. Das bedeutet auch seit 30 Jahren absolute Alkoholfreiheit, nicht einmal ein halbes Bier.“<br />
Zudem habe sich die technische Ausstattung der Unfallanalytiker in den vergangenen Jahren stark verändert. Moderne Technologien wie Crashdaten-Auslesegeräte und Drohnen erleichtern die Arbeit, machen sie aber auch komplexer und zeitaufwändiger, sagt Kronreif.</em><br />
<em>Er ist sich der großen Verantwortung bei der Erstellung von Gutachten bewusst: „Man muss sehr exakt arbeiten. Man leistet ja auch einen Beitrag für die Gesellschaft. Alle Beteiligten, besonders die Angehörigen, müssen ja dieses Geschehen aufarbeiten. Ich als Sachverständiger habe schon sehr viele tödliche Unfälle gesehen bzw. aufgearbeitet, aber für die Betroffenen ist es zumeist ein Einzelfall, der sehr vieles verändert. Und da trägt man dazu bei, dass die Justiz eine Entscheidungsgrundlage hat für Verfahrenseinstellungen, für Anklage, für Verurteilung oder für einen Freispruch.“</em></p>
<p>An seinem Beispiel werden auch die erforderliche lange Ausbildung und die strengen Zugangsvoraussetzungen dargestellt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Warum er keine Kollegen hat, dafür gibt es viele Gründe, meint der Unfallsachverständige. Neben den Einschränkungen im Alltag und der hohen persönlichen Einsatzbereitschaft gehöre dazu auch die Ausbildung. In Österreich benötigt man ein abgeschlossenes technisches Studium und fünf Jahre verantwortungsvolle Tätigkeit, bevor man sich als Sachverständiger eintragen lassen kann. In Deutschland sind es drei Jahre einschlägige Praxis. Diese hohen Anforderungen führen dazu, dass viele Techniker, die bereits in gut bezahlten Positionen arbeiten, nicht den Schritt zum Gutachter wagen, meint Kronreif.</em><br />
<em>In Deutschland gibt es große Organisationen wie TÜV oder DEKRA, die Unfallanalytiker ausbilden und beschäftigen. In Österreich fehlen solche Strukturen. Das erschwere den Zugang zur notwendigen Praxis und führe dazu, dass viele Interessierte ins Ausland gehen müssen, um die erforderliche Erfahrung zu sammeln.<br />
„Rein rechnerisch komme ich etwa auf 80 bis 90 Arbeitsstunden die Woche“, berichtet der Gutachter. Diese hohe Arbeitsbelastung und die vergleichsweise niedrigen Honorare würden wohl viele potenzielle Nachwuchskräfte abschrecken. Und bei jemandem, der bereits fünf Jahre in verantwortungsvoller Tätigkeit als Techniker arbeite, sei es eben unwahrscheinlich, dass der oder diejenige seinen/ihren Posten an den Nagel hänge, um Gutachter zu werden, so Kronreif.</em></p>
<p>Einige Lösungsansätze und Zukunftsperspektiven werden genannt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Um den Mangel an Sachverständigen zu beheben, werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert. Dazu gehört neben der Erhöhung der Honorare auch die Verlängerung der Rezertifizierungsfristen. Aktuell müssen sich Sachverständige alle fünf Jahre wieder offiziell vom Gericht bestellen lassen. Sachverständigen-Landesverbandspräsident Kaufmann hält davon aber nicht viel. Die Frist sei vor nicht allzu langer Zeit von zehn auf fünf Jahre herabgesetzt worden. Das mache durchaus Sinn, um Kontinuität aber auch Qualität gewährleisten zu können.<br />
Der Leiter der Staatsanwaltschaft Andreas Allex sieht das ähnlich. Er schlägt vor, „im Studium anzusetzen, um die Attraktivität für eine Sachverständigen-Tätigkeit erhöhen“. Schnupperkurse und spezielle Lehrgänge im Studium könnten dazu beitragen, mehr Nachwuchs für die wichtigen Aufgaben der Sachverständigen zu gewinnen. Die Justiz sei sich des Problems jedenfalls bewusst.</em></p>
<p>Vorgeschlagen wird auch eine Verkürzung der Eintragungsfrist und Gutachterstellen</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Tatsächlich gibt es seitens der Gerichte auch andere Ansätze zur Förderung des Nachwuchses. Dazu gehört laut Gerichtssprecherin Bayrhammer die Verkürzung der Eintragungsfrist für bestimmte Berufe von fünf auf drei Jahre, insbesondere in Bereichen, in denen die Gutachtenerstellung bereits Teil der Berufsausbildung ist. Beispiele dafür seien Mediziner und Techniker.<br />
Verbandspräsident Kaufmann kann einer solchen Lockerung der Zugangsvoraussetzungen allerdings wenig abgewinnen: „Es brauche eine gewisse Zeit praktischer Arbeit als Basis für die verantwortungsvolle Gutachtertätigkeit.“ Ein weiterer Vorschlag der vier Oberlandesgerichte ist laut Bayrhammer Gutachterstellen an Kliniken und Spitälern einzurichten, um die personellen Kapazitäten zu erhöhen und die Ausbildung von künftigen Sachverständigen zu fördern.<br />
Ein ähnliches Modell schlägt auch Gutachter Kronreif vor: Die Schaffung von Gemeinschaften, in denen sich mehrere Gutachter die Arbeit teilen. Trotz der Herausforderungen sei der Beruf nämlich sehr attraktiv: „Einen Versuch ist es immer wert“, ermutigt der Gutachter junge Techniker.</em></p>
<p>Fazit: Es muss aus der Sicht der Betroffenen, insbesondere der Justiz, durchaus erfreulich sein, dass das Thema Sachverständigenmangel nun auch in den Medien aufgegriffen wird!<br />
&#8212;<br />
*) Original: <a href="https://salzburg.orf.at/stories/3290460/" target="_blank">https://salzburg.orf.at/stories/3290460/</a>; Zitate in kursiv</p>
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